Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2170922-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1159647310/180113645, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1159647310/180113645, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt I. "§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz" zu ersetzen ist.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt römisch eins. "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005" durch "§ 52 Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz" zu ersetzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begründete am 13.07.2017 in Wien einen Wohnsitz. Am 14.07.2017 wurde er wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens gemäß § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz festgenommen, und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer begründete am 13.07.2017 in Wien einen Wohnsitz. Am 14.07.2017 wurde er wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz festgenommen, und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer einen Schriftsatz, betitelt "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 19.07.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer einen Schriftsatz, betitelt "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 19.07.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art gewertet. Im Urteil wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Cannabis und Kokain, gewöhnt sei. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hauptversammlung auf freien Fuß gesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art gewertet. Im Urteil wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Cannabis und Kokain, gewöhnt sei. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hauptversammlung auf freien Fuß gesetzt.
In der Beantwortung der "Verständigung von der Beweisaufnahme" erklärte der Beschwerdeführer, seit 05.06.2017 in Österreich zu sein. Er habe ein 5-jähriges "Visum in Griechenland". In Griechenland habe er Fußball erlernt, das sei sein Beruf. Er werde in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und wolle in Österreich wegen seines Fußballvereins und seiner guten Freundin XXXX, welche im XXXXBezirk wohne, bleiben.In der Beantwortung der "Verständigung von der Beweisaufnahme" erklärte der Beschwerdeführer, seit 05.06.2017 in Österreich zu sein. Er habe ein 5-jähriges "Visum in Griechenland". In Griechenland habe er Fußball erlernt, das sei sein Beruf. Er werde in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und wolle in Österreich wegen seines Fußballvereins und seiner guten Freundin römisch 40 , welche im XXXXBezirk wohne, bleiben.
Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 zugestellt, und es wurde dagegen fristgerecht am 15.09.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde auch eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und seit 5 Jahren in Griechenland lebe, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei im Besitz eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Manchmal sei er zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich gereist. Er habe vor, seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, bald zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich bei einem Verein tätig, wo er auch Fußball spiele. Der Beschwerdeführer habe auch Familienangehörige in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer sehe Österreich als seine neue Heimat an. Der Beschwerde beigelegt war auch ein handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in welchem diese schilderte, dass sie ihn vor etwa 2 Jahren über das Internet kennengelernt habe und in weiterer Folge jeden Tag mit ihm Kontakt gehabt habe. Im Juli dieses Jahres sei er nach Österreich gekommen, um sie kennenzulernen. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er einen Fehler gemacht und Drogen verkauft. Dies bereue er sehr. Sie würde eine gemeinsame Wohnung mit dem Beschwerdeführer suchen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 10.10.2017 wurde die Vollmacht von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich aufgekündigt.
Mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 07.09.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, insbesondere da die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Verfahren weder einvernommen hatte noch mit diesem Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert worden waren.
Mittels Ladungsbescheid vom 02.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor das BFA geladen, kam besagter Ladung jedoch nicht nach.
Aufgrund von Erhebungen durch die LPD Wien wurde am 13.04.2018 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und nach Griechenland zurückgekehrt sei, sodass die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst sowie gegen diesen ein Festnahmeauftrag seitens des BFA erlassen wurde.
Am 10.07.2018 gab die in Österreich lebende Freundin des Beschwerdeführers dem BFA telefonisch bekannt, dass dieser nach Österreich zurückgekehrt sei und das gegenständliche Verfahren freiwillig fortsetzen wolle.
Am 17.07.2018 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab dieser an, einen Sohn in Griechenland zu haben, welcher jedoch unter der Obsorge des Staates stehe. Gegen eine Rückkehr nach Nigeria würde abgesehen von privaten Interessen betreffend seinen Sohn in Griechenland sowie seine Freundin in Österreich nichts sprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2018 zugestellt, und es wurde dagegen fristgerecht am 15.08.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde auch eine Vollmacht für die Vertretung durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT vorgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, es sei vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 die Obsorge für seinen in Griechenland lebenden, im Jahr 2011 geborenen Sohn übernehme. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer aktuell rechtmäßig in Österreich auf, da er mit seinem griechischen Aufenthaltstitel alle sechs Monate bis zu 90 Tage zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und sich der Beschwerdeführer von Jänner bis Anfang Juli 2018 in Griechenland aufgehalten habe. Österreich sei somit nicht zuständig zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bzw. wäre dieser im Falle eines illegalen Aufenthaltes auch lediglich verpflichtet, sich in das Hoheitsgebiet von Griechenland zu begeben. Auch sei durch die einmalige Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG keine derart gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch würde die erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer Auswirkungen auf dessen Zusammenleben mit seinem Kind in Griechenland zeitigen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Er reiste spätestens am 13.07.2017 in das Bundesgebiet ein, befand sich seitdem jedoch nicht durchgehend in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Griechenland, gültig bis 12.02.2028. Er war in Griechenland verheiratet, wobei seine griechische Ex-Ehefrau im Jahr 2014 verstorben ist. Der Beschwerdeführer hat einen im Jahr 2011 geborenen Sohn in Griechenland, welcher unter der Obsorge des Staates steht. Zur Mutter des (außerehelichen) Sohnes besteht kein Kontakt seitens des Beschwerdeführers. Seine restliche Familie lebt in Nigeria.
Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich, in deren Wohnung in Wien er seit 12.07.2018 amtlich gemeldet ist. Ansonsten hat er in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 3 zweiter Fall, 27 Abs 1 Z 1Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins
1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
Weiters kam der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens einem Ladungsbescheid des BFA vom 02.02.2018 nicht nach, und hat somit eine behördliche Anordnung gröblich missachtet.
Darüber hinaus steht fest, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
1.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:
Aus den im Bescheid (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom August 2017 auszugsweise) zitierten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.
Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA nicht geltend.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund dessen vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund dessen vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2018 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 15.08.2018.
Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem im Jahr 2011 in Griechenland geborenen Sohn ergibt sich überdies aufgrund einer vorgelegten griechischen Geburtsurkunde.