RS OGH 2018/9/26 15Os105/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Norm

StGB §278b
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Rechtssatz

Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden. Dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung.Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden. Dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132220

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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