Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G314 2201141-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018,Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018,Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen." und im zweiten Satz des Spruchpunkts III. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt".dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." und im zweiten Satz des Spruchpunkts römisch drei. zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt".
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am XXXX.2018 wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 18.06.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am römisch 40 .2018 wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 18.06.2018 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit dem aufgrund der Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und mit dem Fehlen entgegenstehender privater und familiärer Bindungen begründet. Der Lebensmittelpunkt der BF befinde sich in Serbien. Sie sei in Österreich unterstandslos und weder beruflich noch sozial integriert. Ihr in Österreich aufhältiger Ehemann sei seit Anfang 2018 in Haft und habe keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Die BF sei nicht mit der Obsorge für ihre ebenfalls in Österreich lebenden Kinder betraut und lebe mit ihnen seit Juni 2017 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestünde keine relevante Bindung zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützt und in der Begründung mit der bei der BF bestehenden Fluchtgefahr iSd § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG begründet. Sie sei des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Seit 2016 seien Zustellversuche an ihrer Meldeadresse erfolglos gewesen. Sie habe bei ihrer Einvernahme angekündigt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihr zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Dazu wurde (offenbar versehentlich) ausgeführt, dass § 18 Abs 2 Z 2 BFA-VG erfüllt sei.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit dem aufgrund der Überschreitung der erlaubten Dauer des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und mit dem Fehlen entgegenstehender privater und familiärer Bindungen begründet. Der Lebensmittelpunkt der BF befinde sich in Serbien. Sie sei in Österreich unterstandslos und weder beruflich noch sozial integriert. Ihr in Österreich aufhältiger Ehemann sei seit Anfang 2018 in Haft und habe keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Die BF sei nicht mit der Obsorge für ihre ebenfalls in Österreich lebenden Kinder betraut und lebe mit ihnen seit Juni 2017 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestünde keine relevante Bindung zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Spruch des angefochtenen Bescheids auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt und in der Begründung mit der bei der BF bestehenden Fluchtgefahr iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG begründet. Sie sei des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Seit 2016 seien Zustellversuche an ihrer Meldeadresse erfolglos gewesen. Sie habe bei ihrer Einvernahme angekündigt, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachzukommen. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihr zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Dazu wurde (offenbar versehentlich) ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt sei.
Am 21.06.2018 wurde die BF nach Serbien abgeschoben.
Gegen den Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme der BF sowie eines Vertreters des Kinder- und Jugendhilfeträgers und eines Vertreters der Wohngemeinschaft, in der die Kinder der BF untergebracht seien, durchzuführen (letztere zum Beweis für regelmäßige Besuchskontakte und den liebevollen Umgang der BF mit ihren Kindern sowie zu den Auswirkungen einer allfälligen Trennung), den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA Form und Häufigkeit der Kontakte zu ihren Kindern sowie die Auswirkungen einer dauerhaften Trennung auf das Familienleben und auf deren Wohl hätte ermitteln müssen. Die Söhne der BF hätten ein Recht auf Kontakte zu ihrer Mutter; ihr Wohl sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Da es sich um Kleinkinder handle, seien körperliche Nähe und nonverbale Interaktionen notwendig, die nicht durch fernmündliche Kontakte ersetzt werden könnten. Aus der Obdachlosigkeit könne nicht auf eine fehlende soziale Integration der BF, die weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse habe, geschlossen werden. Die BF wendet sich in der Beschwerde auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Bescheid weise insoweit einen wesentlichen Begründungsmangel auf, weil die Aberkennung im Spruch auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützt worden sei, in der Begründung aber § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG hervorgehoben und thematisiert, jedoch auch ausgeführt worden sei, dass § 18 Abs 2 Z 2 BFA-VG erfüllt sei. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es bestünde keine Fluchtgefahr, weil die BF anlässlich von Besuchen bei ihren Kindern jederzeit greifbar gewesen sei.Gegen den Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme der BF sowie eines Vertreters des Kinder- und Jugendhilfeträgers und eines Vertreters der Wohngemeinschaft, in der die Kinder der BF untergebracht seien, durchzuführen (letztere zum Beweis für regelmäßige Besuchskontakte und den liebevollen Umgang der BF mit ihren Kindern sowie zu den Auswirkungen einer allfälligen Trennung), den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA Form und Häufigkeit der Kontakte zu ihren Kindern sowie die Auswirkungen einer dauerhaften Trennung auf das Familienleben und auf deren Wohl hätte ermitteln müssen. Die Söhne der BF hätten ein Recht auf Kontakte zu ihrer Mutter; ihr Wohl sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Da es sich um Kleinkinder handle, seien körperliche Nähe und nonverbale Interaktionen notwendig, die nicht durch fernmündliche Kontakte ersetzt werden könnten. Aus der Obdachlosigkeit könne nicht auf eine fehlende soziale Integration der BF, die weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse habe, geschlossen werden. Die BF wendet sich in der Beschwerde auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Bescheid weise insoweit einen wesentlichen Begründungsmangel auf, weil die Aberkennung im Spruch auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt worden sei, in der Begründung aber Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG hervorgehoben und thematisiert, jedoch auch ausgeführt worden sei, dass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt sei. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Es bestünde keine Fluchtgefahr, weil die BF anlässlich von Besuchen bei ihren Kindern jederzeit greifbar gewesen sei.
Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 18.07.2018 einlangte.
Feststellungen:
Die BF stammt aus der serbischen Stadt XXXX. Sie ist mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX, der bis 24.05.2018 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügte und am 23.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" stellte, verheiratet.Die BF stammt aus der serbischen Stadt römisch 40 . Sie ist mit dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , der bis 24.05.2018 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügte und am 23.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" stellte, verheiratet.
Die BF verfügt über einen am 24.07.2014 ausgestellten und bis 24.07.2024 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie erstmals im August 2014 in das Bundesgebiet einreiste und bei ihrem Ehemann Unterkunft nahm. Sie war in dessen Unterkunft (XXXX) von XXXX.2014 bis XXXX.2014 mit Nebenwohnsitz und von XXXX.2014 bis XXXX.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet.Die BF verfügt über einen am 24.07.2014 ausgestellten und bis 24.07.2024 gültigen serbischen Reisepass, mit dem sie erstmals im August 2014 in das Bundesgebiet einreiste und bei ihrem Ehemann Unterkunft nahm. Sie war in dessen Unterkunft (römisch 40 ) von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am XXXX.2015 kam XXXX als Sohn der BF und ihres Ehemanns in XXXX zur Welt. Am 12.05.2015 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Mit Bescheid vom 16.12.2015 wurde dieser Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Am XXXX.2016 kam XXXX, das zweite Kind der BF und ihres Ehemanns, in XXXX zur Welt. XXXX und XXXX sind serbische Staatsangehörige und verfügen weder über Reisepässe noch über österreichische Aufenthaltstitel.Am römisch 40 .2015 kam römisch 40 als Sohn der BF und ihres Ehemanns in römisch 40 zur Welt. Am 12.05.2015 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Mit Bescheid vom 16.12.2015 wurde dieser Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Am römisch 40 .2016 kam römisch 40 , das zweite Kind der BF und ihres Ehemanns, in römisch 40 zur Welt. römisch 40 und römisch 40 sind serbische Staatsangehörige und verfügen weder über Reisepässe noch über österreichische Aufenthaltstitel.
