Norm
DSt §54 Abs1Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt ist auch in den in Abs 1 genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 54, Absatz 5, DSt ist auch in den in Absatz eins, genannten Beschlüssen auf Zurückweisung auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132219Im RIS seit
18.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025