TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W198 2201142-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W198 2201142-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 01.06.2018, BZ XXXX , Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 01.06.2018, BZ XXXX , festgestellt, dass die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von

€ 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2018 der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Es wurde um Nachsicht des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass durch einen Fehler bei der Datenübertragung die monatliche Beitragsnachweisung nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei; leider sei dieser Umstand seitens der Beschwerdeführerin nicht bemerkt worden. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß und sei die Beschwerdeführerin ihren Meldeverpflichtungen bisher immer termingerecht nachgekommen.

3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 11.07.2018 von der BGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Monat April 2018 wurde von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht fristgerecht an die BGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 15.05.2018 abgelaufen. Die Beitragsnachweisung wurde jedoch erst am 23.05.2018 übermittelt.

Die BGKK verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.

Die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass der Beitragsnachweis für April 2018 aufgrund eines Fehler bei der Datenübertragung nicht fristgerecht übermittelt wurde.

Die Feststellung, wonach kein erstmaliger Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vorliegt, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schreiben der BGKK vom 25.10.2017, mit welchem die Beschwerdeführerin gemahnt wurde, weil die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2017 nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat April 2018 bis längstens 15.05.2018 an die BGKK zu übermitteln. Die Beitragsnachweisung wurde erst am 23.05.2018 - folglich verspätet - bei der BGKK vorgelegt.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. (vgl. VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die Meldepflichtverletzung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Die BGKK hat in ihrem Beschwerdevorlageschreiben vom 11.07.2018 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass im Fall der Beschwerdeführerin bereits ein gleichartiges Meldevergehen zu verzeichnen war. So wurde die Beitragsnachweisung für September 2017 nicht fristgerecht vorgelegt und wurde die Beschwerdeführerin damals von der BGKK lediglich gemahnt; es wurde damals kein Beitragszuschlag verhängt. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass von der Beschwerdeführerin wiederholt die gesetzlich geforderten Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2201142.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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