TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W125 2185267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W125 2185267-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl 1156920200/170722917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl 1156920200/170722917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig und stellte am 19.6.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am 20.6.2017 vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt; hierbei gab der Beschwerdeführer an, Indien im Dezember 2015 per Flugzeug verlassen zu haben. Zu seiner Reiseroute befragt führte er aus, sich zunächst sechs bis sieben Monate in Georgien aufgehalten zu haben, anschließend jeweils für ein paar Monate in der Türkei, in Griechenland, Serbien und Ungarn.

Als Fluchtgrund brachte er vor, gemeinsam mit anderen Sikhs im Punjab gegen die Beleidigung ihrer Religion durch eine unbekannte Gruppe - diese habe aus dem heiligen Buch des Sikhismus Seiten herausgerissen und auf der Straße verteilt - demonstriert zu haben, wobei die Polizei einige Demonstranten erschossen sowie seine Familie festgenommen habe; anschließend seien er und seine Familie von besagter Gruppe, welche von der Regierung unterstützt werde, mit dem Tod bedroht worden.

3. Nach Führung von Konsultationen mit Ungarn im Dublin-Verfahren teilten die ungarischen Behörden mit, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn gefunden hätten und sich Ungarn daher als unzuständig erachte. In der Folge wurde das Verfahren in Österreich am 16.10.2017 zugelassen und der Beschwerdeführer am 7.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass ihr Guru XXXX beschimpft worden sei, woraufhin er und andere Sikhs gegen die Regierung protestiert hätten, da diese nichts unternehme; im Zuge der Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen und habe diese Anzeige gegen die Demonstranten erstattet. Mitglieder der Hindugesellschaft hätten die Demonstranten mit dem Tod bedroht.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass ihr Guru römisch 40 beschimpft worden sei, woraufhin er und andere Sikhs gegen die Regierung protestiert hätten, da diese nichts unternehme; im Zuge der Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen und habe diese Anzeige gegen die Demonstranten erstattet. Mitglieder der Hindugesellschaft hätten die Demonstranten mit dem Tod bedroht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.6.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.6.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich persönliche Gründe und somit keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe; es wäre vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Hoffnung auf Migration und Sozialleistungen nach Österreich gereist sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt werde.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Österreichischen Flüchtlings-und MigrantInnenhilfe vom 24.1.2018, mit der die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang angefochten wurde.

Begründend wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in logischer Art ein Bedrohungsszenario vorgebracht habe, das jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Eine Pauschalbegründung dahingehend, das Vorbringen sei unglaubwürdig und von Vornherein nicht asylrelevant, sei keinesfalls ausreichend.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 5.2.2018.

8. Am 12.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche primär anberaumt worden war, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ausreichenden Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien getroffen hatte.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Leben in Indien sowie Österreich und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und einer eventuellen Relokationsalternative befragt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater väterlicherseits ein Priester im Sikh-Tempel gewesen sei. Jemand habe das Heilige Buch zerrissen und im Dorf herumgeworfen; er und andere Leute hätten daher am XXXX demonstriert und verlangt, dass die Schuldigen zur Verantwortung gezogen würden. Die Polizei habe auf die Demonstranten geschossen, wobei zwei Freunde des Beschwerdeführers getötet worden seien, und habe viele Leute festgenommen. Die Gegner hätten ihn und andere Demonstranten mit dem Tod bedroht und sei er deshalb geflüchtet; die Polizei und die Regierung seien gegen sie. Auch sein Bruder und sein Vater seien zwischenzeitlich nach XXXX geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater väterlicherseits ein Priester im Sikh-Tempel gewesen sei. Jemand habe das Heilige Buch zerrissen und im Dorf herumgeworfen; er und andere Leute hätten daher am römisch 40 demonstriert und verlangt, dass die Schuldigen zur Verantwortung gezogen würden. Die Polizei habe auf die Demonstranten geschossen, wobei zwei Freunde des Beschwerdeführers getötet worden seien, und habe viele Leute festgenommen. Die Gegner hätten ihn und andere Demonstranten mit dem Tod bedroht und sei er deshalb geflüchtet; die Polizei und die Regierung seien gegen sie. Auch sein Bruder und sein Vater seien zwischenzeitlich nach römisch 40 geflüchtet.

