RS OGH 1999/10/20 5Ob266/99z, 5Ob82/05b, 3Ob185/05k, 2Ob13/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

ABGb §943
NotariatsaktsG §1 litd

Rechtssatz

Bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe muss nur die Erklärung des Geschenkgebers in Notariatsaktform erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0132218

Im RIS seit

18.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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