TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W215 2118325-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

1) W215 2118323-1/11E

2) W215 2118325-1/9E

3) W215 2118322-1/8E

4) W215 2118321-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , geb. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.11.2015, Zahlen 1) 831253100-1711983,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , geb. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.11.2015, Zahlen 1) 831253100-1711983,

2) 831253209-1711975, 3) 831253307-1711967 und 4) 831253405-1711959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung BGBl. römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) und die Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerdeführende Partei 2, in Folge: P2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- (P3) und Viertbeschwerdeführer (P4). Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 30.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 30.08.2013 erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab zu seinem Fluchtgrund wörtlich an: "Am XXXX ist die Polizei zu unserem XXXX gekommen und hat uns gefragt, wo wir Drogen verstecken. Unter wir meine ich 2 weibliche Mitarbeiterinnen und ich. Wir antworteten dass wir mit Drogen nichts zu tun haben. Die Polizei bestand aber darauf, das XXXX zu durchsuchen. Bei der Durchsuchung "hätten" sie dann ein Paket mit Drogen gefunden und kamen zu mir. Ich war bei der Nachschau nicht dabei. Aus Panik vor der Polizei habe ich mit meiner Familie das Land verlassen, weil ich mir sicher war, nicht mit den Drogen zu tun zu haben. Wegen des Drogenfundes drohen mir zu Hause 20 Jahre Gefängnis. Deswegen und weil ich unschuldig bin flüchtete ich." P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme von P1 verlassen zu haben. Für P3 und P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Am 30.08.2013 erfolgten die Erstbefragungen von P1 und P2. P1 gab zu seinem Fluchtgrund wörtlich an: "Am römisch 40 ist die Polizei zu unserem römisch 40 gekommen und hat uns gefragt, wo wir Drogen verstecken. Unter wir meine ich 2 weibliche Mitarbeiterinnen und ich. Wir antworteten dass wir mit Drogen nichts zu tun haben. Die Polizei bestand aber darauf, das römisch 40 zu durchsuchen. Bei der Durchsuchung "hätten" sie dann ein Paket mit Drogen gefunden und kamen zu mir. Ich war bei der Nachschau nicht dabei. Aus Panik vor der Polizei habe ich mit meiner Familie das Land verlassen, weil ich mir sicher war, nicht mit den Drogen zu tun zu haben. Wegen des Drogenfundes drohen mir zu Hause 20 Jahre Gefängnis. Deswegen und weil ich unschuldig bin flüchtete ich." P2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme von P1 verlassen zu haben. Für P3 und P4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Am 02.10.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesondert niederschriftlich befragt. P1 brachte im Wesentlichen vor, dass er als XXXX mit zwei weiteren Angestellten in einem XXXX gearbeitet habe. Eines Tages sei die Polizei dort aufgetaucht und habe nach einer Durchsuchung Drogen im XXXX gefunden. Sie hätten diese beschlagnahmt und dann versucht, den Chef telefonisch zu erreichen. Als dies nicht gelungen sei, hätten sie den Angestellten ausgerichtet, der Chef möge bei der Polizei erscheinen. P1 habe dem Chef den Vorfall geschildert und dieser habe gemeint, dass es die Sache von P1 sei, weil er im XXXX Ordnung gemacht habe. Da P1 befürchtet habe, dass es keine Ermittlungen geben und er für schuldig erklärt werde, habe er mit seiner Familie unverzüglich das Herkunftsland verlassen. P2 brachte im Wesentlichen vor, keine eigenen Probleme gehabt zu haben, sie sei aufgrund derer ihres Mannes P1 geflohen.Am 02.10.2015 wurden P1 und P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gesondert niederschriftlich befragt. P1 brachte im Wesentlichen vor, dass er als römisch 40 mit zwei weiteren Angestellten in einem römisch 40 gearbeitet habe. Eines Tages sei die Polizei dort aufgetaucht und habe nach einer Durchsuchung Drogen im römisch 40 gefunden. Sie hätten diese beschlagnahmt und dann versucht, den Chef telefonisch zu erreichen. Als dies nicht gelungen sei, hätten sie den Angestellten ausgerichtet, der Chef möge bei der Polizei erscheinen. P1 habe dem Chef den Vorfall geschildert und dieser habe gemeint, dass es die Sache von P1 sei, weil er im römisch 40 Ordnung gemacht habe. Da P1 befürchtet habe, dass es keine Ermittlungen geben und er für schuldig erklärt werde, habe er mit seiner Familie unverzüglich das Herkunftsland verlassen. P2 brachte im Wesentlichen vor, keine eigenen Probleme gehabt zu haben, sie sei aufgrund derer ihres Mannes P1 geflohen.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und legten Geburtsurkunden von P1 und P2 sowie eine Heiratsurkunde vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 16.11.2015, Zahlen 1) 831253100-1711983, 2) 831253209-1711975, 3) 831253307-1711967 und

