TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 G313 2202693-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G313 2202693-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, von 24.07.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 24.07.2018, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, von 24.07.2018, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 24.07.2018, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.07.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Feststellung darüber durchzuführen, dass der BF bereit sei freiwillig auszureisen, die Schubhaft daher nicht angeordnet werden dürfe, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Kostenersatz iHv EUR 737,60 aufzuerlegen.

3. Am 07.08.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die von ihm angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) wurde als Verfahrensidentität geführt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.Die von ihm angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) wurde als Verfahrensidentität geführt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Identitätsdokumente wurde nicht vorgelegt.

Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem, ist jedoch im Besitz einer bis 24.08.2018 gültigen deutschen Aufenthaltskarte, die ihn für die Dauer seines Asylverfahrens in Deutschland zum Aufenthalt dort berechtigt. Auf dieser ist eine Asylantragstellung des BF in Deutschland am 09.02.2016 eingetragen.

Der BF hält sich bereits laut eigener Aussage seit 08.06.2018 abends im Bundesgebiet auf.

Am 23.07.2018 wurde der BF am XXXXbahnhof im Rahmen einer Kontrolle dort von Polizeibehörden festgenommen.

Seinen Beschwerdeangaben zufolge sei er nach Österreich gereist, um seine laut Hinweis eines Freundes in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - Mutter und Schwester - ausfindig zu machen.

Er wolle sich so lange - auf der Straße - in Österreich aufhalten, bis er sie gefunden habe. Dass sich seine namentlich angeführten Familienangehörigen, wobei er den Namen seines Vaters fast ident mit dem Namen seiner angeblich in Österreich aufhältigen Schwester anführte, tatsächlich in Österreich aufhalten, war weder über das Zentrale Melderegister feststellbar, und konnte bereits das BFA auch über verschiedene Datenbankabfragen und Suchvarianten nicht feststellen.

Auch eine Abfrage aus dem IFA betreffend eventueller Familieangehöriger führte zu keinem Ergebnis.

Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 23.07.2018 hatte der BF einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. EUR 50,00, eine Bankkarte, einen Schülerausweis und zwei Gesundheitskarten bei sich.

Tags darauf - am 24.07.2018 - wurde der BF in Schubhaft genommen.

Am selbigen Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF.

In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF ausdrücklich seine Widersetzung gegen eine Ausreiseverpflichtung nach Deutschland an.

Am 2.August .2018 gab der Beschwerdeführer vorerst nach Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Außerlandesbringung nach Deutschland bekannt.

Am 24.7.2018 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 24.07.2018 und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wurde durch den mit schriftlicher Vollmacht vom 27.07.2018 dazu bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde erhoben.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 26.07.2018 gab der BF an, deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, weil Deutschland einer Rückübernahme des BF nicht zugestimmt habe.

Weiters gab der BF in diesem Schreiben an in Österreich bleiben zu wollen und in die Grundversorgung aufgenommen werden möchte um weiterhin nach seinen Eltern in Österreich suchen zu können.

Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter des BF bekannt gegeben:

"Nach Information der Rechtsberatung, dass er die Möglichkeit hat, beim Roten Kreuz in Deutschland nach seiner Familie suchen zu lassen (Suchdienst des Roten Kreuzes) ist der BF auch bereit freiwillig nach Deutschland zurückzukehren."

Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland am 24.07.2018 langte am 30.07.2018 beim BFA die Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des BF ein.

Nach E-Mail-Anfrage teilte das BFA dem BVwG am 07.08.2018 per E-Mail mit, dass der BF voraussichtlich am 14.08.2018 nach Deutschland überstellt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Identität des BF wurde aufgrund der Daten der Asylantragstellung seitens der Behörde angenommen, erforderliche -Dokumente wie Reisepass konnte der BF nicht vorweisen. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) beruht auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen und vom BF unbestritten gebliebenen Feststellungen.

2.3. In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 wurde dem BF nach Vorhalt der unrechtmäßigen Einreise und dass er nach Deutschland dem Land von dem er nach Österreich eingereist ist,und dort den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten habe, daher dorthin zurückgeschoben würde, und der dortigen Polizei übergeben würde und ihm weiters mitgeteilt, wurde dass:, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot, Anordnung zur Außerlandesbringung) geprüft bzw. eingeleitet wird.

