Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W132 2146445-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 11.07.2016 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Kopie beigelegt.Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in Kopie beigelegt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.10.2016 (Abweisung des Antrages auf Erhöhung des Pflegegeldes, weiter Stufe 1) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht geeignet sei. Der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach Mediainsult im März 2015. Es bestehe eine Halbseitenschwäche links mit Störung der Motorik der linken Hand und des linken Beines. Erschwerend komme hinzu, dass eine Schädigung des linken Schultergelenkes verbunden mit Bewegungseinschränkungen vorliege, weshalb ein ungünstiges Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen der linken Körperhälfte vorliege. Ferner bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Störung der geteilten Aufmerksamkeitsleistung. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an Harninkontinenz leide, welche ebenfalls eine berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigung darstelle. Dem Beschwerdeführer sei Pflegegeld der Stufe 1 gewährt worden, da er aufgrund dieser Gesundheitsschädigung Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und der Körperpflege benötige sowie auch der Mobilitätshilfe außer Haus bedürfe. Es liege daher keine "leichte" Form des Zustandes nach Schlaganfall vor, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Einstufung dieses Leidens unter Richtsatzposition 04.01.01. vorgenommen worden sei. Es sei somit jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Urologie erforderlich.2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.10.2016 (Abweisung des Antrages auf Erhöhung des Pflegegeldes, weiter Stufe 1) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht geeignet sei. Der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach Mediainsult im März 2015. Es bestehe eine Halbseitenschwäche links mit Störung der Motorik der linken Hand und des linken Beines. Erschwerend komme hinzu, dass eine Schädigung des linken Schultergelenkes verbunden mit Bewegungseinschränkungen vorliege, weshalb ein ungünstiges Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen der linken Körperhälfte vorliege. Ferner bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Störung der geteilten Aufmerksamkeitsleistung. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an Harninkontinenz leide, welche ebenfalls eine berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigung darstelle. Dem Beschwerdeführer sei Pflegegeld der Stufe 1 gewährt worden, da er aufgrund dieser Gesundheitsschädigung Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und der Körperpflege benötige sowie auch der Mobilitätshilfe außer Haus bedürfe. Es liege daher keine "leichte" Form des Zustandes nach Schlaganfall vor, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Einstufung dieses Leidens unter Richtsatzposition 04.01.01. vorgenommen worden sei. Es sei somit jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Urologie erforderlich.
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Kopf: Zähne: Restzähne,
Lesebrille. Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten ohne Befund.
Thorax: Symmetrisch. Incipiente Gynäkomastie. Herz: Normal konfiguriert. Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Blutdruck 110/85. Lunge: Vesikuläres Atemgeräusch. Basen gut verschieblich. Sonorer Klopfschall.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich. Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm. Seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule. Finger-Boden-Abstand 10 cm. Thorakaler Schober 30/33cm. Ott: 10/14 cm. Hartspann der Lendenwirbelsäule.
Abdomen: Weich, über Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel. Keine Resistenz tastbar. Vorlage wird verwendet. Nierenlager beidseits frei.
Obere Extremitäten: Frei beweglich bis auf Elevationsstörung des linken Armes. Nur geringe Abduktion im Schultergelenk demonstriert. Keine signifikante Involutionsatrophie der Ober- und Unterarmmuskulatur links. Oberarmumfang rechts 32,5 cm, links 31 cm.
Rechtshänder. Unterarmumfang rechts: 28,5 cm, links 28 cm. Störung der Feinmotorik der linken Hand. Koordinationsstörung. Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nackengriff nur rechts demonstriert. Kreuzgriff möglich.
Untere Extremitäten: Frei beweglich bis auf Störung der Feinmotorik des linken Beines, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Umfang des rechten Unterschenkels 39 cm, links 38 cm. Keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen. Hyperreflexie links sonst Reflex lebhaft auslösbar. Babinski negativ. Zehen- und Fersengang möglich. Leichte Gangataxie mit angedeutetem Steppergang links.
Neurologisch: HN: Mundastschwäche links, raue Stimme, Nacken frei.
Obere Extremitäten: rechts unauffällig (führende Hand). Links grobe
Kraft: Faustschluss Kraftgrad (KG) 4-5, Fingerspreizen KG 4-5, Dorsalextension KG 5, Bizeps KG 5, Trizeps KG 5. Proximal aufgrund Schmerzangaben im Schultergelenk nicht suffizient prüfbar, VdA links aufgrund Schmerzabgabe nicht leistbar. Anteflexion ist dem Patienten nicht möglich und nur eine geringe Abduktion im Schultergelenk links möglich (Schmerzangabe). Tonus seitengleich. Feinmotorik links minimal eingeschränkt. Geringe Hypodiadochokinese links. FNV rechts unauffällig, links nicht leistbar. Untere Extremitäten: MER seitengleich mittellebhaft, VdB mit minimalem Absinken links. KHV unauffällig. Grobe Kraft seitengleich KG 5/5 (Hüftbeuger links KG 4-5). Babinski negativ, Tonus seitengleich. Sensibilität:
Hypästhesie auf spitz-stumpf der gesamten linken Körperhälfte. Stand unauffällig. Gang: Geringes Hinken links. Gangbild frei möglich, ausreichend schnell und sicher. Es wird ein rechts geführter Einpunktstock benützt.
