RS OGH 2025/9/26 27Ds4/18x; 28Ds3/21m; 22Ds1/24b; 22Ds6/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 54, Absatz 5, DSt ist auch in den in Absatz eins, genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132219

Im RIS seit

18.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten