TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W119 2201750-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2201750-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte unter seiner im Spruch angeführten Identität am 13. 7. 2017 ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise. Am 14. 7. 2017 wurde ihm ein C-Visum eines Schengen Mitgliedsstaates mit der Gültigkeitsdauer 22. 7. 2018 bis 21. 8. 2017 erteilt.

Am 21. 6. 2018 wurde er als Beschäftigter in einem Restaurant im Bundesgebiet kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem ungarischen Personalausweis aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen. Die Überprüfung des von ihm vorgelegten Dokumentes habe ergeben, dass es gefälscht sei.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), ebenfalls am 21. 6. 2018, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Reisepass und einem Visum legal nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass er einen "fremden Ausweis" verwende und bei einer (nach dem AuslBG) unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei und auf die Frage, wer ihm den ungarischen Personalausweis gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe den ungarischen Personalausweis von einem vermittler, mir wurde mitgeteilt, dass das Dokument echt sei."

Er habe dieses Dokument im Jänner (2018) in Wien bekommen. Die Person, die ihm den Ausweis gegeben habe, habe er über das Internet kennengelernt. Seit Jänner 2018 arbeite er in dem Restaurant, in dem er kontrolliert worden sei. Hauptsächlich verrichte er Reinigungsarbeiten und helfe in der Küche. Er arbeite dort 20 Stunden in der Woche und bekomme dafür über 600 Euro monatlich. Befragt, ob sein Arbeitgeber gewusst habe, dass er kein ungarischer Staatsangehöriger sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe geglaubt, "dass alles passt". Er habe hier eine "legale Identität bekommen" wollen, dann hätte er "weitergesehen". In China lebten seine Eltern und sein jüngerer Bruder. Er habe dort keine Probleme gehabt. Er sei ausgereist, weil er arbeiten und Geld verdienen habe wollen. In China sei er nicht so glücklich gewesen, hier sei es schöner. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in China Geldschulden in der Höhe von 100.000 Yuan habe. Das sei sein Problem. Sonstige Probleme habe er nicht. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei in Österreich alleine und habe niemanden.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt aufgrund der Identitätstäuschung und der Tatsache, dass er bei einer nach dem AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei, beabsichtige, gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Als chinesischer Staatsangehöriger dürfe er mit einem Visum einreisen, jedoch nicht arbeiten. Er habe sich gefälschte Dokumente besorgt und illegal gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab dazu an:

"Der Mann, der mir die Dokumente besorgt hat, sagte, die wären echt." Abschließend sagte der Beschwerdeführer, dass er einsehe, einen Fehler gemacht zu haben und nach China zurückkehren zu müssen. Es tue ihm leid, dass er falsche Dokumente verwendet habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom 21. 6. 2018, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom 21. 6. 2018, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom gleichen Tag, Zl. 18-1196034504/180581911, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom gleichen Tag, Zl. 18-1196034504/180581911, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Spruchpunkt II.) sei zulässig, weil der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und weder familiäre noch private Bindungen in Österreich habe. Er habe jedoch "Verbindungen zur chinesischen Arbeitsmafia und zu Dokumentenfälschern und Schleppern", weshalb er die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gefährde und der Eingriff im konkreten Fall notwendig, verhältnismäßig und erforderlich sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach China (Spruchpunkt III.) sei zulässig, weil sich weder aus den Feststellungen zur Situation dort, noch aus dessen Vorbringen eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ergebe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Probleme in China gehabt zu haben. Er habe jedoch Schulden, weil er einen Kredit aufgenommen habe. Das fünfjährige Einreiseverbot (§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7, Spruchpunkt IV.) wurde damit begründet, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 erfüllt sei. So sei der Beschwerdeführer von der Polizei auf frischer Tat betreten worden als er in der Küche eines Restaurants gearbeitet habe. Er sei in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen, das dem AuslBG unterliege. Er könne auch den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht nachweisen. Bei der Bemessung des Gesamtverhaltens und in der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben habe dürfen. Er halte sich seit längerem illegal im Schengenraum auf und habe durch gefälschte Dokumente versucht vorzutäuschen, dass er über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die gesetzliche Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Die Rückkehrentscheidung (gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Spruchpunkt römisch zwei.) sei zulässig, weil der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und weder familiäre noch private Bindungen in Österreich habe. Er habe jedoch "Verbindungen zur chinesischen Arbeitsmafia und zu Dokumentenfälschern und Schleppern", weshalb er die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gefährde und der Eingriff im konkreten Fall notwendig, verhältnismäßig und erforderlich sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach China (Spruchpunkt römisch drei.) sei zulässig, weil sich weder aus den Feststellungen zur Situation dort, noch aus dessen Vorbringen eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ergebe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Probleme in China gehabt zu haben. Er habe jedoch Schulden, weil er einen Kredit aufgenommen habe. Das fünfjährige Einreiseverbot (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7,, Spruchpunkt römisch vier.) wurde damit begründet, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, erfüllt sei. So sei der Beschwerdeführer von der Polizei auf frischer Tat betreten worden als er in der Küche eines Restaurants gearbeitet habe. Er sei in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen, das dem AuslBG unterliege. Er könne auch den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht nachweisen. Bei der Bemessung des Gesamtverhaltens und in der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben habe dürfen. Er halte sich seit längerem illegal im Schengenraum auf und habe durch gefälschte Dokumente versucht vorzutäuschen, dass er über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die gesetzliche Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Am 13. 7. 2018 langte beim Bundesamt eine Bestätigung der IOM über die Ausreise des Beschwerdeführers ein. Demnach sei er am 12. 7. 2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist.

