TE Vfgh Erkenntnis 1999/2/22 B1125/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AuslBG §28 Abs6 idF AntimißbrauchsG
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer als verfassungswidrig festgestellten und nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AuslBG

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des §3 Abs1 iVm §28 Abs1 Z1 lita und §28 Abs6 AuslBG iVm §9 Abs1 VStG 1991 mit einer Geldstrafe belegt.römisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH wegen Übertretung des §3 Abs1 in Verbindung mit §28 Abs1 Z1 lita und §28 Abs6 AuslBG in Verbindung mit §9 Abs1 VStG 1991 mit einer Geldstrafe belegt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§28 Abs6 AuslBG idF BGBl. 895/1995) beantragt wird. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (§28 Abs6 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 895 aus 1995,) beantragt wird.

Der unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., zur Stellungnahme aufgeforderte Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark erstatte eine Gegenschrift, in der er im Hinblick darauf, daß die Beschwerde erst nach der Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren G408/97 ua. beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sei und die Aussprüche des Erkenntnisses G408/97 ua. erst am 19. November 1998 im BGBl. I 171/1998 kundgemacht worden seien, die Abweisung der Beschwerde begehrt. Von seiner Befugnis gemäß §52a VStG 1991 Gebrauch zu machen, sah sich der belangte Verwaltungssenat nicht veranlaßt. Der unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., zur Stellungnahme aufgeforderte Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark erstatte eine Gegenschrift, in der er im Hinblick darauf, daß die Beschwerde erst nach der Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren G408/97 ua. beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sei und die Aussprüche des Erkenntnisses G408/97 ua. erst am 19. November 1998 im Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 1998, kundgemacht worden seien, die Abweisung der Beschwerde begehrt. Von seiner Befugnis gemäß §52a VStG 1991 Gebrauch zu machen, sah sich der belangte Verwaltungssenat nicht veranlaßt.

II. Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet:

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß von Anträgen anderer unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., festgestellt, daß §28 Abs6 AuslBG idF BGBl. 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 19. November 1998 kundgemacht (BGBl. I 171/1998). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß von Anträgen anderer unabhängiger Verwaltungssenate eingeleiteten Verfahren mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G408/97 ua., festgestellt, daß §28 Abs6 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 895 aus 1995, verfassungswidrig war, und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 19. November 1998 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 1998,).

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht nur in den Anlaßfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden und hat sie auch angewendet, wobei es nach Lage des Falles offenkundig ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994). Der Bescheid ist daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg. 8316/1978 und 13894/1994). Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 2.500 S sowie Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Feststellung, Wirkung, Arbeitsrecht / Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1125.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98B01125_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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