Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2204693-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 28.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. unbekannt, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 28.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Problemen aufgrund seiner sexuellen Neigung begründete. Er sei ugandischer Staatsangehöriger und fürchte er, dass er von der Gesellschaft deshalb umgebracht werde.
2. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 08.12.2016 straffällig und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, am 09.01.2017 rechtskräftig wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Ein Teil der Strafe, 6 Monate, wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.2. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 08.12.2016 straffällig und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , am 09.01.2017 rechtskräftig wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Ein Teil der Strafe, 6 Monate, wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
3. Der Beschwerdeführer übernahm persönlich am 31.07.2017 eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, erschien zum Termin am 07.09.2017 aber nicht. Eine weitere Ladung für eine Einvernahme am 22.11.2017 wurde dem Rechtsvertreter nachweislich am 24.10.2017 zugestellt und übernahm der Beschwerdeführer auch wiederrum persönlich das Schriftstück am 30.10.2017.
4. Eine niederschriftliche Einvernahme konnte schließlich am 24.11.2017 durchgeführt worden.
Befragt zu seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Kampala, Uganda geboren und ugandischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise in Uganda gelebt. Auf die weiteren Fragen nach den Nachbarstaaten Ugandas, der Nationalhymne und anderen Städten außer der Hauptstadt wusste er keine Antworten. Er konnte die Flagge nicht richtig beschreiben, nicht die drei Amtssprachen nennen und konnte auch die Währungseinheiten nicht vollständig aufzählen. Einer Feststellung zum Herkunftsstaat durch Sprachanalyse willigte der Beschwerdeführer ein.Befragt zu seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Kampala, Uganda geboren und ugandischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise in Uganda gelebt. Auf die weiteren Fragen nach den Nachbarstaaten Ugandas, der Nationalhymne und anderen Städten außer der Hauptstadt wusste er keine Antworten. Er konnte die Flagge nicht richtig beschreiben, nicht die drei Amtssprachen nennen und konnte auch die Währungseinheiten nicht vollständig aufzählen. Einer Feststellung zum Herkunftsstaat durch Sprachanalyse willigte der Beschwerdeführer ein.
Betreffend seinen Fluchtgrund führte er aus, seit ca. 10 bis 15 Jahren homosexuell zu sein und habe er diese Neigung im Jahr 2000 bemerkt. Seine Eltern hätten sich gegen ihn gewandt und habe er daher seine Familie in Richtung XXXX verlassen. Er sei dann mit seinem Freund in einem Zimmer gewesen und "erwischt" worden. Sie seien geschlagen worden, der Freund habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen, er aber habe flüchten können. Daraufhin habe er mit einem serbischen Reisepass das Land verlassen.Betreffend seinen Fluchtgrund führte er aus, seit ca. 10 bis 15 Jahren homosexuell zu sein und habe er diese Neigung im Jahr 2000 bemerkt. Seine Eltern hätten sich gegen ihn gewandt und habe er daher seine Familie in Richtung römisch 40 verlassen. Er sei dann mit seinem Freund in einem Zimmer gewesen und "erwischt" worden. Sie seien geschlagen worden, der Freund habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen, er aber habe flüchten können. Daraufhin habe er mit einem serbischen Reisepass das Land verlassen.
5. Am 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die PI XXXX eine Ladung zur Sprachanalyse persönlich zugestellt, welcher er keine Folge leistete. Eine weitere Ladung für eine Einvernahme vor einem Sprachgutachter wurde dem Rechtsvertreter am 22.02.2018 nachweislich zugestellt und am 26.02.2018 auch dem Beschwerdeführer. Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.5. Am 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die PI römisch 40 eine Ladung zur Sprachanalyse persönlich zugestellt, welcher er keine Folge leistete. Eine weitere Ladung für eine Einvernahme vor einem Sprachgutachter wurde dem Rechtsvertreter am 22.02.2018 nachweislich zugestellt und am 26.02.2018 auch dem Beschwerdeführer. Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.
6. Mit dem Bescheid vom 28.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 6 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem Bescheid vom 28.07.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten und seinen Angaben vor der belangten Behörde nicht feststellbar sei. Aufgrund der Unkenntnis über essentielle Fakten seinen behaupteten Herkunftsstaat betreffend, habe jedenfalls festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht aus Uganda stamme. Eine mögliche Verfolgung oder Bedrohung habe mangels feststellbaren Herkunftsstaat daher nicht geprüft werden können.