Daraufhin gab der BF an: "Ich bin damit nicht einverstanden und will in Österreich meine Familie suchen. Ich werde so lange suchen, bis ich meine Familie finde."

Weiters gab er an keinesfalls nach Deutschland zurückkehren zu wollen weil er seine Mutter und Schwester suchen müsse, und er würde bis er sie finde ,auf der Strasse schlafen.

Da der BF daher in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2018 betonte, nach Österreich gereist zu sein, um seine vermeintlich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen - Mutter und Schwester - zu suchen, und sich so lange in Österreich - auf der Straße - aufhalten zu wollen, bis er sie gefunden habe, und befragt danach, wohin er sich nach Haftentlassung begeben würde, angab, er würde auf der Straße schlafen und weiter nach seiner Familie suchen das Argument er hätte sowieso freiwillig ausreisen wollen, obsolet und unglaubwürdig, vielmehr ist ein Untertauchen des BF zu befürchten

Unterstrichen wird diese Annnahme dadurc,h dass er laut seinem Vorbringen in Schreiben vom 26.07.2018 und in Beschwerde vom 03.08.2018, dh dem von ihm nunmehr gestellten Ersuchens um Duldung und Unterbringung in der Grundversorgung in Österreich und der Ausführung jedenfalls in Österreich weiter nach Verwandten suchen zu wollen nicht von einer Bereitschaft des BF, freiwillig nach Deutschland zurückkehren zu wollen, auszugehen.

Folgendes Beschwerdevorbringen über die freiwillige Bereitschaft des BF zur Rückkehr nach Deutschland geht somit ins jedenfalls Leere:

"Nach Information der Rechtsberatung, dass er BF die Möglichkeit hat, beim Roten Kreuz in Deutschland nach seiner Familie suchen zu lassen (Suchdienst des Roten Kreuzes) ist der BF auch bereit freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Zum Beweis dafür, dass er BF bereit ist, das Bundesamt umgehend freiwillig zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch zu den Umständen, warum der BF nach Österreich einreist, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt."

Fest steht, dass der BF in seinem gesamten bisherigen vor dem BFA gegen eine freiwillige Ausreisebereitschaft des BF sprechendes Vorbringen nicht geändert hat und mit dem Antrag auf Übernahme in die Grundversorgung in Österreich sogar noch seine Weigerung Österreich zu verlassen und nach Deutschland wo er ein laufendes Asylverfahren hat und sich diesem nun entzogen hat auch nicht mehr durch eine plötzliche Gesinnungsänderung der "Freiwilligkeit" entgegentreten können wird, bzw. noch untermauert hat in Österreich zu bleiben, weshalb sein Beschwerdevorbringen, zum Beweis dafür, dass der BF bereit sei, das Bundesgebiet umgehend freiwillig zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ins Leere geht.

Auch die Ermittlung zu den Umständen, warum der BF nach Österreich eingereist sei, geht ins Leere, gab er doch vor dem BFA am 24.07.2018 doch selbst an, sich seit 08.06.2018 zwecks Suche nach vermeintlich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen in Österreich aufzuhalten

.Der Sachverhalt des Zwecks der illegalen Einreise ist somit ausreichend ermittelt und einwandfrei festgestellt.

Zum Argument der "Suche nach Familienangehörigen" darf folgendes festgestellt werden:

Seitens des BFA erfolgte eine Ermittlung in verschiedensten Schreibweisen nach vermeindlichen Angehörigen des BF. Dies blieb ebenso wie eine Abfrage aus dem zentralen Melderegister durch das BVwG erfolglos.

Familienangehörige halten sich daher dezitiert in Österreich nicht auf.

Auch ist die Aussage des BF sich selbst an Polizeidienststellen in Österreich gewandt zu haben ist unglaubwürdig aus folgendem Grund:

Es gab beim BFA durchgeführten Ermittlungsverfahren weder irgendeinen Nachweis für eine tatsächliche gleich nach seiner Einreise erfolgte Kontaktaufnahme mit einer Polizeidienststelle .Auch seit 8.6.2018 bis zur Festnahme am 23.7.2018 erfolgte keinerlei Nachforschung bei irgendeiner Polizeidienststelle betreffend seiner Verwandten.

