Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
ASVG §4Spruch
W 151 2008117-1/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Robert Palka, wegen der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.04.2014, XXXX , wegen § 4 Abs. I Z I iVm § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Robert Palka, wegen der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei römisch 40 , vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.04.2014, römisch 40 , wegen Paragraph 4, Abs. römisch eins Z römisch eins in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsbegründung:
1. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.04.2014 wurde festgestellt dass die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2011 in einem die Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions- ) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. I Z I iVm § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis beim XXXX unterliegt.1. Mit Bescheid vom 17.04.2014 wurde festgestellt dass die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2011 in einem die Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions- ) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Abs. römisch eins Z römisch eins in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis beim römisch 40 unterliegt.
Im Spruchpunkt 2 wurde festgestellt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für das Berufsförderungsinstitut Wien in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2011 nicht der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß S 4 Abs. I Z, 14 in Verbindung mit Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliegt.Im Spruchpunkt 2 wurde festgestellt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für das Berufsförderungsinstitut Wien in der Zeit vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2011 nicht der Voll (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß S 4 Abs. römisch eins Z, 14 in Verbindung mit Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterliegt.
2. Mit fristgerechtem Antrag vom 14.05.2014 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 22.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W 131 und am 21.09.2017 der Gerichtsabteilung W151 zugeteilt.
4. Mit Schreiben des Beschwerdeführerers vom 07.06.2018, eingelangt 08.06.2018, wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.06.2018, eingelangt 08.06.2018, die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
"§ 28. Abs. 1 VwGVG lautet: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.""§ 28. Absatz eins, VwGVG lautet: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2018, eingelangt 08.06.2018, seine Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2008117.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018