TE Vwgh Beschluss 1999/11/19 AW 99/08/0048

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §68 Abs1;
EO §294;
EO §42;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.Ing. G P in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Thumeggerbezirk 7,

vom 21. Oktober 1999, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Juli 1999, Zl. 3/01-13.382/7-1999, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, erhobenen, zur hg. Zl. 99/08/0131 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 16. September 1999, Zl. AW 99/08/0042, wurde dem am 9. September 1999 eingebrachten ersten Antrag des Antragstellers, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Juli 1999 erhobenen, zur hg. Zl. 99/08/0131 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Begründung nicht stattgegeben, dass er nicht die für die gebotene Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Konkretisierung enthalte.

Dieser Antrag war folgendermaßen begründet worden:

"Aufgrund der Höhe des aushaftenden Saldos bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den Betrag auf einmal zu bezahlen. Es würde eine entsprechende Zwangsvollstreckung durchgeführt werden, was mit erheblichen Kosten und Kostenfolgen verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Antrag nicht entgegen. Durch die Einhebung der Abgaben würde dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, der nicht mehr behoben werden kann."

Den vorliegenden, am 21. Oktober 1999 eingebrachten zweiten Antrag, der angeführten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer wie folgt:

"Wie sich auf Grund des beiliegenden Vermögensstatus per 11.09.1999 des Antragstellers G.P. ergibt, reicht das Vermögen derzeit nicht aus, um die Salzburger Gebietskrankenkasse derzeit befriedigen zu können. Wie dem beiliegenden Exekutionsantrag der Salzburger Gebietskrankenkasse zu entnehmen ist, führt diese auf Grund des zwischenzeitig rechtskräftig gewordenen Titels Exekution.

Mit unverhältnismäßigen Nachteilen ist zu rechnen.

     Auf Grund des Vermögensstatus per 11.9.1999 ergeben sich die

Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

     Der Vollzug des angefochtenen Bescheides, d.h. die zwangsweise

Eintreibung der auferlegten Geldleistung bringt für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich.

Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Antrag nicht entgegen. Durch die Einhebung der Abgaben würde dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, der nicht mehr behoben werden kann."

2. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt - soweit nicht anderes bestimmt ist - in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den vorhergehenden Beschluss maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Begehrens im vorhergehenden Beschluss als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266). Allerdings kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes den Verwaltungsgerichtshof zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Antrags führen könnte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur).

Eine Änderung der tatsächlichen Umstände ist im vorliegenden Fall insofern eingetreten, als die bei der Begründung des ersten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich befürchtete Zwangsvollstreckung nunmehr durch das Bezirksgericht Mödling am 16. September 1999 tatsächlich bewilligt worden ist und zwischen diesen beiden Sachlagen in Bezug auf die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung ein Unterschied besteht.

Zwar wird, soweit Forderungen im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutiv pfandrechtlich sichergestellt werden, die genannte Interessenabwägung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht zulassen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. Februar 1999, Zl. AW 98/08/0074), jedoch ist eine andere rechtliche Beurteilung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein ausgeschlossen. Infolge Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt steht die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 16. September 1999 dem neuerlichen Antrag somit nicht entgegen.

3. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Vermögensstatus per 11.09.1999" geht hervor, dass seine zwei Eigentumswohnungen sowie sein Anteil an einer Liegenschaft (Bauherrengemeinschaft) jeweils mit einem, den geschätzten Wert der Objekte nicht erreichenden Pfandrecht belastet sind. Sein Einfamilienhaus mit einem Wert von ca. 1,7 Mio Schilling ist mit einem Fruchtgenussrecht zu Gunsten seiner Eltern belastet. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über zwei noch nicht fällige Kapitalversicherungen über S 100.000,-- und S 75.000,--, über eine zu Gunsten der Bank Austria AG vinkulierte Lebensversicherung über

S 269.656,--, über eine zu Gunsten der Bank Austria AG vinkulierte Ablebensversicherung über S 200.000,--, über eine zu Gunsten der Bank Austria AG vinkulierte Ablebensversicherung über S 560.000,--, über einen Bausparvertrag im Zeitwert von S 24.176,-- sowie über Wertpapierkonten im Ausmaß von 198.000,-- "als Abfertigungsrücklage". Ein nicht näher erklärter "Kontostand NÖ Gebietskrankenkasse aus laufendem Bürobetrieb" sowie ein nicht näher erklärter "Saldo aller Geschäftskonten zum Stichtag" soll minus S 259.179,-- und minus S 800.000,-- betragen. Angaben über allfällige Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit fehlen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 16. September 1999 wurde zur Hereinbringung einer restlichen Kapitalforderung von S 758.601,03 zu Gunsten der Salzburger Gebietskrankenkasse gegen den Beschwerdeführer die Fahrnisexekution und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens zuzulassen - grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.

Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, liegen nicht vor. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde und das Interesse, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, entscheidend ins Gewicht. Dem gegenüber ist nicht ersichtlich, worin bei bloßer Einleitung der Fahrnisexekution oder bei Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll.

Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme. Da in dem betrachteten Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 1999, Zl. AW 98/08/0074).

Dem Antrag war daher derzeit keine Folge zu geben.

Wien, am 19. November 1999

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999080048.A00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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