Darüber hinaus wurden über die in der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten hinaus mehrere Berichte zur aktuellen Lage in Indien in das Verfahren eingeführt, mit dem Beschwerdeführer erörtert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die aus den Berichten gezogenen Schlussfolgerungen wurden als die entscheidungsrelevanten dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

9. Die in der mündlichen Verhandlung am 12.4.2018 eingeräumte, zweiwöchige Frist zur Vorlage allgemeiner ergänzender Beweismittel (zum Beispiel Aufenthaltskarte oder Asylkarte aus XXXX des Vaters und des Bruders) ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.9. Die in der mündlichen Verhandlung am 12.4.2018 eingeräumte, zweiwöchige Frist zur Vorlage allgemeiner ergänzender Beweismittel (zum Beispiel Aufenthaltskarte oder Asylkarte aus römisch 40 des Vaters und des Bruders) ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab in Indien. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach in der elterlichen Landwirtschaft.Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Punjab in Indien. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach in der elterlichen Landwirtschaft.

In Indien leben noch die Mutter und deren Eltern, zu denen jene inzwischen gezogen ist, zirka dreißig Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Sein Vater und sein Bruder haben Indien vor ungefähr einem Jahr verlassen und sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend nach XXXX gegangen. Dass diese in XXXX aufenthalts- oder asylberechtigt sind, kann mangels Vorliegen von Beweismitteln nicht festgestellt werden. Die Landwirtschaft hat der Vater des Beschwerdeführers kurz vor der Ausreise verpachtet. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Kanada.In Indien leben noch die Mutter und deren Eltern, zu denen jene inzwischen gezogen ist, zirka dreißig Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Sein Vater und sein Bruder haben Indien vor ungefähr einem Jahr verlassen und sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend nach römisch 40 gegangen. Dass diese in römisch 40 aufenthalts- oder asylberechtigt sind, kann mangels Vorliegen von Beweismitteln nicht festgestellt werden. Die Landwirtschaft hat der Vater des Beschwerdeführers kurz vor der Ausreise verpachtet. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Kanada.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt über eine langjährige Grundschulbildung.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 19.6.2017 auf. Er lebt mit drei Freunden zusammen, arbeitet als Zeitungszusteller und geht regelmäßig in den Sikh-Tempel; er unterhält freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn. Er hat keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen und besucht keinen Deutschkurs, sondern hat nur im Erstaufnahmelager am Deutschunterricht teilgenommen. Am kulturellen oder sozialen Leben in Österreich nimmt der Beschwerdeführer nicht teil.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur.

1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass es im Oktober 2015 im Punjab in Indien zu Zwischenfällen gekommen ist, im Zuge derer an verschiedenen Orten das Heilige Buch der Sikh, Guru Grant Sahib, geschändet worden ist, unter anderem durch das Herausreißen von Buchseiten; in der Folge kam es zu Demonstrationen durch Angehörige der Sikh-Religion.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den oben festgestellten Protesten individuell verfolgt oder bedroht worden ist und daher Indien aufgrund von religiösen Problemen verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Bewohner des Nachbardorfes oder andere Akteure zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sind oder ihn mit dem Tod bedroht haben, weil er demonstriert und verlangt hat, dass die für die Schändung Verantwortlichen verurteilt werden.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder dass ihm eine solche Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Indien drohen würde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Lage in Indien

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat. Mit über 1,2 Milliarden Menschen ist Indien der bevölkerungsreichste Staat der Welt.

Die Sicherheit ist grundsätzlich gewährleistet, die Lage bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in den Landesteilen Kaschmir und Jammu, freilich angespannt.

Im Bundesstaat Punjab fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Seit den Wahlen im Februar 2017 ist die Kongresspartei die stärkste politische Kraft im Punjab.

Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten; die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich.

Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch.

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Es gibt spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden.

Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen, deren Vertreter in einer staatlichen nationalen Minderheitenkommission sitzen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer systematischen Verfolgung.

60% der Bevölkerung in Punjab gehören der Sikh-Religionsgemeinschaft an. Sie leben in ganz Indien und werden wenig bis gar nicht diskriminiert.

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.4.2018 die folgenden Erwägungen getroffen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die präzise Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dazu befragt an, dass er zwar zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen Reisepass gehabt habe; diesen habe ihm aber in Griechenland der Schlepper abgenommen und nicht zurückgegeben.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Die Feststellung, dass Vater und Bruder des Beschwerdeführers in XXXX nicht aufenthalts- oder asylberechtigt sind, gründet sich auf das Nicht-Vorliegen von Beweismitteln - im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Vorlage ergänzender Beweismittel wie beispielsweise einer Aufenthalts- oder Asylkarte des Vaters oder Bruders aus XXXX eingeräumt; diese Frist ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.Die Feststellung, dass Vater und Bruder des Beschwerdeführers in römisch 40 nicht aufenthalts- oder asylberechtigt sind, gründet sich auf das Nicht-Vorliegen von Beweismitteln - im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Vorlage ergänzender Beweismittel wie beispielsweise einer Aufenthalts- oder Asylkarte des Vaters oder Bruders aus römisch 40 eingeräumt; diese Frist ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben im Verfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen

2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Mein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten