TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 I416 2204693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2204693-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 28.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Problemen aufgrund seiner sexuellen Neigung begründete. Er sei ugandischer Staatsangehöriger und fürchte er, dass er von der Gesellschaft deshalb umgebracht werde.

2. Der Beschwerdeführer wurde spätestens am 08.12.2016 straffällig und wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, am 09.01.2017 rechtskräftig wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt. Ein Teil der Strafe, 6 Monate, wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

3. Der Beschwerdeführer übernahm persönlich am 31.07.2017 eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, erschien zum Termin am 07.09.2017 aber nicht. Eine weitere Ladung für eine Einvernahme am 22.11.2017 wurde dem Rechtsvertreter nachweislich am 24.10.2017 zugestellt und übernahm der Beschwerdeführer auch wiederrum persönlich das Schriftstück am 30.10.2017.

4. Eine niederschriftliche Einvernahme konnte schließlich am 24.11.2017 durchgeführt worden.

Befragt zu seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Kampala, Uganda geboren und ugandischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise in Uganda gelebt. Auf die weiteren Fragen nach den Nachbarstaaten Ugandas, der Nationalhymne und anderen Städten außer der Hauptstadt wusste er keine Antworten. Er konnte die Flagge nicht richtig beschreiben, nicht die drei Amtssprachen nennen und konnte auch die Währungseinheiten nicht vollständig aufzählen. Einer Feststellung zum Herkunftsstaat durch Sprachanalyse willigte der Beschwerdeführer ein.

Betreffend seinen Fluchtgrund führte er aus, seit ca. 10 bis 15 Jahren homosexuell zu sein und habe er diese Neigung im Jahr 2000 bemerkt. Seine Eltern hätten sich gegen ihn gewandt und habe er daher seine Familie in Richtung XXXX verlassen. Er sei dann mit seinem Freund in einem Zimmer gewesen und "erwischt" worden. Sie seien geschlagen worden, der Freund habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen, er aber habe flüchten können. Daraufhin habe er mit einem serbischen Reisepass das Land verlassen.

5. Am 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch die PI XXXX eine Ladung zur Sprachanalyse persönlich zugestellt, welcher er keine Folge leistete. Eine weitere Ladung für eine Einvernahme vor einem Sprachgutachter wurde dem Rechtsvertreter am 22.02.2018 nachweislich zugestellt und am 26.02.2018 auch dem Beschwerdeführer. Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.

6. Mit dem Bescheid vom 28.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 6 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten und seinen Angaben vor der belangten Behörde nicht feststellbar sei. Aufgrund der Unkenntnis über essentielle Fakten seinen behaupteten Herkunftsstaat betreffend, habe jedenfalls festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht aus Uganda stamme. Eine mögliche Verfolgung oder Bedrohung habe mangels feststellbaren Herkunftsstaat daher nicht geprüft werden können. Das verhängte Einreiseverbot resultiere jedenfalls aus dem strafgerichtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei Homosexualität in jedem afrikanischen Staat sozial und/oder rechtlich nicht akzeptiert und sei daher seine Staatsangehörigkeit zweitrangig. Da seine sexuelle Neigung nicht beurteilt werden könne, hätte das Verfahren gesetzeskonform eingestellt werden müssen. Er beantrage jedenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu internationalen Schutz zu gewähren und das verhängte Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu zu reduzieren.

8. Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Dieser langte in der zuständigen Gerichtsabteilung I416 am 03.09.2018 vollständig ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt festgestellt.

Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Uganda stammt.

Der Beschwerdeführer spricht Englisch. Weitere Sprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich verurteilt. Er wurde am 09.01.2017 rechtkräftig wegen § 27 Abs 2a SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Den unbedingten Teil der Haftstrafe hat er bereits verbüßt, die Probezeit von 3 Jahren ist noch nicht abgelaufen.

Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen Bindungen und ist in keiner Weise integriert. Der Beschwerdeführer war bis zum 26.06.2018 an einer Obdachlosenadresse gemeldet und verfügt seither über keine aufrechte Wohnsitzadresse mehr in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Identität und Staatsangehörigkeit konnten mangels Vorlage geeigneter Dokumente, glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkungspflicht nicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit von Uganda nicht festgestellt werden konnte, zeigte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar auf und folgt das erkennende Gericht dieser Würdigung. Der Beschwerdeführer konnte wesentliche Merkmale seines behaupteten Herkunftsstaates nicht benennen. Wenn er wie angegeben bis zum Jahr 2016 in Uganda gelebt haben soll, hätte er knapp 44 Jahre seines Lebens dort verbracht und kann in diesem Fall vorausgesetzt werden, dass er zumindest die Landesflagge, Nationalhymne, größeren Städte und die Nachbarstaaten seines Herkunftsstaates kennt. Seine länderspezifischen Angaben waren oberflächlich bzw. konnte er auf Fragen dazu gar keine Antwort geben.

Dass der Beschwerdeführer Englisch spricht, ergibt sich aus den Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, die allesamt in Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache geführt werden konnten. Seinen eigenen Angaben nach spricht er nicht Deutsch und legte diesbezüglich auch keine Zeugnisse vor. Seine weiters angegebenen Sprachkenntnisse "Buganda" und "Ganda (auch Luganda)" konnten aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers zu Sprachanalyseterminen nicht erörtert werden.

Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit, Gesundheit, Lebensumständen und Integration in Österreich gründen sich auf seine eigenen Angaben vor der belangten Behörde und Einsichtnahme in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hält sich erst 1 Jahr und 10 Monate im Bundesgebiet auf und brachte keinerlei integrative Bemühungen vor.

Dass er bereits 1 Monat nach seiner Einreise straffällig geworden ist und zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, ist dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt befindlichen Strafkarte zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Da der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Probleme aufgrund seiner behaupteten Homosexualität ausschließlich auf eine Verfolgung oder Bedrohung in Uganda stützt, hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit aber nicht festgestellt werden konnte, dass er aus Uganda stammt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Fluchtgrund hinsichtlich seines tatsächlichen, nicht feststellbaren Herkunftsstaates vorgebracht und konnte sohin keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102).

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung des vorliegenden Erkenntnisses angesprochen, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, aus Uganda stammt. Der tatsächliche Herkunftsstaat konnte aber mangels konkrete Hinweise darauf und aufgrund seiner mangelnden Mitwirkungspflicht nicht erörtert werden. Es bestehen im gegenständlichen Fall keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise als den bereits durchgeführten Ermittlungsschritten festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals persönlich und über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zu Sprachanalyseterminen geladen, welchen er jeweils unentschuldigt fernblieb, obwohl er einer solchen Vorgehensweise in der niederschriftlichen Einvernahme noch ausdrücklich zugestimmt hat. Auch die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung zum Termin durch die Polizei ist nunmehr nicht mehr gegeben, da der Beschwerdeführer keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Er war zuletzt bis Ende Juni an einer Obdachlosenadresse gemeldet. Da der Beschwerdeführer kein einziges Dokument vorgelegt hat, haben sich auch keine Hinweise auf einen möglicherweise in Frage kommenden Herkunftsstaat ergeben und konnte weitere Ermittlungen nicht angestellt werden. Demnach liegt ein Fall des § 8 Abs. 6 AsylG vor.

Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und jedenfalls an keinen schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 6 AsylG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem diesen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorliegen, hat die belangte Behörde einen solchen zu Recht nicht erteilt und war die Beschwerde auch gegen hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.2.1. Die anzuwendende Rechtslage betreffend der Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Auch § 8 Abs 6 AsylG ordnet an, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zu verfügen ist, wenn diese gemäß § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit (mindestens) 07.11.2016 und dies lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf.

Er führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens.

Zudem ist eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in keiner Weise gegeben. Seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich beträgt 1 Jahr und 10 Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen.

Außer durch eine strafgerichtliche Verurteilung nur einen Monat nach seiner Einreise trat der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung. Im Gegenteil, bislang war er nur an einer Obdachlosenadresse bzw. in einer Justizanstalt gemeldet, hat derzeit keinen aufrechten Wohnsitz und war auch nicht bereit, seiner Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nachzukommen.

Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Angesichts der verheerenden Folgen des Drogenkonsums für die Rechtsgüter Leib und Leben ist auch im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere das Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität als äußerst hoch zu bewerten.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und die Rückkehrentscheidung darüber hinaus dringend erforderlich.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedürfte. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz und dies nur kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde hat der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

In der Beschwerde wurde zwar nicht beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aber auf die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist hingewiesen. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 03.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der heutigen, somit innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

3.5. Zum Einreiseverbot:

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt wurde. Überdies trifft auch Z 2 leg. cit. auf den Beschwerdefall zu, da der Beschwerdeführer (spätestens) am 07.11.2016 ins Bundesgebiet einreiste und wegen einer am 08.12.2016 begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit November 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der raschen Straffälligkeit und der Tatsache, dass es sich um ein Suchtgiftdelikt handelte, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Für die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nach § 27 Abs 2a SMG ist eine Höchststrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass es über den Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Verurteilung eine Haftstrafe in der Dauer von 7 Monaten verhängen musste, um ihn dem Unrechtsgehalt seiner Tat angemessen zu bestrafen und zeigt schon diese Verurteilung die von ihm ausgehende Gefahr auf. Überdies ist der Beschwerdeführer auch sonst behördlichen Ladungen nur zögerlich nachgekommen und zeigte er geringes Interesse an der Einhaltung der in Österreich gesetzlich geregelten oder durch Behörden angeordneten Pflichten. Dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten eingesteht oder es gar bereut, kam weder in seiner Einvernahme, noch im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck.

Durch sein Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus dem strafrechtlichen Fehlverhalten, der mangenden Mitwirkung im Asylverfahren und dem Versuch über die Täuschung seines Herkunftsstaates ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde und gibt Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe hängt immer noch vom weiteren Wohlverhalten innert der festgesetzten Probezeit ab, die erst zur Hälfte verstrichen ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, zu einem Sprachanalysetermin zu erscheinen und seinen Herkunftsstaat auf diese Weise abzuklären. Diese Ladungen nahm er nicht wahr. Auch wurde ihm im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen gewährt und war er seit Antragstellung rechtsfreundlich vertreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat,
Homosexualität, Identität, Interessenabwägung, mangelnde
Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, öffentliches
Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2204693.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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