Die BF kehrte trotz gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemanns, die auch ihre Kinder gefährdeten, immer wieder zu ihm zurück. Am XXXX.2015 erstattete ihre Cousine wegen Gewalt von XXXX gegen die BF und das gemeinsame Kind Anzeige bei der Polizei. XXXX leugnete die Tat, räumte aber ein, dass er der BF eine Ohrfeige gegeben habe. Am XXXX.2015 schlug er die BF, die dadurch auf XXXX, den sie im Arm hielt, fiel. Daraufhin wurde gegen XXXX ein Betretungsverbot erlassen und eine Wegweisung erwirkt. Die BF zog mit XXXX zu ihrer Tante nach XXXX, wo sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt, kehrte aber im Jänner 2016 zu ihrem Ehemann zurück.Die BF kehrte trotz gewalttätiger Übergriffe ihres Ehemanns, die auch ihre Kinder gefährdeten, immer wieder zu ihm zurück. Am römisch 40 .2015 erstattete ihre Cousine wegen Gewalt von römisch 40 gegen die BF und das gemeinsame Kind Anzeige bei der Polizei. römisch 40 leugnete die Tat, räumte aber ein, dass er der BF eine Ohrfeige gegeben habe. Am römisch 40 .2015 schlug er die BF, die dadurch auf römisch 40 , den sie im Arm hielt, fiel. Daraufhin wurde gegen römisch 40 ein Betretungsverbot erlassen und eine Wegweisung erwirkt. Die BF zog mit römisch 40 zu ihrer Tante nach römisch 40 , wo sie sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt, kehrte aber im Jänner 2016 zu ihrem Ehemann zurück.
Mit dem Schreiben des BFA vom 27.04.2016 wurde die BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern, weil sie sich nach der Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhielt. Dieses Schreiben wurde der BF an ihrer damaligen Meldeadresse am 04.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht behoben. Sie erstattete keine Stellungnahme.
Von XXXX.2016 bis XXXX.2016 war die BF in einem Notquartier der Caritas an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, von XXXX.2016 bis XXXX.2017 in einem Frauenhaus in der XXXX. Zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX, in einer Notunterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Familien des Vereins XXXX. Der Versuch, ihr dort am 13.02.2017 das Schreiben des BFA vom 08.02.2017, mit dem sie neuerlich aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern, zuzustellen, scheiterte, weil sie nach der Auskunft des Zustellers verzogen war. Daraufhin erfolgte am 14.02.2017 die Abmeldung der BF von diesem Wohnsitz. Zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017 war sie in einem Übergangswohnhaus für wohnungslose Familien in der XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet, zwischen XXXX.2018 und XXXX.2018 an der Adresse XXXX, in einem Frauenhaus. Zwischen XXXX.2017 und XXXX.2017, zwischen XXXX.2017 und XXXX.2018 sowie zwischen XXXX.2018 und ihrer Festnahme am XXXX.2018 bestand keine Wohnsitzmeldung der BF.Von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 war die BF in einem Notquartier der Caritas an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 in einem Frauenhaus in der römisch 40 . Zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 , in einer Notunterkunft für von Obdachlosigkeit bedrohte Familien des Vereins römisch 40 . Der Versuch, ihr dort am 13.02.2017 das Schreiben des BFA vom 08.02.2017, mit dem sie neuerlich aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu äußern, zuzustellen, scheiterte, weil sie nach der Auskunft des Zustellers verzogen war. Daraufhin erfolgte am 14.02.2017 die Abmeldung der BF von diesem Wohnsitz. Zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 war sie in einem Übergangswohnhaus für wohnungslose Familien in der römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet, zwischen römisch 40 .2018 und römisch 40 .2018 an der Adresse römisch 40 , in einem Frauenhaus. Zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017, zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2018 sowie zwischen römisch 40 .2018 und ihrer Festnahme am römisch 40 .2018 bestand keine Wohnsitzmeldung der BF.
