TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/12 98/09/0138

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs6 idF 1995/895;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J S in M, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Februar 1998, Zl. UVS 30.13-72/97-19, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 2. Dezember 1996

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Auftraggebers der Weiss Bau- und Planungs-GesmbH, welche die einzig persönlich haftende Gesellschafterin der Weiss Bau- und Planungs-Gesellschaft mbH & Co KEG mit dem Sitz in Graz, Reininghausstraße 35a ist, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle von Arbeitsinspektionsorganen auf der Baustelle der Firma Weiss Bau- und Planungs-Gesellschaft mbH & Co KEG in der Winkelgasse 2-4 am 7.11.1996 gegen 14.10 Uhr festgestellt worden"

sei, dass drei namentlich genannte ausländische Staatsangehörige von der Firma Paunovic OEG mit dem Sitz in 2115 Ernstbrunn, Hauptplatz 24, beschäftigt worden seien, obwohl für diese Personen weder Beschäftigungsbewilligungen noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen sei und ein Arbeitgeber Ausländer nur unter diesen Voraussetzungen beschäftigen dürfe. Er wurde hiefür gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und 28 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie § 9 Abs. 1 VStG mit drei Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichteinbringlichkeit von je 4 Tagen) samt Kostenersatz bestraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ab. Die belangte Behörde beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, gemäß § 28 Abs. 6 AuslBG sei neben dem Beschäftiger auch sein Auftraggeber (Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolge. Dies sei der Fall gewesen. Den Beschwerdeführer treffe gemäß § 9 Abs. 1 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Im Übrigen legte die belangte Behörde Erwägungen zur Strafzumessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlass von Anträgen mehrerer unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 408/97 ua., ausgesprochen, dass § 28 Abs. 6 AuslBG idF BGBl. 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde am 19. November 1998 kundgemacht (BGBl. I 171/1998).

Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur in den Anlassfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1999, B 1125/98 und B 2254/98).

Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei einer Entscheidung in der Sache die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden gehabt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Umsatzsteuer in dem für Schriftsatzaufwand gewährten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 12. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090138.X00

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten