Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2192467-1/2E
W235 2192464-1/2E
W235 2192465-1/2E
W235 2192466-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,
3. mj. XXXX , geb. XXXX und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 03.10.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.
Diesbezüglich wurde mit Schriftsatz vom 02.10.2017 im Wege der bevollmächtigten Vertreterin vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer die Geschwister des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX .2011, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die minderjährige Bezugsperson habe bereits einige Monate vor der Flucht bei seinem Onkel und dessen Frau gelebt, da ihre Eltern (= Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) in einem umkämpften Gebiet in Syrien abgeschnitten gewesen seien. Als der Onkel der Bezugsperson geflohen sei, habe er die damals vierjährige Bezugsperson mitgenommen. Am XXXX .03.2016 habe das Bezirksgericht XXXX dem Onkel der Bezugsperson die Obsorge übertragen. Im vorliegenden Fall werde der Antrag vor dem Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt und sei dennoch eine Einreise zu gewähren. Die Bezugsperson habe mit ihrem Onkel nach Österreich flüchten müssen, der zwischenzeitig asylberechtigt sei. Bei der Bezugsperson handle es sich um ein sechsjähriges Kind, das aufgrund des Bürgerkrieges in seinem Heimatland bereits mehr als zwei Jahre von den Eltern und Geschwistern getrennt leben müsse. Der Onkel kümmere sich bestmöglich um die Bezugsperson, könne jedoch die Eltern nicht ersetzen. Würden die Familienangehörigen die Wartezeit von drei Jahren abwarten, würde dies eine weitere Trennung der Bezugsperson von ihren Eltern bedeuten und würde aufgrund des sehr jungen Alters der Bezugsperson sowohl dem Art. 8 EMRK als auch dem Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls in gravierender Weise widersprechen. Für die weitere Entwicklung der Bezugsperson und deren Chancen, ein normales, sicheres Leben zu führen, wäre die Betreuung und Pflege durch die Eltern maßgeblich. Das Kindeswohl müsse in Entscheidungen bezüglich Asylverfahren sowie speziell im Familienverfahren berücksichtigt werden. Die ausnahmslose dreijährige Wartefrist bei subsidiär Schutzberechtigten minderjährigen Bezugspersonen verstoße somit eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen. Unter Zitierung verschiedener Gesetzesstellen sowie UNHCR Empfehlungen betreffend das Recht von Kindern auf persönliche Kontakte und Beziehungen zu beiden Elternteilen wurde weiters ausgeführt, dass die dreijährige Wartefrist bei minderjährigen Bezugspersonen nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl in behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards auf das Recht auf Familie- bzw. Familienzusammenführung verstoße. Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden.
Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit § 35 Abs. 4 Z
3 AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat-
und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei,
gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies
erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von
subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre
(exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des
EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung
widerspreche. Im gegenständlichen Fall müsse ein sehr kleines Kind
unfreiwillig von den Eltern getrennt leben und widerspreche diese
Wartezeit aufgrund des augenscheinlich verstärkten
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Kind (= Bezugsperson) und
seinen Eltern (= Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin)
der Wahrung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl in besonders gravierendem Ausmaß. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Auch für niedergelassene Personen gemäß § 46 NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß § 69 NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.