Am XXXX.2017 wurden XXXX, bei dem eine Entwicklungsstörung mit autistischen Verhaltensweisen besteht, und XXXX den Eltern mangels adäquater Grundversorgung in den Bereichen Ernährung, Pflege, Wohnraum und medizinischer Versorgung abgenommen. XXXX war anfangs in einer Krisenpflegefamilie untergebracht, XXXX in einem Krisenzentrum. Nunmehr leben beide in einer Kleinkinderwohngemeinschaft in XXXX, wo sie sich gut entwickeln. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie scheiterte bislang am Fehlen von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2018, XXXX, wurde der BF und ihrem Ehemann die Obsorge für die beiden Kinder wegen einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.Am römisch 40 .2017 wurden römisch 40 , bei dem eine Entwicklungsstörung mit autistischen Verhaltensweisen besteht, und römisch 40 den Eltern mangels adäquater Grundversorgung in den Bereichen Ernährung, Pflege, Wohnraum und medizinischer Versorgung abgenommen. römisch 40 war anfangs in einer Krisenpflegefamilie untergebracht, römisch 40 in einem Krisenzentrum. Nunmehr leben beide in einer Kleinkinderwohngemeinschaft in römisch 40 , wo sie sich gut entwickeln. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie scheiterte bislang am Fehlen von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.05.2018, römisch 40 , wurde der BF und ihrem Ehemann die Obsorge für die beiden Kinder wegen einer nicht anders abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
Die BF besucht ihre Kinder regelmäßig in der Wohngemeinschaft. Fixe Besuchszeiten für Eltern bestehen dort nicht. Die Mutter-Kind-Kontakte funktionieren gut, die BF ist ihren Kindern zugewandt. Ein Unterbleiben von Besuchskontakten zu ihrer Mutter würde sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirken. Am XXXX.2018 wurde die BF anlässlich eines Besuchs bei den Kindern festgenommen.Die BF besucht ihre Kinder regelmäßig in der Wohngemeinschaft. Fixe Besuchszeiten für Eltern bestehen dort nicht. Die Mutter-Kind-Kontakte funktionieren gut, die BF ist ihren Kindern zugewandt. Ein Unterbleiben von Besuchskontakten zu ihrer Mutter würde sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirken. Am römisch 40 .2018 wurde die BF anlässlich eines Besuchs bei den Kindern festgenommen.
Vor der Abnahme der Kinder hatte sich die BF gegenüber Vertretern der Kinder- und Jugendhilfe und der Familienhilfe aggressiv und nicht kooperationsfähig verhalten. Sie weist hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit deutliche Einschränkungen auf. Eine Rückführung der Kinder in ihre Obsorge ist möglich, wenn der Aufenthaltsstatus der Familie geklärt ist, die BF in der Lage ist, mit der Kinder- und Jugendhilfe zu kooperieren und die Gewaltproblematik zwischen ihr und ihrem Ehemann aufgearbeitet wird. Zu letzterem ist die BF nicht bereit, zumal sie von ihrem Ehemann ausgehende Gewalt bestreitet.
Der Ehemann der BF wurde in Österreich bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt. 2008 und 2013 wurde er zu (bereits endgültig nachgesehenen) bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, 2017 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die Probezeit anlässlich der Folgeverurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde. Unter anderem wegen eines Vorfalls bei der Abnahme der Kinder (er wehrte sich mit einer Eisenstange gegen mehrere Polizisten, die die Abnahme unterstützen, und verletzte diese, während die BF versuchte, mit den Kindern zu fliehen) erfolgte im Februar 2018 eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon zehn Monate bedingt). Gegen ihn ist deshalb ein (noch nicht rechtskräftig beendetes) Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Nach der Verbüßung des unbedingten Strafteils wurde er am 15.06.2018 nach Serbien abgeschoben.
Die BF kehrte nach ihrer Einreise nach Österreich immer wieder nach Serbien zurück, wo ihre Eltern leben, und hielt sich dort in deren Haus auf. Ihre Kinder verblieben stets in Österreich. Zuletzt reiste sie am 17.10.2017 aus Serbien in den Schengenraum ein und hielt sich von da an bis zu ihrer Abschiebung durchgehend in Österreich auf. Abgesehen von den Zeiten, in denen eine Wohnsitzmeldung bestand, war sie hier ohne festen Unterstand und nächtigte auf der Straße, in Parks, bei Freunden oder bei ihrer in XXXX lebenden Schwester, die jedoch nicht berechtigt war, sie in ihrer Wohnung unterzubringen, und zu der mittlerweile aufgrund eines Zerwürfnisses kein Kontakt mehr besteht.Die BF kehrte nach ihrer Einreise nach Österreich immer wieder nach Serbien zurück, wo ihre Eltern leben, und hielt sich dort in deren Haus auf. Ihre Kinder verblieben stets in Österreich. Zuletzt reiste sie am 17.10.2017 aus Serbien in den Schengenraum ein und hielt sich von da an bis zu ihrer Abschiebung durchgehend in Österreich auf. Abgesehen von den Zeiten, in denen eine Wohnsitzmeldung bestand, war sie hier ohne festen Unterstand und nächtigte auf der Straße, in Parks, bei Freunden oder bei ihrer in römisch 40 lebenden Schwester, die jedoch nicht berechtigt war, sie in ihrer Wohnung unterzubringen, und zu der mittlerweile aufgrund eines Zerwürfnisses kein Kontakt mehr besteht.
Die BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, arbeitete hier aber "schwarz" (ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung), um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Außerdem wurde sie von ihren Eltern, ihrer Schwester und ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie leistet keinen Geldunterhalt für ihre Kinder. Bei ihrer Verhaftung verfügte sie über Barmittel von EUR 1.125, die sie für die Kosten eines Anwalts angespart hatte, mit dessen Hilfe sie die Obsorge für die Kinder zurückerlangen wollte.
Die BF spricht Serbisch. Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Sie erklärte gegenüber dem BFA bei ihrer Einvernahme am 18.06.2018, dass sie das Bundesgebiet ohne ihre Kinder nicht freiwillig verlassen werde.
Die BF ist in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten. Sie leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen und ist erwerbsfähig. Sie hat in Österreich keine weiteren familiären oder sozialen Bindungen und ist hier weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Auch in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können keine weiteren familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen der BF festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität der BF wird durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Daraus ergibt sich auch ihr Geburtsort. Die Ehe der BF wird anhand des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom 23.05.2018 festgestellt. Der Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns ergibt sich aus dem Fremdenregister.Die Identität der BF wird durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Daraus ergibt sich auch ihr Geburtsort. Die Ehe der BF wird anhand des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.05.2018 festgestellt. Der Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns ergibt sich aus dem Fremdenregister.
Die BF gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, seit vier Jahren zwischen Österreich und Serbien hin und her zu reisen. Die erste Einreise in den Schengenraum, die in ihrem Reisepass dokumentiert ist, war im August 2014. Ihre Wohnsitzmeldungen werden anhand der entsprechenden Einträge im Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt. Daraus und aus dem im ZMR aufscheinenden Unterkunftgebern ergibt sich auch, dass sie zwischen Oktober 2016 und Februar 2018 zeitweilig in Notunterkünften oder Frauenhäusern gemeldet war. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen zur Wohnsituation des BF laut dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX.Die BF gab bei ihrer Einvernahme vor dem BFA an, seit vier Jahren zwischen Österreich und Serbien hin und her zu reisen. Die erste Einreise in den Schengenraum, die in ihrem Reisepass dokumentiert ist, war im August 2014. Ihre Wohnsitzmeldungen werden anhand der entsprechenden Einträge im Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt. Daraus und aus dem im ZMR aufscheinenden Unterkunftgebern ergibt sich auch, dass sie zwischen Oktober 2016 und Februar 2018 zeitweilig in Notunterkünften oder Frauenhäusern gemeldet war. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen zur Wohnsituation des BF laut dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 .
Die Feststellungen zu den Kindern der BF basieren auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX sowie auf den entsprechenden Auszügen aus dem Fremdenregister und dem ZMR.Die Feststellungen zu den Kindern der BF basieren auf dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 sowie auf den entsprechenden Auszügen aus dem Fremdenregister und dem ZMR.