Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W260 1429594-2/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.09.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. XXXX (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden "belangte Behörde"), Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 12.09.2012, AZ: 12 10.757-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wird.2. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden "belangte Behörde"), Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 12.09.2012, AZ: 12 10.757-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wird.
3. Am 27.09.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2015 erteilt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2015 erteilt.
In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 22.10.2017 erteilt.
6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der dauer von zwei Jahren verurteilt.6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der dauer von zwei Jahren verurteilt.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn auf Grund ein Aberkennungsverfahren zum zuerkannten subsidiären Schutz eingeleitet wurde und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 45 AVG eingeräumt.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn auf Grund ein Aberkennungsverfahren zum zuerkannten subsidiären Schutz eingeleitet wurde und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Paragraph 45, AVG eingeräumt.
8. Mit Schreiben vom 04.08.2017 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde nach.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.10.2014 zu GZ. W160 1429594-1/9E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 23.10.2014 zu GZ. W160 1429594-1/9E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.10.2014 zu GZ. W160 1429594-1/9E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis vom 23.10.2014 zu GZ. W160 1429594-1/9E erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wies die belangte Behörde zusammengefasst insbesondere auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hin. Ungeachtet der unsicheren Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit habe, in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat zu leben und dort auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ferner wurde auf die Änderung der Judikatur und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe in Afghanistan verwiesen.
10. Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Lage im Herkunftsland nicht verbessert hätte und dass der Beschwerdeführer nach wie vor über kein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan verfüge. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch Kabul keinesfalls als sicherer Ort bezeichnet werden könne.
11. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.11. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Die Niederschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXXXXXX geboren.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am XXXXXXXX geboren.
Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.
Der Beschwerdeführer, in der Provinz Nangahar geboren, hat Afghanistan im Alter von acht Jahren mit seiner Familie verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise in Pakistan.
Der Beschwerdeführer musste in Pakistan nicht arbeiten. Sowohl seine Onkel als auch sein älterer Bruder haben im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Pakistan gut verdient und die Familie unterstützt.
Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Kontakte zur einheimischen Bevölkerung. Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Dieser Onkel unterstützt die Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie in Pakistan.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zu GZ W160 1429594-1/9E der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 bis zum 29.05.2017 verlängert wurde.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) in 14 Fällen.Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) in 14 Fällen.
Dem Beschwerdeführer würde zwar bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seine Heimatprovinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen, jedoch liefe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann er mit finanzieller Hilfe seiner in Pakistan und im Bundesgebiet befindlichen Verwandten rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und