TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W235 2192466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2192467-1/2E

W235 2192464-1/2E

W235 2192465-1/2E

W235 2192466-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, zu Recht erkannt:3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 03.10.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 03.10.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.

Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 02.10.2017 im Wege der bevollmächtigten Vertreterin vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Geschwister des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .2011, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die minderjährige Bezugsperson habe bereits einige Monate vor der Flucht bei seinem Onkel und dessen Frau gelebt, da ihre Eltern (= Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) in einem umkämpften Gebiet in Syrien abgeschnitten gewesen seien. Als der Onkel der Bezugsperson geflohen sei, habe er die damals vierjährige Bezugsperson mitgenommen. Am XXXX .03.2016 habe das Bezirksgericht XXXX dem Onkel der Bezugsperson die Obsorge übertragen. Im vorliegenden Fall werde der Antrag vor dem Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt und sei dennoch eine Einreise zu gewähren. Die Bezugsperson habe mit ihrem Onkel nach Österreich flüchten müssen, der zwischenzeitig asylberechtigt sei. Bei der Bezugsperson handle es sich um ein sechsjähriges Kind, das aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Heimatland bereits mehr als zwei Jahre von den Eltern und Geschwistern getrennt leben müsse. Der Onkel kümmere sich bestmöglich um die Bezugsperson, könne jedoch die Eltern nicht ersetzen. Würden die Familienangehörigen die Wartezeit von drei Jahren abwarten, würde dies eine weitere Trennung der Bezugsperson von ihren Eltern bedeuten und würde aufgrund des sehr jungen Alters der Bezugsperson sowohl dem Art. 8 EMRK als auch dem Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls in gravierender Weise widersprechen. Für die weitere Entwicklung der Bezugsperson und deren Chancen, ein normales, sicheres Leben zu führen, wäre die Betreuung und Pflege durch die Eltern maßgeblich. Das Kindeswohl müsse in Entscheidungen bezüglich Asylverfahren sowie speziell im Familienverfahren berücksichtigt werden. Die ausnahmslose dreijährige Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten minderjährigen Bezugspersonen verstoße somit eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen. Unter Zitierung verschiedener Gesetzesstellen sowie UNHCR Empfehlungen betreffend das Recht von Kindern auf persönliche Kontakte und Beziehungen zu beiden Elternteilen wurde weiters ausgeführt, dass die dreijährige Wartefrist bei minderjährigen Bezugspersonen nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl in behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie- bzw. Familienzusammenführung verstoße. Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden.Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 02.10.2017 im Wege der bevollmächtigten Vertreterin vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Geschwister des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .2011, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die minderjährige Bezugsperson habe bereits einige Monate vor der Flucht bei seinem Onkel und dessen Frau gelebt, da ihre Eltern (= Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) in einem umkämpften Gebiet in Syrien abgeschnitten gewesen seien. Als der Onkel der Bezugsperson geflohen sei, habe er die damals vierjährige Bezugsperson mitgenommen. Am römisch 40 .03.2016 habe das Bezirksgericht römisch 40 dem Onkel der Bezugsperson die Obsorge übertragen. Im vorliegenden Fall werde der Antrag vor dem Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Frist gestellt und sei dennoch eine Einreise zu gewähren. Die Bezugsperson habe mit ihrem Onkel nach Österreich flüchten müssen, der zwischenzeitig asylberechtigt sei. Bei der Bezugsperson handle es sich um ein sechsjähriges Kind, das aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Heimatland bereits mehr als zwei Jahre von den Eltern und Geschwistern getrennt leben müsse. Der Onkel kümmere sich bestmöglich um die Bezugsperson, könne jedoch die Eltern nicht ersetzen. Würden die Familienangehörigen die Wartezeit von drei Jahren abwarten, würde dies eine weitere Trennung der Bezugsperson von ihren Eltern bedeuten und würde aufgrund des sehr jungen Alters der Bezugsperson sowohl dem Artikel 8, EMRK als auch dem Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls in gravierender Weise widersprechen. Für die weitere Entwicklung der Bezugsperson und deren Chancen, ein normales, sicheres Leben zu führen, wäre die Betreuung und Pflege durch die Eltern maßgeblich. Das Kindeswohl müsse in Entscheidungen bezüglich Asylverfahren sowie speziell im Familienverfahren berücksichtigt werden. Die ausnahmslose dreijährige Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten minderjährigen Bezugspersonen verstoße somit eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen. Unter Zitierung verschiedener Gesetzesstellen sowie UNHCR Empfehlungen betreffend das Recht von Kindern auf persönliche Kontakte und Beziehungen zu beiden Elternteilen wurde weiters ausgeführt, dass die dreijährige Wartefrist bei minderjährigen Bezugspersonen nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl in behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie- bzw. Familienzusammenführung verstoße. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden.

Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit § 35 Abs. 4 Z

3 AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat-

und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei,

gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies

erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von

subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre

(exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des

EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung

widerspreche. Im gegenständlichen Fall müsse ein sehr kleines Kind

unfreiwillig von den Eltern getrennt leben und widerspreche diese

Wartezeit aufgrund des augenscheinlich verstärkten

Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Kind (= Bezugsperson) und

seinen Eltern (= Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin)

der Wahrung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl in besonders gravierendem Ausmaß. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Auch für niedergelassene Personen gemäß § 46 NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß § 69 NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.der Wahrung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK sowie dem Kindeswohl in besonders gravierendem Ausmaß. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Auch für niedergelassene Personen gemäß Paragraph 46, NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß Paragraph 69, NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.

Neben der Vollmachten für die einschreitende Vertreterin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* (undatierte und nicht unterfertigte) Petition des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an die österreichische Regierung die Beschwerdeführer mit der Bezugsperson zusammenzuführen (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* (undatierte und nicht unterfertigte) Petition des Onkels der Bezugsperson an die österreichische Regierung die Familie der Bezugsperson zu dieser zu bringen, damit diese ein glückliches Leben führen und der Onkel sein Studium fortsetzen könne (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie in Damaskus vom XXXX .09.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer, demzufolge dieser an Hämaturie (= Harnblutung) mit niedrigen Hämoglobin-Werten, erhöhtem Blutzucker und akuter Niereninsuffizienz leide und "Behandlung mit Notfallbetreuung mit erweiterten medizinischen Untersuchungen" benötige (in deutscher Übersetzung vorgelegt);* ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie in Damaskus vom römisch 40 .09.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer, demzufolge dieser an Hämaturie (= Harnblutung) mit niedrigen Hämoglobin-Werten, erhöhtem Blutzucker und akuter Niereninsuffizienz leide und "Behandlung mit Notfallbetreuung mit erweiterten medizinischen Untersuchungen" benötige (in deutscher Übersetzung vorgelegt);

* weitere (offenbar) medizinische Unterlagen sowie Befunde, mehrheitlich in arabischer Sprache ohne Übersetzung und ohne Erläuterung vorgelegt;

* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .12.2017 erteilt worden war;* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .12.2017 erteilt worden war;

* Auszug dem Zentralen Melderegister vom XXXX .03.2017 betreffend die Bezugsperson;* Auszug dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .03.2017 betreffend die Bezugsperson;

* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson;

* E-Card der Bezugsperson;

* Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom "Scharia-Gericht zu Damaskus" zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .12.2009;* Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom "Scharia-Gericht zu Damaskus" zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .12.2009;

* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin des Standesamtes zu XXXX vom XXXX .12.2009;* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin des Standesamtes zu römisch 40 vom römisch 40 .12.2009;

* Auszug aus dem Familienstandsregister der arabisch-syrischen Bürger, dem zu entnehmen ist, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Bezugsperson sind;

* Geburtsurkunden aller vier Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson;

* Auszüge aus den Personenstandsregister betreffend die vier Beschwerdeführer;

* vier Seiten in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) und

* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der vier Beschwerdeführer (jeweils eine Seite)

1.2. Am 29.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.1.2. Am 29.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.