4) 831253405-1711959, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG jeweils zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).4) 831253405-1711959, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG jeweils zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 20.11.2015, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 04.12.2015 gegenständliche Beschwerden. Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges führten sie neu aus, dass sie nicht rechtmäßig nach Österreich gekommen seien und ihnen deshalb bei der Wiedereinreise nach Usbekistan die Festnahme und eine längere Anhaltung in Haft drohen würde. Auch habe P1 der usbekischen Justiz unterstellt, käuflich zu sein, weshalb eine Verunglimpfung des Staates vorliege. Die Begründung des Bundesamtes zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit von P1 sei nicht stichhaltig. Im Hinblick auf die Asylantragstellungen in Österreich sei nicht auszuschließen, dass der usbekische Staat in Österreich über Informanten verfüge, die dem usbekischen Staat davon berichten würden. Ferner wurde neu vorgebracht, dass in Usbekistan oftmals Frauen nach der Geburt von zwei Kindern ohne ihr Wissen sterilisiert werden um das Bevölkerungswachstum einzudämmen. Es sei daher eine Verfolgung von P2 durch Zwangssterilisation wahrscheinlich.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 07.12.2015 langten am 10.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 01.09.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 und deren Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführer verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Mit Schreiben vom 15.11.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ein. Mit Stellungnahme vom 14.12.2017 erstatteten die Beschwerdeführer Angaben zu ihren Lebensumständen in Österreich und legten ein Konvolut an Unterlagen zu ihrer Integration vor.

Am 01.02.2018 langten weitere Urkundenvorlagen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität von P1 steht fest, jene von P2 bis P4 konnten nicht festgestellt werden. P1 bis P4 sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan; die Volksgruppe konnte nicht festgestellt werden. Alle vier Beschwerdeführer sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 sind die Eltern von P3 und P4. P1 bis P4 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 30.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Das Vorbringen von P1 und P2 zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P4 in der Republik Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.

3. In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

P1 besuchte XXXX Jahre die Grundschule und war anschließend bis zur Ausreise als XXXX in einem XXXX tätig. P2 absolvierte nach der XXXX Grundschule eine XXXX und arbeitete danach bis zur Ausreise als XXXX . P1 und P2 verfügen über weitreichende Sprachkenntnisse, so spricht P1 Usbekisch, Tadschikisch, Russisch, Türkisch und etwas Deutsch, P2 beherrscht Usbekisch, Tadschikisch, Russisch und Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1 und P2 gesichert, beide verfügen über Berufserfahrung und konnten problemlos bis zur Ausreise für ihren und den Lebensunterhalt von P3 und P4 in der Republik Usbekistan aufkommen. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester von P1 leben ebenso wie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester von P2 aktuell in ihrem Herkunftsstaat; zudem mehrere Onkel und Tanten mit deren Familien. Wobei der Vater von P1 zeitweise in XXXX als XXXX arbeitet um Geld zu verdienen, jedoch immer wieder nach Hause zurückkehrt.P1 besuchte römisch 40 Jahre die Grundschule und war anschließend bis zur Ausreise als römisch 40 in einem römisch 40 tätig. P2 absolvierte nach der römisch 40 Grundschule eine römisch 40 und arbeitete danach bis zur Ausreise als römisch 40 . P1 und P2 verfügen über weitreichende Sprachkenntnisse, so spricht P1 Usbekisch, Tadschikisch, Russisch, Türkisch und etwas Deutsch, P2 beherrscht Usbekisch, Tadschikisch, Russisch und Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1 und P2 gesichert, beide verfügen über Berufserfahrung und konnten problemlos bis zur Ausreise für ihren und den Lebensunterhalt von P3 und P4 in der Republik Usbekistan aufkommen. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester von P1 leben ebenso wie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester von P2 aktuell in ihrem Herkunftsstaat; zudem mehrere Onkel und Tanten mit deren Familien. Wobei der Vater von P1 zeitweise in römisch 40 als römisch 40 arbeitet um Geld zu verdienen, jedoch immer wieder nach Hause zurückkehrt.

4. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz am 30.08.2013 durchgehend in Österreich auf, verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und P1 und P2 mussten sich daher immer, nicht zuletzt auch weil sie im gesamten Asylverfahren bis zuletzt bewusst unwahre Angaben machten, ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 meldete am 28.01.2015 das Gewerbe " XXXX [...]" und am 02.03.2016 das Gewerbe " XXXX [...]" an. Er betreibt eine eigene XXXX und verdient durchschnittlich zwischen XXXX brutto pro Monat, weiters verfügt P1 über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag als XXXX vom XXXX . P1 besuchte einen A2 Deutschkurs; hat jedoch bis dato keine Deutschprüfungen abgelegt und konnte sich in der mündlichen Verhandlung verständlich auf Deutsch ausdrücken. P2 geht keiner legalen Erwerbsarbeit in Österreich nach, hilft P1 unentgeltlich in seinem Unternehmen und verfügt über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag als XXXX vom XXXX . P2 besucht Deutsch-, Englisch- und Computerkurse und bestand am XXXX eine B2-Deutschprüfung. Seit dem Wintersemester 2017 studiert P2 XXXX an einer österreichischen Universität und absolvierte am XXXX im Rahmen ihres Studiums eine XXXX mit dem Titel " XXXX " mit der Note genügend. P2 ist weiters seit November 2015 Mitglied in einem Verein und übersetzt Unterlagen in die russische Sprache. Die schulpflichtigen P3 und P4 besuchen in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und nicht in die Grundversorgung einbezogen. Sie verfügen abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen konnten nicht festgestellt werden, allfällige Freundschaften wurden zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für "Aufenthaltsberechtigungen besondere Schutz" kamen nicht hervor.4. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz am 30.08.2013 durchgehend in Österreich auf, verfügten aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren und P1 und P2 mussten sich daher immer, nicht zuletzt auch weil sie im gesamten Asylverfahren bis zuletzt bewusst unwahre Angaben machten, ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. P1 meldete am 28.01.2015 das Gewerbe " römisch 40 [...]" und am 02.03.2016 das Gewerbe " römisch 40 [...]" an. Er betreibt eine eigene römisch 40 und verdient durchschnittlich zwischen römisch 40 brutto pro Monat, weiters verfügt P1 über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag als römisch 40 vom römisch 40 . P1 besuchte einen A2 Deutschkurs; hat jedoch bis dato keine Deutschprüfungen abgelegt und konnte sich in der mündlichen Verhandlung verständlich auf Deutsch ausdrücken. P2 geht keiner legalen Erwerbsarbeit in Österreich nach, hilft P1 unentgeltlich in seinem Unternehmen und verfügt über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag als römisch 40 vom römisch 40 . P2 besucht Deutsch-, Englisch- und Computerkurse und bestand am römisch 40 eine B2-Deutschprüfung. Seit dem Wintersemester 2017 studiert P2 römisch 40 an einer österreichischen Universität und absolvierte am römisch 40 im Rahmen ihres Studiums eine römisch 40 mit dem Titel " römisch 40 " mit der Note genügend. P2 ist weiters seit November 2015 Mitglied in einem Verein und übersetzt Unterlagen in die russische Sprache. Die schulpflichtigen P3 und P4 besuchen in Österreich die Schule. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und nicht in die Grundversorgung einbezogen. Sie verfügen abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen konnten nicht festgestellt werden, allfällige Freundschaften wurden zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für "Aufenthaltsberechtigungen besondere Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt:

Allgemein

Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32,05 Millionen (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick April 2018).

Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Juni 2018).

Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik April 2018).

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sieben weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 18 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 11). Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik April 2018).

1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Juni 2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand März 2017, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat)

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist ruhig. Es ist aber weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die usbekischen Sicherheitsbehörden erhalten ein System intensiver Sicherheitskontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Städten aufrecht. Reisende in die Region Surhandariya (Grenzgebiet Afghanistan/Tadschikistan) werden gesondert registriert. Bei Verschärfung der Sicherheitslage ist mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu rechnen. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung zu Fuß in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise 25.07.2018).

Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationale Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018).

Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Juni 2018).

Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Es herrscht landesweit eine latente Gefahr von Terroranschlägen durch extremistisch orientierte islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann. Vor der Nutzung privater Taxis wird wegen der Gefahr von Raubüberfällen gewarnt (BMEIA 25.07.2018).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 25.07.2018, Stand 25.07.2018,

hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2018, abgefragt am 25.07.2018,

https://www.liportal.de/usbekistan/alltag

ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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