TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W214 2129316-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 lita
GebAG §18 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2129316-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 22.02.2016, Zl. XXXX , wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:

Die Gebühr des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.01.2016 wird wie folgt bestimmt:

1.) Reisekosten (§§ 6-12):

2 x Bus XXXX -Feldkirch € 4,00

2 x ÖBB Feldkirch-Salzburg € 121,60

2.) Aufenthaltskosten (§§ 13-16):

a) Mehraufwand für die Verpflegung (§ 14)

1 Frühstück € 4,00

1 Mittagessen € 8,50

1 Abendessen € 8,50

b) Nächtigung € 37,20

SUMME: € 183,80

Das Mehrbegehren hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG im Ausmaß von 8 Stunden à € 19,36 (€ 154,88) wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem strafrechtlichen Verfahren zu XXXX fand am 08.01.2016 beim Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine Hauptverhandlung statt, bei welcher XXXX (im Folgenden: Zeuge) von 09:00 bis 09:15 Uhr als Zeuge einvernommen wurde.

2. In der Folge beantragte der Zeuge fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Reisekosten gemäß §§ 6 bis 9 GebAG iHv € 125,60, Aufenthaltskosten gemäß §§ 13 bis 16 GebAG iHv insgesamt € 58,20 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG (Verdienstentgang) im Ausmaß von 8 Stunden à € 19,36 iHv insgesamt €

154,88 geltend. Dieser Eingabe waren Nachweise über die Reise- und Aufenthaltskosten, eine Verdienstentgangsbestätigung, eine Lohnabrechnung vom Jänner 2016 sowie eine Monatsübersicht vom Jänner 2016 beigelegt.

3. Mit E-Mail vom 16.02.2016 wurde der Dienstgeber des Zeugen aufgefordert, die vorgelegte Verdienstentgangsbestätigung dahingehend zu ergänzen, dass der Nettostundenlohn ausgefüllt werde. Daraufhin teilte der Zeuge am 19.02.2016 mit, dass diese Nachricht von seinem Dienstgeber an ihn weitergeleitet worden sei, da die fehlende Angabe nicht von seinem Dienstgeber gemacht werden könne. Als Angestellter einer liechtensteinischen Firma beziehe er keinen Stundenlohn, sondern ein Gehalt entsprechend dem vorgelegten Lohnzettel. Außerdem unterliege sein Gehalt dem österreichischen Steuersystem, da er in Österreich seinen Wohnsitz habe. Somit übersende er hiermit den Einkommensteuerbescheid 2014. Darauf basierend berrechne er ein Nettoeinkommen iHv € 19,36 (pro Stunde).

4. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 22.02.2016 bestimmte die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des LG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.01.2016 mit insgesamt € 338,70 (Reisekosten iHv € 125,60, Aufenthaltskosten iHv € 58,20 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 8 Stunden iHv je € 19,36). Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass diese Entscheidung in den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes ihre Deckung finden würde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zeuge als Bescheinigung einen Lohnzettel sowie eine Monatsübersicht über seine Anwesenheitszeiten bei seinem Arbeitgeber vorgelegt habe, in welcher der 08.01.2016 als Zeitausgleich aufscheine. Laut § 3 Abs. 2 Z 2 GebAG gebühre dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis nur, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide. Der Verlust von Freizeit sei kein Vermögensnachteil. Daher hätten Pensionisten oder Urlauber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Zeuge habe eine Verdienstentgangsbestätigung samt Lohnabrechnung vom Jänner 2016 sowie eine Monatsübersicht vom Jänner 2016 über die Anwesenheitszeiten bei seinem Arbeitgeber vorgelegt. In dieser Monatsübersicht sei der 08.01.2016 (Verhandlungstag) als Zeitausgleich eingetragen. Der Zeuge habe daher keinen Vermögensnachteil erlitten, da Freizeit - im gegenständlichen Fall Zeitausgleich - keinen Vermögensnachteil darstelle.

6. In einer daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 11.05.2016 führte der Zeuge im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe keine andere Möglichkeit gehabt seinen staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuge in einem Strafprozess nachzukommen, als bei seinem Arbeitgeber in Liechtenstein einen Tag "Zeitausgleich" zu beantragen. Dabei handle es sich nicht um Freizeit im Sinne von Urlaub oder Zeitausgleich i. e.S., sondern um ein begründetes Fernbleiben von der Arbeit, welches ausschließlich der Zeugenaussage am LG gedient habe. Zur Darlegung des Sachverhaltes legte er eine Bestätigung seines Dienstgebers vom 11.05.2016 bei, wonach bestätigt werde, dass der Zeuge am 08.01.2016 für die Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Pflichten als Zeuge in einem Strafprozess in Salzburg von der Arbeit ferngeblieben sei und es sich dabei um ein begründetes Fernbleiben von der Arbeit und nicht um die Inanspruchnahme von Zeitausgleich gehandelt habe.

7. Die Beschwerde wurde am 29.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Der Zeuge ist unselbstständiger Erwerbstätiger (Angestellter eines liechtensteinischen Unternehmens) und wurde am 08.01.2016 bei einer Hauptverhandlung in einem strafrechtlichen Verfahren am Landesgericht Salzburg zu XXXX von 09:00 bis 09:15 Uhr einvernommen.

Fest steht, dass der Zeuge am Tag der Verhandlung, dem 08.01.2016, Zeitausgleich konsumiert hat.

Dem Zeugen ist aufgrund seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.01.2016 kein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, wonach der Zeuge am Tag der Verhandlung, dem 08.01.2016, Zeitausgleich konsumiert hat, ergibt sich aus der Monatsübersicht vom Jänner 2016 sowie aus dem Vorbringen des Zeugen und dessen Dienstgebers.

Weder der vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung und dem Schreiben seines Dienstgebers vom 11.05.2016, noch den vom Zeugen beigebrachten Unterlagen wie der Lohnabrechnung oder der Monatsübersicht vom Jänner 2016 konnten entnommen werden, dass dem Zeugen aufgrund seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.01.2016 ein tatsächlicher Vermögensnachteil entstanden ist. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Wie sich aus der einschlägigen Literatur ergibt, wird ein unselbständig Erwerbstätiger die Höhe seines Verdienstausfalls durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers bescheinigen, wobei sich der Ersatz auf das reine Arbeitseinkommen, also auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommt, beschränkt (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 2).

Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dar. Ein solcher wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 GebAG. (VwGH 26.02.2001, Zl. 2000/17/0209)

3.2.2. Im vorliegenden Fall machte der Zeuge aufgrund seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.01.2016 neben Reise- und Aufenthaltskosten als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Verdienstentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG im Ausmaß von 8 Stunden iHv insgesamt € 154,88 geltend. Am Verhandlungstag hat der Zeuge als Angestellter eines liechtensteinischen Unternehmens und damit unselbstständig Erwerbstätiger, Zeitausgleich in Anspruch genommen.

Zur Dokumentierung dieses angeblichen Verdienstentganges legte der Zeuge eine Lohnabrechnung vom Jänner 2016 sowie eine Monatsübersicht vom Jänner 2016 über die Anwesenheitszeiten bei seinem Arbeitgeber vor. Außerdem übermittelte er eine Verdienstentgangsbestätigung seines Dienstgebers, welche jedoch zunächst keine Angaben über seinen Nettostundenlohn aufwies. Nach Aufforderung teilte der Zeuge selbst unter Anschluss seines Einkommensteuerbescheides mit, dass er sein Nettoeinkommen iHv € 19,36 pro Stunde errechne.

Der Zeuge vertritt die Ansicht, dass es sich bei seinem am Verhandlungstag konsumierten Zeitausgleich nicht um Freizeit im Sinne von Urlaub oder "Zeitausgleich im engeren Sinn", sondern um ein "begründetes Fernbleiben von der Arbeit", handle, welches ausschließlich der Zeugenaussage am LG gedient habe und er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt kann jedoch weder der vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung und dem Schreiben seines Dienstgebers vom 11.05.2016 noch den vom Zeugen beigebrachten Unterlagen wie der Lohnabrechnung vom Jänner 2016 sowie einer Monatsübersicht vom Jänner 2016 ein tatsächlicher Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG entnommen werden.

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis der genannten Gesetzesbestimmung dar (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2001, Zl. 2000/17/0209).

Da der Entgang von Freizeit keinen Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG darstellt, fände selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG die Inanspruchnahme von Zeitausgleich keine Deckung. Auch umfasst der Begriff "Vermögensnachteil" in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG keinesfalls ideelle Schäden (VwGH 25.05.2005, Zl. 2005/17/0085). Das Begehren des Zeugen, seinen konsumierten Zeitausgleichstag mit dem als sein stündliches Nettoeinkommen ausgewiesenen Geldeswert abgegolten zu bekommen, geht daher ins Leere.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Zeugen nicht gelungen einen tatsächlichen Verdienstentgang gemäß § 18 Abs. 2 GebAG zu bescheinigen und liegt fallbezogen kein Vermögensnachteil iSd § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der Gebührenanspruch des Zeugen spruchgemäß abzuändern war.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Revisor, unselbständige Tätigkeit, Verdienstentgang,
Vermögensnachteil, Zeitausgleich, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2129316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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