In der erwähnten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom XXXX .12.2016 (rechtskräftig seit XXXX .01.2017), zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei am XXXX .05.2011 geboren und daher minderjährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.In der erwähnten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom römisch 40 .12.2016 (rechtskräftig seit römisch 40 .01.2017), zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei am römisch 40 .05.2011 geboren und daher minderjährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.01.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.3. Am 17.01.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen vom 02.10.2017 zusammengefasst wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (als Eltern der Bezugsperson) vor mehr als zwei Jahren innerhalb Syriens durch Kampfhandlungen in einem Gebiet abgeschnitten worden seien. Die Bezugsperson habe sich damals bei ihrem Onkel befunden, der kurze Zeit auf ihn hätte aufpassen sollen. Aufgrund der Kampfhandlungen sei dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jedoch über Monate hinweg der Weg abgeschnitten gewesen und habe daher der Onkel die Bezugsperson auf seine Flucht mitgenommen. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Bezugsperson um ein sehr kleines Kind, das unfreiwillig von seinen Eltern getrennt leben müsse und aufgrund seines Alters sowie der bisherigen Fluchterlebnisse in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stehe und stelle daher die beabsichtigte Ablehnung der Einreiseanträge einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.

1.4. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2018 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass das Bundesamt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes festhält.

2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 17.01.2018 sowie im Schriftsatz vom 02.10.2017 verwiesen und moniert, dass die Behörde auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen sei. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne nur darin bestehen, das die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 [AsylG] auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 17.01.2018 sowie im Schriftsatz vom 02.10.2017 verwiesen und moniert, dass die Behörde auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen sei. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne nur darin bestehen, das die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, [AsylG] auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Neben einiger bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2017 vorgelegten Unterlagen sowie des Schriftsatzes vom 02.10.2017 und der Stellungnahme vom 17.01.2018, wurden nachstehende Schriftstücke der Beschwerde beigelegt:

* Seiten 1 bis 8 sowie 29 bis 36 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016 betreffend die Bezugsperson und* Seiten 1 bis 8 sowie 29 bis 36 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2016 betreffend die Bezugsperson und

* Auszug (eine Seite) aus dem Fremdenpass der Bezugsperson

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes, dass den Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, welcher ihr mit Bescheid vom4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes, dass den Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, welcher ihr mit Bescheid vom

XXXX .12.2016 zuerkannt worden sei. Der Verweis auf Art. 8 EMRK sowie die Prüfung des Kindeswohls würden die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre, wofür auch spreche, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichend gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Art. 14 EMRK zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, was auch darin zum Ausdruck komme, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Familienzusammenführungsrichtlinie diese Richtlinie für subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Auch sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, E 3297/2016, zu verweisen, wonach hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sachliche Unterschiede bestünden, weil der Aufenthaltsstatus subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher provisorischer Natur sei. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Bezüglich der Verfahrensrüge sei zu bemerken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Bundesamt ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden sei.römisch 40 .12.2016 zuerkannt worden sei. Der Verweis auf Artikel 8, EMRK sowie die Prüfung des Kindeswohls würden die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre, wofür auch spreche, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichend gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Artikel 14, EMRK zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, was auch darin zum Ausdruck komme, dass nach Artikel 3, Absatz 2, Litera c, Familienzusammenführungsrichtlinie diese Richtlinie für subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Auch sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, E 3297/2016, zu verweisen, wonach hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sachliche Unterschiede bestünden, weil der Aufenthaltsstatus subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher provisorischer Natur sei. Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Bezüglich der Verfahrensrüge sei zu bemerken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Bundesamt ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG binnen offener Frist einen Vorlageantrag, wiederholten zusammengefasst den Verfahrensgang und verwiesen inhaltlich auf ihre bisherigen Ausführungen.5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG binnen offener Frist einen Vorlageantrag, wiederholten zusammengefasst den Verfahrensgang und verwiesen inhaltlich auf ihre bisherigen Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vier Beschwerdeführer stellten am 03.10.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der minderjährige Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der ebenfalls noch minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX .2011, StA. Syrien, genannt wurde.Die vier Beschwerdeführer stellten am 03.10.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der minderjährige Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der ebenfalls noch minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 .2011, StA. Syrien, genannt wurde.

Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, rechtskräftig seit XXXX .01.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum XXXX .12.2019 verlängert.Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2016, rechtskräftig seit römisch 40 .01.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum römisch 40 .12.2019 verlängert.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 29.12.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Schriftstücken und aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Die Feststellung zur Verlängerung der befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.08.2018 betreffend die Bezugsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 03.10.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 03.10.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der St

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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