Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2202537-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 6lb-Klasse (10. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums
XXXX.römisch 40 .
2. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand Latein eine negative Beurteilung auf. Des weiteren wies das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Geschichte, Mathematik, Biologie und Deutsch die Beurteilung "Genügend" auf.
Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters frist- und formgerecht mit Schreiben vom 01.07.2018 Widerspruch. In diesem Widerspruch brachte er im Wesentlichen vor, dass die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein nachvollziehbar sei, doch habe er aus folgenden Gründen Leistungsreserven: er sei in seiner Schulkarriere äußerst konstant, er verlasse den Leistungssport an der Fußballakademie und werde etwa 13 Stunden pro Woche zusätzlich zur Verfügung haben, die Oberstufe umfasse 5 und nicht 4 Jahre (dies erleichtere ein Adaptieren), der Gegenstand Geschichte erfordere nicht das Aufholen von Versäumten, da die Stoffgebiete abgeschlossen und voneinander unabhängig seien.
5. Die Schulleitung übermittelte in weiterer Folge der zuständigen Schulbehörde die verfahrensgegenständlichen Unterlagen sowie eine Stellungnahme der Lehrkraft im Pflichtgegenstand Geschichte.
Die Lehrerin führte aus, dass der Beschwerdeführer den ersten Test (12.12.2017) mit "Genügend" (11/23 Punkte), den zweiten Test (24.04.2018) mit "Nicht genügend" (8 von 23 Punkte) beurteilt worden sei. Eine mündliche Prüfung (29.05.2018) habe er mit "Genügend" (11/21 Punkte) absolviert. Eine schriftliche Überprüfung der Mitarbeit sei positiv (4/8 Punkte) erfolgt. Der Beschwerdeführer weise im gesamten Jahr keine positive Mitarbeit auf. Wenn sie den Schüler im Laufe des Schuljahres aufrufe, könne er die jeweilige Frage nicht beantworten. Der Schüler sei geneigt, in einigen Situationen andere Textstellen vorzulesen, was durch das Gelächter der Klasse auf Absicht stoßen lasse. Der Schüler könne einen Text aus einem Schulbuch nicht zusammenfassen, sie habe Fragen diktiert, die der Schüler nicht mitgeschrieben habe.
Der Schüler habe erst am Ende des Schuljahres eine ordentliche Führung der Unterrichtsmaterialien belegen können. Bei früheren Kontrollen sei er nicht dazu in der Lage gewesen.
6. Mit Fachgutachten vom 10.07.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht aus, dass die beiden Tests zu Recht mit "Genügend" bzw. "Nicht genügend" beurteilt worden seien, hingegen hätte die mündliche Prüfung vom 29.05.2018 nach dem vorliegenden Prüfungsprotokoll mit "Nicht genügend" beurteilt werden müssen; der Beschwerdeführer habe auf die Frage "Nenne zwei Vertreter der Aufklärung" zwei Zusatzpunkte erhalten, weil er zwei nicht gefragte Begriffe erklärt habe.
Hinsichtlich der Mitarbeit seien die Aufzeichnungen der Lehrkraft nicht zur Gänze nachvollziehbar, da auf der Namensliste, auf welcher die Mitarbeit eingetragen worden sei, ein Pfeil auf eine anderen (allerdings durchgestrichenen) Namen verweise. Die Beschreibung selbst sei aber glaubwürdig und auch in ihrer Beurteilung nachvollziehbar.
Zusammengefasst könne nicht von einem abgesicherten Genügend ausgegangen werden.
7. Mit Schreiben vom 12.07.2018 übermittelte die belangte Behörde das Gutachten dem Vater des Beschwerdeführers zum Parteiengehör.
8. Mit Schreiben vom 13.07.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer solle laut Unterlagen am 15.05.2018 eine Frage nicht beantwortet haben. Er habe sich jedoch vielmehr an diesem Tag freiwillig gemeldet, um eine Gruppenarbeit zu präsentieren, was ihm ein Mitarbeitsplus eingebracht habe.
Nicht der Beschwerdeführer lese unrichtige Stellen aus dem Buch vor und erlaube sich auf diese Weise einen Spass, sondern vielmehr ein (namentlich genannter) Mitschüler. Es liege somit eine Verwechslung vor.
Bei einer Überprüfung von (sogenannten) "Lernwörtern" habe er im zweiten Semester ein Mal ein Plus, ein "Ringerl" und ein Minus erreicht, beim zweiten Mal zwei "Ringerl" und ein Minus.
Der Beschwerdeführer habe laut Dokumentation vier negative Einträge im ersten Semester, im zweiten nur einen negativen Eintrag. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im zweiten Semester nur 3 Punkte weniger beim Test erzielt als im ersten Semester. Das Mitarbeitsplus von der Gruppenpräsentation sei nicht eingetragen worden. Insgesamt habe sich der Beschwerdeführer im zweiten Semester klar verbessert.
Nach der Frühwarnung habe es ein Gespräch zwischen der Lehrerin und der Mutter des Beschwerdeführers gegeben. Hier habe die Lehrkraft zum Ausdruck gebracht, dass die Frühwarnung nur eine erzieherische Maßnahme sei und dass keine akute Gefahr bestehe. Auch habe die Mutter aufgeklärt, dass es der Bruder des Beschwerdeführers sei, der die Unterlagen nicht mitgehabt habe (im Fach Deutsch, in welchem die Lehrerin den Bruder des Beschwerdeführers unterrichte).
Hinsichtlich des Gutachtens werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Trainingsaufwand um rund 13 Stunden/Woche reduzieren werde. Die Wahrscheinlichkeit einer besseren Note sei somit sehr groß. Auch würden die besprochenen Kapitel keine Grundlage für die nächsten Kapitel bilden. Es gebe somit nichts aufzuholen.
Wenn der Gutachter ausführe, die Aufzeichnungen seien nicht ganz nachvollziehbar, so sei umgekehrt nicht nachvollziehbar, dass er zu einem "eindeutigen" Ergebnis komme.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der fehlerhaften Darstellung der Lehrkraft geglaubt werde, den Eltern aber nicht.
Das Mehr an freier Zeit müsse sich definitiv in der Leistungsprognose auswirken, auch erstrecke sich die Oberstufe auf 5 (nicht 4) Jahre.
9. Mit zweiter Stellungnahme vom 16.07.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht (hier auf das Wesentlichste zusammengefasst) aus, dass sich durch die Äußerungen im Endergebnis am Gutachten vom 10.07.2018 nichts ändere.
10. Der Landesschulrat für Oberösterreich wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt sei.10. Der Landesschulrat für Oberösterreich wies den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.07.2018, Zl. A3-405-17/3-2018, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG ab und sprach weiters aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe berechtigt sei.
Begründend führte er - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - aus, dass sich aus der Stellungnahme des Landesschulinspektors hinsichtlich der schriftlichen und mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand ein Gesamtbild eines nicht gesicherten "Genügend" ableiten lasse.
Der Wegfall des Leistungssports sei nicht relevant für die Einschätzung der Leistungsprognose. Dies stelle nur einen möglichen Zeitfaktor dar, der aber keine Aussage über die Entwicklung in den betroffenen Gegenständen zulässt. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Kapitel des Geschichteunterrichts nicht auf früheren Kapiteln aufbauen würden.
Der Bescheid wurde am 23.07.2019 durch persönliche Übergabe an die Mutter des Beschwerdeführers zugestellt.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2018 fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführerin - hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst - seine bisher geäußerten Standpunkte und betonte, dass er ein ordentlicher und aufmerksamer Schüler sei, der gut erzogen dem Unterricht angemessen folge. Es gebe erhebliche Zweifel an der Darstellung der Lehrkraft.
Wenn die Prüfung eigentlich mit "Nicht genügend" statt "Genügend" hätte bewertet sein müssen, so zeige dies, dass die Lehrkraft genau genommen willkürlich entschieden habe.
12. Mit Schreiben vom 01.08.2018 (eingelangt am 02.08.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die 6lb-Klasse (10. Schulstufe) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums
XXXX.römisch 40 .
1.2. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers wies im Pflichtgegenstand Latein eine negative Beurteilung auf. Des weiteren wies das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Geschichte, Mathematik, Biologie und Deutsch die Beurteilung "Genügend" auf.
1.3. Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.1.3. Am 28.06.2018 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Latein die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen. Dabei ging die Klassenkonferenz von "fehlenden Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte aus.
1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters frist- und formgerecht mit Schreiben vom 01.07.2018 Widerspruch und stützte diesen auf seine Ansicht, dass "fehlende Leistungsreserven" im Pflichtgegenstand Geschichte gegeben seien. Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein wurde hingegen nicht in Zweifel gezogen.
1.5. Der erste Test im Pflichtgegenstand Geschichte wurde am 12.12.2012 mit "Genügend" bewertet. Dabei erreichte der Beschwerdeführer 11 Punkte von 23 möglichen, somit weniger als 50%.
1.6.Beim zweiten Test (24.04.2018) erreichte der Beschwerdeführer 8 Punkte von 23 möglichen (Nicht genügend).
1.7. Bei der Prüfung am 29.05.2018 erreichte der Beschwerdeführer die Beurteilung "Genügend". Das Prüfungsprotokoll weist 11 von 21 Punkten aus. Bei 4 von 6 Fragen ist entweder der Vermerk "Hilfe" oder eine anleitende Zusatzfragestellung vermerkt. Zwei der erhaltenen elf Punkte wurden für die Antwort auf eine eigentlich nicht gestellte Frage gewährt.
Die Prüfung hätte somit mit "Nicht genügend" beurteilt werden müssen.
1.8. Auf eine undatierte (aus dem zweiten Semester stammende) schriftliche Leistungskontrolle erreichte der Beschwerdeführer 4 von 8 möglichen Punkten.
1.9. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15.05.2018 freiwillig zur Präsentation einer Gruppenarbeit. In den Mitarbeitsaufzeichnungen der Lehrerin ist für diesen Tag ein "Plus" vermerkt.
Eine darüber hinausreichende aktive Mitarbeit wurde nicht an den Tag gelegt.
1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Unterlagen (Bücher, Heftmappe, uä.) nicht in Ordnung hatte.
1.11. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unrichtige Textstellen vorlas (zwecks Erheiterung der Klassengemeinschaft).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist hinsichtlich der genannten Punkte aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Der erste Teil der Feststellung zu Punkt 1.7. ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Prüfungsprotokoll der Prüfung.
Dass die Prüfung mit "Nicht genügend" hätte beurteilt werden müssen, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des zuständigen Organs der Schulaufsicht. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Punkte für zwei Antworten gegeben, die nicht gefragt waren. Zudem benötigte der Beschwerdeführer bei vier von sechs Fragen entweder eine Hilfestellung oder eine anleitende Zusatzfragestellung.
Dem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 1.8. wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers Folge geleistet, wonach die undatierte Leistungsfeststellung dem zweiten Semester zuzuordnen ist.
2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.9. erster Satz entspricht sowohl dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich freiwillig zur Präsentation einer Gruppenarbeit gemeldet habe, als auch der Aktenlage (Aufzeichnungen der Lehrerin über die Mitarbeit). Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach das Mitarbeits-Plus nicht verzeichnet sei, ist daher unrichtig.
Dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht aktiv zur Mitarbeit gemeldet hat, entspricht der Stellungnahme der Lehrerin; Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert vorgebracht. Er räumt in seinen Stellungnahmen zudem ein, dass die Lehrerin bei den Unterredungen mit den Eltern des Beschwerdeführers eine das Fehlen einer aktiven Mitarbeit moniert bzw. eine solche aktive Mitarbeit ausdrücklich eingefordert hat.
2.4. Hinsichtlich der Punkte 1.10. und 1.11. wird dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers Folge geleistet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da die anzuwendenden Rechtsnormen keine Senatsentscheidung vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF lauten:3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF lauten:
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,