Psychisch: klar, wach, in allen Bereichen orientiert. Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend. Keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung. Von der Stimmung ausgeglichen. Beidseits ausreichend affizierbar. Realitätssinn erhalten. Auffassung gering reduziert, Konzentration gering eingeschränkt.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Schlaganfall mit armbetonten Halbseitenzeichen links Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da zusätzlich durch Arthrose im Acromioclaviculargelenk verstärkte Symptomatik.
04.01.01
30 vH
02
Koronare Herzerkrankung Unterer Rahmensatz da gutes postinterventionelles Ergebnis und keine Dekompensationszeichen nachweisbar.
05.05.02
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Chronische Obstipation kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht keinen zusätzlichen Grad der Behinderung.
Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keine Grad der Behinderung.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologisch fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte neurologisch fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist in Verbindung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und fassen deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:
Neuro-Status Auszug: grobe Kraft links Bizeps KG 4, Trizeps KG 3,4, Handkraft KG 4, Fingerspreizen KG 3, Schulterschiefstand links,
Schulter anheben möglich, PV links nicht möglich, Untere Extremität:
KG 4 li proximal, distal KG 5, Absinken in PV links. Wach und zeitlich, örtlich, zur Person orientiert. Psychomotorik unauffällig, keine Gedächtnisstörungen, Antrieb unauffällig, Stimmung euthym, keine suizidalen Gedanken.
Diagnosen: brachiofacialbetonte Halbseitenschwäche links nach Mediainsult 03/201 5,
Halbseitenschwäche links, armbetonte mit Einschränkung der Feinmotorik, hirnorganisches Psychosyndrom, geringgradig ausgeprägte, gemischte Genese (auf Basis einer vaskulären Enzephalopathie und einem Alkoholabusus in der Anamnese), fassbar in einer Störung der geteilten Aufmerksamkeitsleistung.
Nackengriff links erschwert, Schürzengriff links nicht durchführbar, VdB keine Absink- oder Pronationstendenz, FNV beidseits zielsicher, Faustschluss, Fingerspreizen, Pinzettengriff KG 3, die übrigen Muskelgruppen KG 4.
Der nervenfachärztliche Sachverständige beschreibt im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar, dass sich gegenüber dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.11.2015 und dem Entlassungsbrief Klinik Pirawarth vom 20.09.2016 bei der aktuellen Untersuchung eine Verbesserung der Funktionalität der oberen Extremitäten - Faustschluss, Fingerspreizen und Pinzettengriff - ergibt.Der nervenfachärztliche Sachverständige beschreibt im Einklang mit dem erhobenen klinischen Befund nachvollziehbar, dass sich gegenüber dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 25.11.2015 und dem Entlassungsbrief Klinik Pirawarth vom 20.09.2016 bei der aktuellen Untersuchung eine Verbesserung der Funktionalität der oberen Extremitäten - Faustschluss, Fingerspreizen und Pinzettengriff - ergibt.
Hinsichtlich der Einzelbeurteilung der Leiden hält Dr. XXXX fachärztlich überzeugend fest, dass die allgemeinmedizinische Beurteilung der Leiden 2 (Restsymptomatik nach Schlaganfall) und 3 (Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Schultergelenkes) nunmehr unter Leiden 1 (Zustand nach Schlaganfall mit armbetonten Halbseitenzeichen links) zusammengefasst und um eine Stufe höher beurteilt werden, da sich durch die Arthrose im Acromioclaviculargelenk eine verstärkte Symptomatik ergibt. Aus dieser Höhereinstufung resultiert jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da zwischen Leiden 1 und Leiden 2 (Koronare Herzerkrankung) kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.Hinsichtlich der Einzelbeurteilung der Leiden hält Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend fest, dass die allgemeinmedizinische Beurteilung der Leiden 2 (Restsymptomatik nach Schlaganfall) und 3 (Abnützungserscheinungen im Bereich des linken Schultergelenkes) nunmehr unter Leiden 1 (Zustand nach Schlaganfall mit armbetonten Halbseitenzeichen links) zusammengefasst und um eine Stufe höher beurteilt werden, da sich durch die Arthrose im Acromioclaviculargelenk eine verstärkte Symptomatik ergibt. Aus dieser Höhereinstufung resultiert jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da zwischen Leiden 1 und Leiden 2 (Koronare Herzerkrankung) kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Harninkontinenz konnte nicht in einschätzungsrelevantem Ausmaß objektiviert werden, urologische Befunde, welche eine maßgebende Funktionseinschränkung belegen, wurden nicht vorgelegt.
Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen überzeugende Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX jedoch im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 jedoch im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine persönliche Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie erfolgte.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010