RS Vwgh 2018/9/17 Ro 2018/11/0006

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3 Z1;
FSG 1997 §26;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Da die rechtskräftige (und somit Bindungswirkung entfaltende) Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 aufgrund des § 26 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 - zwingend - zur Entziehung seiner Lenkberechtigung für die fixe Dauer von zwei Wochen führen musste (vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, mwN), liegt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. auch VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) insofern eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens vor (Gleiches gilt im Übrigen für Fälle der zwingenden Entziehung der Lenkberechtigung für eine im Gesetz vorgesehene Mindestentziehungsdauer; vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019). Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG 1997 aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen könnte, was aber mit dem - zwingenden - Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG 1997 nicht vereinbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110006.J02

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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