TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 I407 2151711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I407 2151711-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 02.02.2017 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle, vom 02.02.2017 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 08.10.2015 Notstandshilfe.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog aufgrund eines Antrags vom 08.10.2015 Notstandshilfe.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.08.2016 (gültig bis 16.02.2017) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Kufstein, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Kassier unterstütze. Arbeitsausmaß sei Vollzeit und der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk Kufstein. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden bei der Stellensuche berücksichtigt werden.

3. Am 11.10.2016 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schon länger andauernden Arbeitssuche eine Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb "XXXX" (im Folgenden: Dienstgeber W) zu. Dem Beschwerdeführer wurden Stellenausschreibungen für sieben verschiedene Stellen beim Dienstgeber W übermittelt, darunter auch für eine Stelle als Verkäufer.

4. Am 25.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe.

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.01.2017 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Der Dienstgebers W gab folgende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer habe angeführt, kein Interesse an einer Tätigkeit in der W zu haben, dies sei seiner Meinung nach allerdings die Grundvorrausetzung und sei diese folglich bei ihm nicht vorhanden; eine Arbeitsaufnahme sei seitens des Dienstgebers W daher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme der Niederschrift ohne Abgabe einer Stellungnahme das Büro verlassen.

6. Mit Bescheid vom 02.02.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert habe an der Maßnahme "W" mit Beginn am 16.01.2017 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.6. Mit Bescheid vom 02.02.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.01.2017 bis 26.02.2017 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert habe an der Maßnahme "W" mit Beginn am 16.01.2017 teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

7. Gegen den Bescheid vom 02.02.2017 erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass seine gesundheitliche Situation (rezidivierende Rückenschmerzen nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers 1980) von der belangten Behörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit offensichtlich grundsätzlich missachtet worden sei. Zudem habe diese rechtswidrig seine Daten an den Dienstgeber W weitergeben und sei er von Mitarbeitern desselben rechtswidrig angerufen worden, um der Tatsachensituation und Rechtslage widerstreitende sogenannte Jobangebote zu unterbreiten. Am 25.01.2017 habe die belangte Behörde versucht ihn mit dem Vordruck einer Niederschrift, ohne ihm vorher rechtliches Gehör zu gewähren, zu überrumpeln und ihn mit einer durch nichts belegten und nachvollziehbaren Behauptung des Dienstgebers W zu belasten, weswegen er die Unterfertigung der Niederschrift verweigern habe müssen. Bei dem angefochtenen Bescheid würde es sich um einen Musterbescheid handeln, in welchen in völlig unzulänglicher Art und Weise einige Daten eingefügt worden seien und würde eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG fehlen. Darüber hinaus habe man ihm auch keine Stellungnahmemöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt und so sein Parteiengehör verletzt, zumal für die Niederschrift ein Vordruck verwendet worden sei, der nicht mehr abgeändert werden habe können. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde geltend gemacht, dass ihm die angebliche "Rückmeldung W" nicht konkret zur Verfügung gestellt worden sei. Die angeblichen Behauptungen des Dienstgebers W seien zudem unrichtig, weswegen die zeugenschaftliche Einvernahme jener Person, die diese Behauptungen aufgestellt habe, verlangt werde. Es wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.7. Gegen den Bescheid vom 02.02.2017 erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass seine gesundheitliche Situation (rezidivierende Rückenschmerzen nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers 1980) von der belangten Behörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit offensichtlich grundsätzlich missachtet worden sei. Zudem habe diese rechtswidrig seine Daten an den Dienstgeber W weitergeben und sei er von Mitarbeitern desselben rechtswidrig angerufen worden, um der Tatsachensituation und Rechtslage widerstreitende sogenannte Jobangebote zu unterbreiten. Am 25.01.2017 habe die belangte Behörde versucht ihn mit dem Vordruck einer Niederschrift, ohne ihm vorher rechtliches Gehör zu gewähren, zu überrumpeln und ihn mit einer durch nichts belegten und nachvollziehbaren Behauptung des Dienstgebers W zu belasten, weswegen er die Unterfertigung der Niederschrift verweigern habe müssen. Bei dem angefochtenen Bescheid würde es sich um einen Musterbescheid handeln, in welchen in völlig unzulänglicher Art und Weise einige Daten eingefügt worden seien und würde eine nachvollziehbare Begründung gemäß Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG fehlen. Darüber hinaus habe man ihm auch keine Stellungnahmemöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt und so sein Parteiengehör verletzt, zumal für die Niederschrift ein Vordruck verwendet worden sei, der nicht mehr abgeändert werden habe können. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde geltend gemacht, dass ihm die angebliche "Rückmeldung W" nicht konkret zur Verfügung gestellt worden sei. Die angeblichen Behauptungen des Dienstgebers W seien zudem unrichtig, weswegen die zeugenschaftliche Einvernahme jener Person, die diese Behauptungen aufgestellt habe, verlangt werde. Es wurde beantragt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

8. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausführlich der bisherige Verfahrensgang dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Daten des Beschwerdeführers keineswegs rechtswidrig an den Dienstgeber W weitergeben worden seien, zumal sich die Zulässigkeit der Weitergabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers an potenzielle Dienstgeber bereits aus § 25 Abs. 8 AMSG ergebe. Selbst wenn es sich bei gegenständlichem Stellenangebot um keine zugewiesene Stelle des Arbeitsmarktservice gehandelt hätte, wäre der im Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 ausgesprochene Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG unter dem Aspekt einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" zu prüfen gewesen. Es seien keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände iSd § 9 AlVG feststellbar gewesen. Inwiefern die verfahrensgegenständlich zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, sei von ihm im gesamten Verfahren - auch in der Beschwerde - nicht näher konkretisiert worden, der in der Beschwerde angeführte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.10.2016 liege im Leistungsakt auf. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang noch, dass es sich bei dem auf dem Niederschriftformular unter dem Punkt "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an" zu findenden Absatz um einen Aktenvermerk über das stattgefundene Geschehen, nachdem der Beschwerdeführer das Büro verlassen habe, handle. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Niederschriftformular laut Beschwerdeführer nicht mehr abgeändert werden hätte können. Dass die Stellungnahme eines Dienstgebers (gegenständlich basierend auf dem elektronischen Aktenvermerk vom 16.01.2017) bereits zur Vorbereitung einer Verfahrenshandlung in einer Niederschrift vorab festgehalten werde, sei weder ungewöhnlich noch stelle eine solche Handlung einen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer habe ferner auch nicht konkretisiert, inwiefern die Behauptungen des Dienstgebers W unrichtig seien. Schließlich sei das Kostenbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV nach Ansicht der belangten Behörde abzuweisen. Auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.8. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ausführlich der bisherige Verfahrensgang dargelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Daten des Beschwerdeführers keineswegs rechtswidrig an den Dienstgeber W weitergeben worden seien, zumal sich die Zulässigkeit der Weitergabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers an potenzielle Dienstgeber bereits aus Paragraph 25, Absatz 8, AMSG ergebe. Selbst wenn es sich bei gegenständlichem Stellenangebot um keine zugewiesene Stelle des Arbeitsmarktservice gehandelt hätte, wäre der im Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 ausgesprochene Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG unter dem Aspekt einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" zu prüfen gewesen. Es seien keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände iSd Paragraph 9, AlVG feststellbar gewesen. Inwiefern die verfahrensgegenständlich zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, sei von ihm im gesamten Verfahren - auch in der Beschwerde - nicht näher konkretisiert worden, der in der Beschwerde angeführte Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.10.2016 liege im Leistungsakt auf. Angemerkt werde in diesem Zusammenhang noch, dass es sich bei dem auf dem Niederschriftformular unter dem Punkt "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an" zu findenden Absatz um einen Aktenvermerk über das stattgefundene Geschehen, nachdem der Beschwerdeführer das Büro verlassen habe, handle. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Niederschriftformular laut Beschwerdeführer nicht mehr abgeändert werden hätte können. Dass die Stellungnahme eines Dienstgebers (gegenständlich basierend auf dem elektronischen Aktenvermerk vom 16.01.2017) bereits zur Vorbereitung einer Verfahrenshandlung in einer Niederschrift vorab festgehalten werde, sei weder ungewöhnlich noch stelle eine solche Handlung einen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer habe ferner auch nicht konkretisiert, inwiefern die Behauptungen des Dienstgebers W unrichtig seien. Schließlich sei das Kostenbegehren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV nach Ansicht der belangten Behörde abzuweisen. Auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seiner Anträge vom 08.10.2015 sowie vom 25.10.2016 Notstandshilfe bezogen.

1.2. Am 11.10.2016 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot für die Tätigkeit als Verkäufer beim Dienstgeber W, einem sozialökonomischen Betrieb, zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Aufgaben:

  • -Strichaufzählung
    Einzelhandel mit vielfältigem Warensortiment

  • -Strichaufzählung
    Allgemeine Verkaufstätigkeiten

  • -Strichaufzählung
    Auftragsannahme und -beratung

  • -Strichaufzählung
    Einteilung in Warengruppen

  • -Strichaufzählung
    Warenpräsentation und Dekoration

  • -Strichaufzählung
    Kassatätigkeiten

  • -Strichaufzählung
    Reinigungs- und Aufräumarbeiten

HINWEIS: Der Tätigkeitsbereich kann Reinigungsarbeiten umfassen.