Neben der Vollmachten für die einschreitende Vertreterin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:
* (undatierte und nicht unterfertigte) Petition des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an die österreichische Regierung die Beschwerdeführer mit der Bezugsperson zusammenzuführen (in deutscher Übersetzung vorgelegt);
* (undatierte und nicht unterfertigte) Petition des Onkels der Bezugsperson an die österreichische Regierung die Familie der Bezugsperson zu dieser zu bringen, damit diese ein glückliches Leben führen und der Onkel sein Studium fortsetzen könne (in deutscher Übersetzung vorgelegt);
* ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie in Damaskus vom XXXX .09.2017 betreffend den Viertbeschwerdeführer, demzufolge dieser an Hämaturie (= Harnblutung) mit niedrigen Hämoglobin-Werten, erhöhtem Blutzucker und akuter Niereninsuffizienz leide und "Behandlung mit Notfallbetreuung mit erweiterten medizinischen Untersuchungen" benötige (in deutscher Übersetzung vorgelegt);
* weitere (offenbar) medizinische Unterlagen sowie Befunde, mehrheitlich in arabischer Sprache ohne Übersetzung und ohne Erläuterung vorgelegt;
* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .12.2017 erteilt worden war;
* Auszug dem Zentralen Melderegister vom XXXX .03.2017 betreffend die Bezugsperson;
* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson;
* E-Card der Bezugsperson;
* Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom "Scharia-Gericht zu Damaskus" zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .12.2009;
* Eheschließungsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin des Standesamtes zu XXXX vom XXXX .12.2009;
* Auszug aus dem Familienstandsregister der arabisch-syrischen Bürger, dem zu entnehmen ist, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Bezugsperson sind;
* Geburtsurkunden aller vier Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson;
* Auszüge aus den Personenstandsregister betreffend die vier Beschwerdeführer;
* vier Seiten in türkischer Sprache (ohne Übersetzung) und
* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der vier Beschwerdeführer (jeweils eine Seite)
1.2. Am 29.12.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.
In der erwähnten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom XXXX .12.2016 (rechtskräftig seit XXXX .01.2017), zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei am XXXX .05.2011 geboren und daher minderjährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.01.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
1.3. Am 17.01.2018 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen vom 02.10.2017 zusammengefasst wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (als Eltern der Bezugsperson) vor mehr als zwei Jahren innerhalb Syriens durch Kampfhandlungen in einem Gebiet abgeschnitten worden seien. Die Bezugsperson habe sich damals bei ihrem Onkel befunden, der kurze Zeit auf ihn hätte aufpassen sollen. Aufgrund der Kampfhandlungen sei dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jedoch über Monate hinweg der Weg abgeschnitten gewesen und habe daher der Onkel die Bezugsperson auf seine Flucht mitgenommen. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Bezugsperson um ein sehr kleines Kind, das unfreiwillig von seinen Eltern getrennt leben müsse und aufgrund seines Alters sowie der bisherigen Fluchterlebnisse in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stehe und stelle daher die beabsichtigte Ablehnung der Einreiseanträge einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar.
1.4. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.01.2018 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass das Bundesamt an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes festhält.
2. Mit Bescheiden des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurde auf die Argumentation in der Stellungnahme vom 17.01.2018 sowie im Schriftsatz vom 02.10.2017 verwiesen und moniert, dass die Behörde auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen sei. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne nur darin bestehen, das die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 [AsylG] auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Neben einiger bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2017 vorgelegten Unterlagen sowie des Schriftsatzes vom 02.10.2017 und der Stellungnahme vom 17.01.2018, wurden nachstehende Schriftstücke der Beschwerde beigelegt:
* Seiten 1 bis 8 sowie 29 bis 36 des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016 betreffend die Bezugsperson und
* Auszug (eine Seite) aus dem Fremdenpass der Bezugsperson
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/2114/2017, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes, dass den Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, welcher ihr mit Bescheid vom
XXXX .12.2016 zuerkannt worden sei. Der Verweis auf Art. 8 EMRK sowie die Prüfung des Kindeswohls würden die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre, wofür auch spreche, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichend gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung bzw. Art. 14 EMRK zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, was auch darin zum Ausdruck komme, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Familienzusammenführungsrichtlinie diese Richtlinie für subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Auch sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2017, E 3297/2016, zu verweisen, wonach hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sachliche Unterschiede bestünden, weil der Aufenthaltsstatus subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher provisorischer Natur sei. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Bezüglich der Verfahrensrüge sei zu bemerken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Bundesamt ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden sei.
5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG binnen offener Frist einen Vorlageantrag, wiederholten zusammengefasst den Verfahrensgang und verwiesen inhaltlich auf ihre bisherigen Ausführungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die vier Beschwerdeführer stellten am 03.10.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der minderjährige Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Bruder der ebenfalls noch minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX .2011, StA. Syrien, genannt wurde.
Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2016, rechtskräftig seit XXXX .01.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum XXXX .12.2019 verlängert.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 29.12.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Schriftstücken und aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Die Feststellung zur Verlängerung der befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 23.08.2018 betreffend die Bezugsperson.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen
[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 03.10.2017 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.
§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) [...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) [...]
(7) [...]
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, XXXX , geb. XXXX .2011, als minderjähriger Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder der ebenfalls noch minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson war in Österreich am XXXX .12.2016, rechtskräftig seit XXXX .01.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 03.10.2017 eingebracht. Die in § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 145/2017) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den in Österreich befindlichen minderjährigen Sohn nicht wahrscheinlich ist, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer als minderjährige Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG erfasst werden.
3.3.1. Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach dahingehend argumentieren, dass die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernis dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade eben nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist. Daran ändert auch nichts der wiederholte Verweis auf das junge Alter der Bezugsperson. Weder ist dem Gesetzestext selbst noch den Materialien zur Regierungsvorlage (Beschlussfassung zur Regierungsvorlage vom 26.01.2016) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung für unbegleitete minderjährige subsidiär Schutzberechtigte betreffend die dreijährige Wartefrist vorsehen wollte. Im Gegenteil, den Materialien ist zur Neuregelung des § 35 Abs. 2 AsylG durch BGBl. I Nr. 24/2016 Folgendes zu entnehmen: "Die Stattgebung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels ist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinkunft erst dann möglich, wenn der Bezugsperson der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits seit drei Jahren zukommt und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nachgewiesen werden. Die Familienzusammenführungs-RL findet auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung." Betreffend minderjährige subsidiär Schutzberechtigte wird auf nachstehende Sonderregelung verwiesen: "Für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen (Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein nicht. Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von bisher einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt." Für das Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass der Gesetzgeber zwar eine Sonderregelung für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte, die ihre Eltern nachholen wollen, betreffend die in § 60 Abs. 2 AsylG erwähnten Zusatzvoraussetzungen, nicht jedoch betreffend die dreijährige Wartefrist beabsichtigt hat.
Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Auch diesbezüglich gab es keine gesonderten Regelungen für unbegleitete minderjährige subsidiär Schutzberechtigte, sondern hatten auch diese die allgemein geltende Wartefrist einzuhalten. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann.
3.3.2. Bezugnehmend auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die Behörde habe das Kindeswohl der minderjährigen Bezugsperson nicht berücksichtigt, da im gegenständlichen Fall ein "sehr kleines Kind" von den Eltern unfreiwillig getrennt leben müsse und die dreijährige Wartefrist widerspreche aufgrund des "augenscheinlich verstärkten Abhängigkeitsverhältnis" zwischen der Bezugsperson und dem Erstsowie der Zweitbeschwerdeführerin sowohl Art. 8 EMRK als auch dem Kindeswohl "in besonders gravierendem Ausmaß", wird mit diesem Vorbringen alleine nicht aufgezeigt, dass die Behörde das Kindeswohl unberücksichtigt gelassen hat, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften - der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist - den Vorrang gibt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der Bezugsperson um ein - im Entscheidungszeitpunkt - siebenjähriges Kind handelt, das von seinen Eltern getrennt lebt. Allerdings übersehen die Beschwerdeführer, dass die Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat getrennt von ihren Eltern - dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin - gelebt hat. Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer lebte die Bezugsperson bereits ab dem Alter von ca. vier Jahren bei ihrem (nunmehr in Österreich auch obsorgeberechtigten) Onkel in Syrien, welcher die Bezugsperson in der Folge auch auf die Flucht mitgenommen hat. Auch wenn - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - der Aufenthalt der Bezugsperson beim Onkel in Syrien nur für kurze Zeit geplant gewesen wäre, jedoch durch die Kampfhandlungen der Weg zu den Eltern abgeschnitten war, sodass sich der Aufenthalt der Bezugsperson in Syrien beim Onkel (bis zu dessen Flucht nach Österreich) über mehrere Monate ausdehnte, kann nicht erkannt werden, aus welchen Gründen bei einer derartigen Fallkonstellation von der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG Abstand genommen werden soll. Den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zufolge kümmert sich der Onkel in Österreich bestmöglich um die Bezugsperson, sodass hier jedenfalls das Kindeswohl der Bezugsperson nicht gefährdet ist. Diesem Umstand wurde wohl auch durch die Übertragung der Obsorge über die minderjährige Bezugsperson durch das Bezirksgericht XXXX Rechnung getragen. Wenn darauf verwiesen wird, dass die Bezugsperson unfreiwillig von den Eltern getrennt lebt, ist zusätzlich auszuführen, dass sich dem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass die Bezugsperson in Syrien "unfreiwillig" zum Onkel gebracht wurde, sodass eine (wenn auch vorübergehende) Trennung zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern von diesen zumindest über einen gewissen Zeitraum sehr wohl gewollt bzw. auch beabsichtigt war.
Wenn die Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der - ihres Erachtens nach nicht gebotenen - Einhaltung der dreijährigen Wartefrist darauf verweisen, dass eine weitere Trennung zwischen (insbesondere) des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als Eltern und der Bezugsperson für die Bezugsperson aufgrund ihres jungen Alters und der Fluchterlebnisse unzumutbar sei, zumal die Bezugsperson in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern stehe (vgl. hierzu das Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.01.2018), stellt sich das Bundesverwaltungsgericht die berechtigte Frage, aus welchen Gründen in diesem Fall mit der Antragsstellung über mehrere Monate hinweg zugewartet wurde. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid vom XXXX .12.2016, rechtskräftig seit XXXX .01.2017, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; die gegenständlichen Einreiseanträge wurden allerdings erst am 03.10.2017 gestellt, obwohl sich dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Bescheid betreffend die Bezugsperson eindeutig entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführer und der Onkel der Bezugsperson in Kontakt stehen (vgl. hierzu Seiten 4 und 5 des mit der Beschwerde vorgelegten auszugsweisen Bescheides). Gegenteiliges lässt sich auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Wenn sohin die Beschwerdeführer ohnehin nicht die Absicht hatten, die dreijährige Wartefrist abzuwarten, eine weitere Trennung von der Bezugsperson als unzumutbar erachten und in Kontakt mit dem Onkel stehen, ist nicht nachvollziehbar, dass mit der Stellung der Einreiseanträge neun Monate lang gewartet wird. Ein Vorbringen, das diese Diskrepanz erklären könnte, wurde nicht erstattet. Allerdings - und das sei hier nur am Rande erwähnt - findet sich sehr wohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Antragstellungen am 03.10.2017 und den betreffend den Viertbeschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diese Unterlagen, denen zufolge der Viertbeschwerdeführer an Hämaturie, erhöhtem Blutzucker sowie akuter Niereninsuffizienz leidet und eine Behandlung mit Notfallbetreuung mit erweiterten medizinischen Untersuchungen benötigt, stammen nämlich vom XXXX .09.2017 und stehen daher in viel unmittelbareren Zusammenhang zu den Antragstellungen am 03.10.2017 als die Rechtskraft des Bescheides, mit welchem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
3.3.3. Weiters ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK gegenständlich im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft - wie unter Punkt II.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet - in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrages in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
3.3.4. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Erläuterungen zur RV 996 BlgNR 25. GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung,
3.4. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden war (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.
3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienleben, Frist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2192465.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018