Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2113416-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 810815504-1703603, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 810815504-1703603, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsbürger von Gambia, gelangte (spätestens) am 01.08.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 01.08.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost gab der Antragsteller an, dass er vor ca. zweieinhalb Monaten (angemerkt: somit Mitte Mai 2011) den Herkunftsstaat in einem PKW verlassen habe, er sei an die Grenze zum Senegal gebracht worden. Dort habe er ca. sechs Tage gearbeitet, und zwar in einem Hafen, vom Senegal sei er dann in einem Fischerboot in Richtung Europa gefahren. Mit dem Fischerboot sei er ungefähr zwei Monate unterwegs gewesen, da es auf dem Fischerboot keine Arbeit mehr gegeben habe, seien der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen in die Nähe zum Ufer gebracht worden, sie hätten dann die restliche Strecke bis zum Ufer schwimmen müssen. Die weitere Reisebewegung schildert der Beschwerdeführer dahingehend, dass er vom Strand aus in eine unbekannte Stadt gegangen sei, dort seien nur weiße Leute gewesen, eine Person aus Ghana habe ihm dann geholfen und ihm ein Zugticket gekauft. Als er vom Zug dann ausgestiegen sei, habe er eine Frau getroffen, die ihm wieder geholfen habe, ein Zugticket zu kaufen. Wie lange er dann gefahren sei, dass wisse er nicht, er sei auch oft zu Fuß gegangen und zuletzt sei er in Traiskirchen angekommen.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er im Herkunftsstaat als "Wanderhändler" gearbeitet habe. Andere Leute hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und Geschlechtsverkehr mit anderen Männern habe. Deshalb sei er bei der Polizei angezeigt worden, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe die Mutter nach dem Beschwerdeführer gefragt. Am nächsten Tag sei die Mutter zur Polizei gegangen und es sei seiner Mutter gesagt worden, dass es eine Anzeige wegen Homosexualität gebe. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Am 11.10.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei ein Dolmetscher für die Sprache Wolof beigezogen war. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, noch minderjährig zu sein, seine Mutter wisse nicht, dass er sich in Österreich aufhalte. Alle Dokumente seien bei der Mutter, er habe nur eine Geburtsurkunde. Seit er hier in Österreich lebe, habe er aber keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er habe niemals einen Reisepass besessen, könne keinerlei Beweismittel vorlegen, habe niemals Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt. Nunmehr aber werde er Probleme bekommen, weil er als schwul bezichtigt werde. Er habe seine Neigung bemerkt als er die Koranschule verlassen habe, in diese sei er gekommen, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er habe seine Neigung heimlich ausgeübt, er sei Händler von Frauenkleidung gewesen und jemand habe ihn angezeigt. Er habe seine Neigung nicht jeden Tag ausgeübt, nur von Zeit zu Zeit. Er könne nicht sagen, mit wie vielen Männern er seine Neigung ausgelebt habe, sie hätten dies auch ganz diskret gemacht, etwa, wenn Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, um Kleidungsstücke zu probieren. Er sei mit den Kleidern von Tür zu Tür gegangen und jemand habe ihn dann erkannt, dann sei er von jemandem angezeigt worden. Von wem das wisse er nicht, die Mutter sei aufs Polizeiwachzimmer gegangen, um zu fragen, was los sei. Die Polizisten hätten der Mutter gesagt, dass den Beschwerdeführer jemanden angezeigt habe. Noch am selben Tag, als die Mutter ihn angerufen habe, sei er zur Grenze gefahren.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
1. LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z1 7. Fall, 27 Abs.1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt. (Jungendstraftat)1. LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 2. Fall, 27 Absatz eins, Z1 7. Fall, 27 Absatz eins, Z1 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt. (Jungendstraftat)
2. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z1 2. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Junger Erwachsener)2. LG für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 1. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Junger Erwachsener)
3. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie3. LG für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 8. Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie
4. LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.4. LG für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein mit 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot, Zl. WBS3-F-12, am 03.04.2012 erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein mit 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot, Zl. WBS3-F-12, am 03.04.2012 erlassen.
Am 23.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Lage in Gambia und forderte diesen auf, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel etc. in Vorlage zu bringen.