Am 17. 7. 2018 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, ein. In dieser wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dadurch sei er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei im Spruch des angefochtenen Bescheides über § 57 AsylG nicht abgesprochen worden. Vor Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte das Bundesamt zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG prüfen müssen. Die Rückkehrentscheidung und somit auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte erwiesen sich mangels eines vorherigen Abspruchs über §57 AsylG als rechtswidrig, so dass der Bescheid zur Gänze zu beheben sei.Am 17. 7. 2018 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, ein. In dieser wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dadurch sei er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei im Spruch des angefochtenen Bescheides über Paragraph 57, AsylG nicht abgesprochen worden. Vor Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte das Bundesamt zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG prüfen müssen. Die Rückkehrentscheidung und somit auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte erwiesen sich mangels eines vorherigen Abspruchs über §57 AsylG als rechtswidrig, so dass der Bescheid zur Gänze zu beheben sei.

Darüber hinaus lasse der angefochtene Bescheid jegliche Ausführungen dahingehend vermissen, warum das Bundesamt ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von fünf Jahren als notwendig erachtet habe. Diese Höhe erweise sich als unverhältnismäßig. Die Höchstdauer sei damit ausgeschöpft und so bliebe für viel gravierendere Fälle kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 FPG vorliege. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei vielmehr unabdingbar. Auch sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die vom Betroffenen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Dazu wurde auf VwGH Judikatur verwiesen. Das Bundesamt habe keine dieser Judikatur entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern begründe das Einreiseverbot lediglich mit der Erfüllung der Tatbestände nach § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG. Die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung vorgenommene Wertung und Darstellung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne daher, ohne die Verwendung eines gefälschten Dokumentes und die fehlenden Unterhaltsmittel zu verharmlosen, nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich kooperationsbereit gezeigt und eine nachhaltige finanzielle Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft sei nicht zu erwarten.Darüber hinaus lasse der angefochtene Bescheid jegliche Ausführungen dahingehend vermissen, warum das Bundesamt ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von fünf Jahren als notwendig erachtet habe. Diese Höhe erweise sich als unverhältnismäßig. Die Höchstdauer sei damit ausgeschöpft und so bliebe für viel gravierendere Fälle kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FPG vorliege. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei vielmehr unabdingbar. Auch sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die vom Betroffenen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Dazu wurde auf VwGH Judikatur verwiesen. Das Bundesamt habe keine dieser Judikatur entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern begründe das Einreiseverbot lediglich mit der Erfüllung der Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG. Die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung vorgenommene Wertung und Darstellung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne daher, ohne die Verwendung eines gefälschten Dokumentes und die fehlenden Unterhaltsmittel zu verharmlosen, nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich kooperationsbereit gezeigt und eine nachhaltige finanzielle Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft sei nicht zu erwarten.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

Am 25. 7. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorlage samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme führte das Bundesamt, über die Bescheidbegründung und die Ausreisebestätigung hinausgehend, im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeausführungen wonach dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21. 6. 2018 die beabsichtigte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er daher im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, aktenwidrig seien. Ebenso sei es aktenwidrig, dass im angefochtenen Bescheid über § 57 AsylG nicht abgesprochen worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerde zum Fall eines anderen chinesischen Staatsangehörigen abgeschrieben worden, ohne dass der gegenständliche Bescheid gelesen worden sei. Die Erhebung einer Beschwerde in dieser Form, ohne dass der konkrete Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis genommen werde, erscheine aus Sicht des Bundesamtes mutwillig. Eine Mutwillensstrafe werde angeregt.Am 25. 7. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorlage samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme führte das Bundesamt, über die Bescheidbegründung und die Ausreisebestätigung hinausgehend, im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeausführungen wonach dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21. 6. 2018 die beabsichtigte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er daher im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, aktenwidrig seien. Ebenso sei es aktenwidrig, dass im angefochtenen Bescheid über Paragraph 57, AsylG nicht abgesprochen worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerde zum Fall eines anderen chinesischen Staatsangehörigen abgeschrieben worden, ohne dass der gegenständliche Bescheid gelesen worden sei. Die Erhebung einer Beschwerde in dieser Form, ohne dass der konkrete Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis genommen werde, erscheine aus Sicht des Bundesamtes mutwillig. Eine Mutwillensstrafe werde angeregt.

Die Höchstdauer von fünf Jahren beim Einreiseverbot sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, sich mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe und sich seit längerer Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei auch dringend wegen der Begehung von Straftaten gemäß §§ 223, 224 StGB verdächtig, hierzu gebe es ein laufendes Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich wäre nach § 52 Abs. 3 FPG sogar ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren möglich gewesen. Auch sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Neben den erwähnten Umständen habe der Beschwerdeführer "Zugang zu Dokumentenfälschern und zu chinesischen Schwarzarbeitskreisen" und es habe massive Fluchtgefahr bestanden.Die Höchstdauer von fünf Jahren beim Einreiseverbot sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, sich mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe und sich seit längerer Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei auch dringend wegen der Begehung von Straftaten gemäß Paragraphen 223, 224, StGB verdächtig, hierzu gebe es ein laufendes Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich wäre nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG sogar ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren möglich gewesen. Auch sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Neben den erwähnten Umständen habe der Beschwerdeführer "Zugang zu Dokumentenfälschern und zu chinesischen Schwarzarbeitskreisen" und es habe massive Fluchtgefahr bestanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.

Am 13. 7. 2017 beantragte er ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise. Am 14. 7. 2017 wurde ihm ein C-Visum eines Schengen Mitgliedsstaates mit der Gültigkeitsdauer 22. 7. 2018 bis 21. 8. 2017 erteilt. Ab dem 22. 8. 2017 hielt sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr rechtmäßig im Schengenraum, somit später auch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 21. 6. 2018 wurde er als Beschäftigter in einem Restaurant im Bundesgebiet kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem gefälschten ungarischen Personalausweis aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen.

Auch bei der Wohnsitzmeldung in Österreich ab dem 8. 3. 2018 wies der Beschwerdeführer sich mit dem gefälschten ungarischen Personalausweis aus.

Der Beschwerdeführer war ab Jänner 2018 in Österreich erwerbstätig, obwohl sein Arbeitgeber keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für ihn hatte.

Ab dem 21. 6. 2018 befand er sich in Österreich in Schubhaft. Er gab an, dass er in der Volksrepublik China keine Probleme habe, jedoch habe er dort Geldschulden. Am 12. 7. 2018 reiste er freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug des BMI aus dem CVIS vom 21. 6. 2018, demzufolge der Beschwerdeführer (auf Grundlage seines damals vorgelegten chinesischen Reisepasses) am 13. 7. 2017 ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise beantragt hat.

Dass der Beschwerdeführer einen gefälschten ungarischen Personalausweis gegenüber österreichischen Behörden verwendet hat, hat er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21. 6. 2018 eingeräumt, indem er aussagte: "Ich habe den ungarischen Personalausweis von einem Vermittler, mir wurde mitgeteilt, dass das Dokument echt sei." und "Der Mann, der mir die Dokumente besorgt hat, sagte, die wären echt." Auch gab er in dieser Einvernahme am Ende an, dass es ihm leid tue falsche Dokumente verwendet zu haben.

Zudem ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25. 7. 2018 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Wohnsitzmeldung ab dem 8. 3. 2018 im Bundesgebiet mit dem (gefälschten) ungarischen Personalausweis registrieren hat lassen.

Die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, jedenfalls ab Jänner 2018, beruht auf seiner Angabe vor dem Bundesamt, wonach er seit Jänner 2018 in dem Restaurant, in dem er kontrolliert wor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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