Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W225 2140587-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass in seiner Heimatprovinz Kunduz regelmäßig Gefechte zwischen Regierungstruppen und den Taliban stattfinden würden und er Angst habe, eines Tages bei einem Angriff der regierungsfeindlichen Kämpfer getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2018 zu W244 2140587-1/9E rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass in seiner Heimatprovinz Kunduz regelmäßig Gefechte zwischen Regierungstruppen und den Taliban stattfinden würden und er Angst habe, eines Tages bei einem Angriff der regierungsfeindlichen Kämpfer getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2018 zu W244 2140587-1/9E rechtskräftig abgewiesen.
I.2. Am 25.04.2018 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.2. Am 25.04.2018 wurde der BF von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
I.3. Am selben Tag stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er ebenfalls am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass in seinem Heimatort immer noch Krieg herrsche, weswegen seine Familie in den Iran geflüchtet sei. Da er sich einer Rekrutierung durch die Taliban widersetzt habe, befürchte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.römisch eins.3. Am selben Tag stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er ebenfalls am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass in seinem Heimatort immer noch Krieg herrsche, weswegen seine Familie in den Iran geflüchtet sei. Da er sich einer Rekrutierung durch die Taliban widersetzt habe, befürchte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.
I.4. Am 11.05.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob sich an den Ausreisegründen etwas geändert habe, gab der BF an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und er keine Verwandten mehr dort habe.römisch eins.4. Am 11.05.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob sich an den Ausreisegründen etwas geändert habe, gab der BF an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und er keine Verwandten mehr dort habe.
I.5. Am 23.05.2018 wurde der BF neuerlich vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wiederholte der BF, dass sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe. Zudem berichtete er über in den letzten Jahren an verschiedenen Orten in Kabul durchgeführte Anschläge und deren Opferzahlen.römisch eins.5. Am 23.05.2018 wurde der BF neuerlich vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wiederholte der BF, dass sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe. Zudem berichtete er über in den letzten Jahren an verschiedenen Orten in Kabul durchgeführte Anschläge und deren Opferzahlen.
I.6. Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zl. XXXX , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.)römisch eins.6. Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.)
Der BF habe keine neuen asylrelevanten Gründe glaubhaft vorgebracht und es liege auch kein neuer objektiver Sachverhalt vor. Der Antrag sei daher zurückzuweisen. Der BF habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingehalten und damit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Zudem sei der BF mittellos, es sei daher ein Einreiseverbot zu verhängen.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Mit Schreiben vom 17.07.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 17.07.2018 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und beantragt, den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; in eventu festzustellen, dass dem BF subsidiärer Schutz zukomme; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu das Einreisverbot aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot herabzusetzen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend wird in der Beschwerde u.a. ausgeführt, das BFA habe in seiner Beurteilung, ob dem Vorbringen des BF ein glaubhafter Kern zukomme, wesentliche Umstände, die für den Status des Asylberechtigten und den subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich sind, nicht oder nur in unzureichender Weise ermittelt. Hinsichtlich der Situation bei einer Rückkehr nach Kabul wurde von der Vertretung abschließend auf den Bericht von Frau Stahlmann verwiesen. Zivilisten würden dort bedroht. Auch würden Moscheen in die Luft gesprengt werden. Der BF habe das Land wegen der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor den Taliban und nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
I.9. Am 19.07.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt worden ist.römisch eins.9. Am 19.07.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, deren Einlangen mit Mitteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus der Provinz Kunduz und hat dort fünf Jahre die Koranschule und sechs Monate einen Englischkurs besucht. Bis zu seiner Ausreise arbeitete er als Hilfsarbeiter am Bau und in einer Bäckerei.
Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2018 zu W224 2140587-1/9E abgewiesen, weil das Vorbringen des BF nicht glaubhaft war. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF am 14.02.2018 nachweislich zugestellt.
Dem BF wurde am 25.04.2018 beim Versuch der illegalen Einreise nach Deutschland die Einreise in das deutsche Bundesgebiet verweigert.
Eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der asyl-und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebenso wenig festgestellt werden wie zur Frage des Vorliegens einer maßgeblichen Bedrohung des BF in Afghanistan. Der BF ist gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF. Der BF geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach. Der BF hat bereits Deutschkurse besucht und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat eine (Teil)Prüfung für den Pflichtschulabschluss abgelegt. Der BF besucht gelegentlich ein Integrationscafe und engagiert sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.Er verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan: