Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W111 2152167-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.03.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. erster Satz (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 3 Z 1 FPG idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. erster Satz (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, 46, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Moldawien (Republik Moldau), wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer - unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Moldawien (Republik Moldau), wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer - unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Am 20.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur eventuellen Verhängung der Schubhaft im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend zu Protokoll (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 39 bis 43), er sei sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst; er verfüge über finanzielle Mittel in der Höhe von ca. EUR 200,-; seinen Lebensunterhalt habe er während seines Aufenthalts durch das mitgebrachte Geld, welches ihm von Verwandten zur Verfügung gestellt worden wäre, finanziert, im Herkunftsstaat hätte er nur gelegentlich gearbeitet und keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, in Moldawien hielten sich seine Großeltern auf, seine Eltern wären in Spanien bzw. Italien wohnhaft; in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und hätte hier unangemeldet Unterkunft genommen. In Moldawien werde er weder strafrechtlich, noch aus anderen Gründen verfolgt und könne bei einer Rückkehr neuerlich bei seinen Großeltern wohnen.Am 20.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur eventuellen Verhängung der Schubhaft im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend zu Protokoll (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 39 bis 43), er sei sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst; er verfüge über finanzielle Mittel in der Höhe von ca. EUR 200,-; seinen Lebensunterhalt habe er während seines Aufenthalts durch das mitgebrachte Geld, welches ihm von Verwandten zur Verfügung gestellt worden wäre, finanziert, im Herkunftsstaat hätte er nur gelegentlich gearbeitet und keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder, in Moldawien hielten sich seine Großeltern auf, seine Eltern wären in Spanien bzw. Italien wohnhaft; in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und hätte hier unangemeldet Unterkunft genommen. In Moldawien werde er weder strafrechtlich, noch aus anderen Gründen verfolgt und könne bei einer Rückkehr neuerlich bei seinen Großeltern wohnen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Mandatsbescheid vom 20.09.2015, vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommen, wurde gegen diesen gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 20.09.2015, vom Beschwerdeführer am gleichen Datum übernommen, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3. Am 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben (AS 147).
4. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wurde über den -im Bundesgebiet neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getretenen - Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.4. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 wurde über den -im Bundesgebiet neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getretenen - Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, zweiter Fall sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt, von welcher ihm ein Teil in der Höhe von 14 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Schreiben vom 21.02.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und gewährte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu relevanten Aspekten seines Familien- und Privatlebens sowie zu seiner Rückkehrsituation (AS 65 ff). Eine bezughabende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.5. Mit Schreiben vom 21.02.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und gewährte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu relevanten Aspekten seines Familien- und Privatlebens sowie zu seiner Rückkehrsituation (AS 65 ff). Eine bezughabende Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechten Einreiseverbots neuerlich in das Bundesgebiet eingereist wäre; dieser sei im Bundesgebiet nicht integriert, habe hier keine familiären Bindungen und sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erweise sich für das wirtschaftliche Wohl von Österreich sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse versucht, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen aufzubessern und sei lediglich zum Zweck der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren; aufgrund der dargelegten Umstände stelle er eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb dessen umgehende Ausreise geboten erscheine.
Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 in der Justizanstalt XXXXzugestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der oben angeführte Bescheid vom 10.03.2017 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das im Bescheid angeführte Zielland der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG richtigerweise "Moldawien" (anstatt wie fälschlicherweise angeführt "Serbien") zu lauten habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der oben angeführte Bescheid vom 10.03.2017 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass das im Bescheid angeführte Zielland der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG richtigerweise "Moldawien" (anstatt wie fälschlicherweise angeführt "Serbien") zu lauten habe.
Der angeführte Berichtigungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.03.2017 persönlich übernommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017, zugestellt am gleichen Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
7. Mit am 03.04.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (datiert ebenfalls mit 03.04.2017) erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde im vollen Umfang und bezeichnete den angefochtenen Bescheid mit "Bescheid vom 22.03.2017 (Berichtigung)". Im Rahmen dieses Beschwerdeschriftsatzes wurde inhaltlich ausschließlich auf den Bescheidinhalt des berichtigten Bescheides vom 10.03.2017 eingegangen und begründend zusammenfassend ausgeführt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 209 bis 225), der Beschwerdeführer sei infolge seiner Abschiebung am 23.09.2015 neuerlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist, da sich sein Vater hier befinden würde und er nicht in Moldawien habe bleiben können. Durch die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme habe die Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, da ihm die Wichtigkeit des Schreibens - zumal er sich gegenwärtig in Haft befinden würde und keinen Zugang zu Rechtsberatung gehabt hätte - nicht bewusst gewesen wäre. Das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig, auch habe die Behörde es unterlassen, die im Gebiet der Europäischen Union bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Das Bundesamt habe im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass der mögliche Strafrahmen der seiner Verurteilung vom XXXX zugrundeliegenden Delikte bei weitem nicht ausgeschöpft worden wäre, ebensowenig seien die im Urteil angeführten Milderungsgründe berücksichtigt worden; die belangte Behörde unterlasse es vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr ausginge und für welchen Zeitraum diese zu prognostizieren wäre. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten sehr und verhalte sich in der Haft vorbildlich. Dieser habe die Straftaten lediglich deshalb begangen, da er aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich keine legale Beschäftigungsmöglichkeit gefunden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland, in welchem nur mehr sein Großvater leben würde, zumal er als junger Erwachsener nach Österreich gekommen wäre und hier wichtige Jahre seiner Entwicklung verbracht hätte. All diese Umstände würden dafür sprechen, d