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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs3 Z1;Rechtssatz
Da die rechtskräftige (und somit Bindungswirkung entfaltende) Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 aufgrund des § 26 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 - zwingend - zur Entziehung seiner Lenkberechtigung für die fixe Dauer von zwei Wochen führen musste (vgl. VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, mwN), liegt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. auch VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284) insofern eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens vor (Gleiches gilt im Übrigen für Fälle der zwingenden Entziehung der Lenkberechtigung für eine im Gesetz vorgesehene Mindestentziehungsdauer; vgl. VwGH 26.2.2002, 2000/11/0019). Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass ein vor der Entziehung der Lenkberechtigung verwirklichtes, aber dieser nicht zugrunde gelegtes Delikt, das in § 26 FSG 1997 aufgezählt ist, nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zu einer zusätzlichen Entziehungsdauer führen könnte, was aber mit dem - zwingenden - Charakter der Sonderfälle der Entziehung des § 26 FSG 1997 nicht vereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110006.J02Im RIS seit
16.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018