In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, datierend mit 06.07.2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia ein freundschaftliches Verhältnis zu einem jungen Herrn gehabt hätte, welchen die Öffentlichkeit als homosexuell einschätze. Mit diesem habe er gemeinsam Handelsgeschäfte mit Bekleidung getätigt, um damit den Unterhalt für sich und die Familie finanzieren zu können. Er habe sich deshalb in den Senegal begeben, habe sich dort in einem Fischerdorf versteckt und habe nach ca. zwei Monaten das Angebot erhalten, auf hoher See Fische zu fangen. Nach zwei weiteren Monaten hätten sie ein unbekanntes Land erreicht und der Kapitän habe befohlen das Boot zu verlassen. Jemand habe ihm dann ein Zugticket gekauft, mit diesem Zugticket sei er bis zur Endstation gefahren und habe dann Traiskirchen erreicht. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele soziale Kontakte durch den vierjährigen Aufenthalt geknüpft habe. Er habe auch eine feste Freundin namens XXXX , mit dieser lebe er schon seit zwei Jahren zusammen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch von Deutschkursen und seine zahlreichen Freundschaften im Bundesgebiet.In einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde, datierend mit 06.07.2015, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia ein freundschaftliches Verhältnis zu einem jungen Herrn gehabt hätte, welchen die Öffentlichkeit als homosexuell einschätze. Mit diesem habe er gemeinsam Handelsgeschäfte mit Bekleidung getätigt, um damit den Unterhalt für sich und die Familie finanzieren zu können. Er habe sich deshalb in den Senegal begeben, habe sich dort in einem Fischerdorf versteckt und habe nach ca. zwei Monaten das Angebot erhalten, auf hoher See Fische zu fangen. Nach zwei weiteren Monaten hätten sie ein unbekanntes Land erreicht und der Kapitän habe befohlen das Boot zu verlassen. Jemand habe ihm dann ein Zugticket gekauft, mit diesem Zugticket sei er bis zur Endstation gefahren und habe dann Traiskirchen erreicht. Zu seiner persönlichen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele soziale Kontakte durch den vierjährigen Aufenthalt geknüpft habe. Er habe auch eine feste Freundin namens römisch 40 , mit dieser lebe er schon seit zwei Jahren zusammen. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf den Besuch von Deutschkursen und seine zahlreichen Freundschaften im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 17.07.2015 den Antrag auf internationalen Schutz erstmals bescheidmäßig ab und betrachtete in dieser Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine behauptete Homosexualität als völlig unglaubwürdig.
In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er "richtigstellen möchte, dass ich selber nicht homosexuell bin, sondern von der Polizei
fälschlicherweise bezichtigt wurde, homosexuell zu sein......".
Einer der Kunden sei homosexuell gewesen und er sei von anderen Burschen, die den Beschwerdeführer gesehen hätten, als er zu dem Kunden in die Wohnung gegangen sei, angezeigt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aber gar nicht homosexuell, aber ihm werde von der Polizei in Gambia eine homosexuelle Neigung unterstellt. Zu der falschen Protokollierung sei es offensichtlich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen, die Einvernahme sei in englischer Sprache durchgeführt worden, was er aber nur mittelmäßig beherrsche.
Mit Beschluss vom 27.06.2016, W 226 2113416-1/6E, verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zu seinen Fluchtgründen als Minderjähriger getätigt wurden, die einzigen persönlichen Angaben des Beschwerdeführers würden aus dem Jahr 2011 stammen und darüber hinaus seien diese Angaben gegenüber Organen des damals zuständigen Bundesasylamtes getätigt worden. Die belangte Behörde habe sich somit auf Einvernahmen gestützt, die gegenüber einer anderen Behörde, etwa vier Jahre vor der gegenständlichen Entscheidung getätigt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer wie dargestellt im Jahr 2011 nach eigenen Angaben noch minderjährig gewesen.Mit Beschluss vom 27.06.2016, W 226 2113416-1/6E, verwies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 zu seinen Fluchtgründen als Minderjähriger getätigt wurden, die einzigen persönlichen Angaben des Beschwerdeführers würden aus dem Jahr 2011 stammen und darüber hinaus seien diese Angaben gegenüber Organen des damals zuständigen Bundesasylamtes getätigt worden. Die belangte Behörde habe sich somit auf Einvernahmen gestützt, die gegenüber einer anderen Behörde, etwa vier Jahre vor der gegenständlichen Entscheidung getätigt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer wie dargestellt im Jahr 2011 nach eigenen Angaben noch minderjährig gewesen.
Am 08.12.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Bericht an die belangte Behörde, wonach der Beschwerdeführer von Slowenien kommend mit anderen Asylsuchenden die Grenze passiert habe.Am 08.12.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Bericht an die belangte Behörde, wonach der Beschwerdeführer von Slowenien kommend mit anderen Asylsuchenden die Grenze passiert habe.
Am 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde einvernommen, erneut unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Wolof. Der Beschwerdeführer, welcher vorangehend sich in fachärztlicher Behandlung wegen psychischer Beschwerden während der Justizhaft befunden hatte, führte aus, Stress zu haben, es gehe ihm aber gut und sei er einvernahmefähig.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, nunmehr einen "Polizeibericht" zu haben, der beschreibe, w