Das Beschwerdevorbringen des BF, nach seiner Ankunft in Österreich von sich aus eine Polizeidienststelle aufgesucht zu haben, dabei von der Polizei jedoch an die zuständige Regionaldirektion des BFA verwiesen worden zu sein, wobei diese jedoch bereits geschlossen gehabt habe, woraufhin sich der BF ein weiteres Mal an eine Polizeidienststelle gewandt habe und infolgedessen von der Polizei festgenommen worden sei, ist eine seinen fast zwei Monate bis zur Festnahme am 23.07.2018 dauernden Aufenthalt rechtfertigende "Schutzbehauptung" keinesfalls glaubwürdig, gibt es doch keinen Nachweis dafür, dass sich der BF tatsächlich gleich nach seiner Einreise am 08.06.2018 an eine Polizeidienststelle gewandt hat, wogegen auch die ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise am 23.07.2018 erfolgte Festnahme des BF auf einem österreichischen Bahnhof spricht.

Auch wurde der BF von der Polizei am Bahnhof festgenommen und nicht wie in der Beschwerde behauptet dadurch, dass er Nachforschungen anstellen wollte sich selbst zur Polizei begeben hätte.

Gebe es solche Nachforschungen des BF überhaupt wären darüber behördliche Aufzeichnungen vorgelegen.

Auch sit es nicht nachvollziehbar dass der BF sich nicht bereits in Deutschland, in dem er sich seit 2016 aufhält auf die -Suche bei dortigen Behörden gemacht hätte.

Dass sich die vom BF namentlich angeführten Familienangehörigen - Schwester und Mutter - tatsächlich in Österreich aufhalten, konnte weder von der belangten Behörde noch vom BVwG durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister festgestellt werden.

Die belangte Behörde hielt mit Beschwerdevorlage ausdrücklich fest:

"So steht einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hat."

Auch seitens des BVwG konnten keine Verwandten des BF gefunden werden.

Auch erscheint es nicht glaubwürdig, dass in Österreich aufhältige Verwandte nicht von sich aus nach dem BF suchen würden und auch dass der BF in Deutschland nicht bereits bei den -Behörden nach seien Verwandten gesucht hat sondern sich durch einen Hinweis eines Freundes die Mutter des BF in Österreich gesehen zu haben auf den Weg zur Suche gemacht hat ist unglaubwürdig, hätte doch dieser Freund dann einen Kontakt hergestellt.

In niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA gab der BF zudem an, sein in Deutschland gestellter Asylantrag sei abgelehnt worden.

Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der BF überhaupt nicht daran denkt nach Deutschland freiwillig zurückzukehren und deshalb auch gleich einen Antrag auf Duldung gestellt hat.

Der BF, der im Besitz einer für die Dauer seines Asylverfahrens ausgestellten bis 24.08.2018 gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte ist, wollte offensichtlich darlegen, dass keine Verfahrensbindung zu Deutschland mehr besteht. In gegenständlicher Beschwerde wurde jedoch ein weiterhin aufrechtes Asylverfahren des BF in Deutschland betont.

Im vorliegenden Fall ist jedenfalls festzustellen, dass sich der BF einem in Deutschland laufenden Asylverfahren entzogen und nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet seit 08.06.2018 ohne behördliche Meldung, ohne Aufenthaltsberechtigung und mit ca. EUR 50,- Bargeld unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und von sich auch nachweislich nicht, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, gleich nach seiner Einreise mit einer Polizeidienststelle Kontakt aufgenommen hat.

Der BF verfügt jedenfalls in Österreichüber keinerlei soziale Kontakte „er hat keinerlei Wohnmöglichkeit oder finanzieller Sicherung. Nach seinen Angaben will er auf der Strasse schlafen.

Eine legale Ausreise ist auch aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich.

Die Gefahr des Untertauchens bzw. Fluchtgefahr kann daher eindeutig angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 Sitzung 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).In Artikel 28, Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.Gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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