Anforderungen:

  • -Strichaufzählung
    Interesse an der Tätigkeit

  • -Strichaufzählung
    Lernbereitschaft

  • -Strichaufzählung
    Bereitschaft zur persönlichen Auseinandersetzung (sozialpädagogische Beratung) und aktiven Mitarbeit bei der Stellensuche

Rahmenbedingungen:

  • -Strichaufzählung
    35 (VZ) oder 20 (TZ) Stunden

  • -Strichaufzählung
    Rahmenarbeitszeiten: Montag - Freitag 7:30 - 18:00 Uhr

  • -Strichaufzählung
    Befristete Stelle auf drei Monate (Transitarbeitspaltz)

Wir bieten:

  • -Strichaufzählung
    Unterstützung bei der Arbeitssuche

  • -Strichaufzählung
    Sozialpädagogische Beratung

  • -Strichaufzählung
    Geregelte Arbeitszeiten lt. Dienstplan, keine Überstunden

  • -Strichaufzählung
    Vergünstigtes Mittagessen

  • -Strichaufzählung
    Entlohnung nach BAGS Kollektivvertrag

TransitarbeiterIn, Verwendungsgruppe A

35 h (Vollzeit) € 1.282,20 brutto

20 h (Teilzeit) € 732,69 brutto

Bewerbung:

ausschließlich durch Zuweisung über RGS Kufstein und Kitzbühel

Mitzubringen: Schriftlicher Lebenslauf, Foto und Auszug der Sozialversicherungszeiten TGKK".

1.3. Der Beschwerdeführer hatte am 18.10.2016 ein Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber W. Es wurde ihm eine Tätigkeit im Verkauf angeboten.

1.4. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX, der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft und somit ca. 13 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt, welcher auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.1.4. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 , der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft und somit ca. 13 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt, welcher auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.

1.5. Der Beschwerdeführer hätte am 16.01.2017 zum Arbeitsbeginn beim Dienstgeber W erscheinen sollen. Allerdings teilte er dem Dienstgeber W mit, dass er kein Interesse an dieser Tätigkeit habe und dies eine Grundvoraussetzung sei, welche folglich bei ihm nicht vorhanden sei. Eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber W wurde daraufhin für nicht mehr möglich erklärt.

1.6. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor. Ein entsprechender Befund des Beschwerdeführers lag nämlich im Leistungsakt auf und wurde laut Angaben der belangten Behörde bei der Stellenauswahl berücksichtigt.

Dass der Arbeitsort in XXXX und damit etwa 13 Kilometer vom Wohnort (XXXX) des Beschäftigten entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".Dass der Arbeitsort in römisch 40 und damit etwa 13 Kilometer vom Wohnort (römisch 40 ) des Beschäftigten entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps".

2.4. Dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber W beworben hat und auch eine entsprechende Zusage erhalten hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Rückmeldung W vom 18.10.2016: "ist erschienen und wird bei nächster Gelegenheit im Verkauf anfangen"). Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber W mitgeteilt hat, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben und zum vereinbarten Dienstantrittstermin auch nicht erschienen ist.

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.07.2018.

2.6. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Unterfertigung der Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung verweigerte und ohne Abgabe einer Stellungnahme die Einvernahme abgebrochen hat. Wenn er in der Beschwerde dann anführt, dass für die Niederschrift ein Vordruck verwendet worden sei, der nicht mehr abgeändert werden habe können und ihm die Rückmeldung des Dienstgebers W sowie eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme vorenthalten worden seien, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Angaben des Dienstgebers W gegeben wurde, dieser allerdings vorzeitig den Raum verlassen und die Einvernahme folglich abgebrochen hat. Bei dem unter "Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich Folgendes an" zu findenden Absatz im Einvernahmeprotokoll handelt es sich, wie von der belangten Behörde richtig dargestellt, lediglich um einen Aktenvermerk betreffend die Geschehnisse bezüglich der Beendigung der Einvernahme durch den Beschwerdeführer.

2.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, den Dienstgeber W als Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es darauf aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam (vgl. VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werden konnte.Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragte, den Dienstgeber W als Zeugen zu befragen, wurde dies zu Ermittlung des Sachverhalts nicht als erforderlich angesehen, da es darauf aufgrund des Akteninhalts zur Ermittlung des Sachverhaltes nicht ankam vergleiche VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266) und von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

....

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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