TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W241 2179348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2179348-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zahl 1078587108-150885218, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zahl 1078587108-150885218, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 14.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in Kabul geboren und habe dort auch zuletzt gelebt. Er habe nur unregelmäßig eine Schule besucht und könne daher nicht sinnerfassend lesen und schreiben. Er wäre vor seiner Ausreise als Wachmann beschäftigt gewesen. In Afghanistan seien noch seine Mutter, seine Gattin, ein Bruder und eine Schwester, ferner sei ein Bruder in Griechenland.

Vor ca. drei Monaten hätte er beschlossen auszureisen. Er wäre über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban verdächtigt worden wäre, ein Spion zu sein. Er wäre von ihnen misshandelt und mit dem Tod bedroht worden.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 12.01.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Ferner legte er Firmenausweise von ihm und seinem in Afghanistan aufhältigen Neffen in Kopie und ein Foto eines Drohbriefes vor und gab an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F [Frage]: Wovon lebten Sie zuletzt in Afghanistan? Sind Sie in Afghanistan einer Arbeit nachgegangen?

A [Antwort]: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet, in der Küche.

F: Wo war dieses Restaurant?

A: In Kabul, XXXX .A: In Kabul, römisch 40 .

F: Wie hieß dieses Restaurant?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

A: 3 Jahre.

F: Waren Sie woanders auch tätig?

A: Danach habe ich in Ghazni als Security-Mann gearbeitet.

F: Warum sagten Sie das nicht gleich? Sie haben immerhin zu dieser Arbeit auch etwas vorgelegt!

A: Ich wollte bei meinem Fluchtgrund erst darüber erzählen, ich habe nicht daran gedacht.

F: Erzählen Sie mir etwas über diese Firma! Was haben Sie dort genau gearbeitet?

A: Ich war Security in der Firma XXXX , wir waren 3 Männer, jeder von uns hat 4 Tage und 4 Nächte gearbeitet und inzwischen hatte jeder 8 Tage frei. Der Sitz der Firma ist in der XXXX gegenüber der XXXX . Ich war als Security tätig, ich habe kontrolliert, ob die Beleuchtungen ausgeschaltet oder eingeschaltet sind.A: Ich war Security in der Firma römisch 40 , wir waren 3 Männer, jeder von uns hat 4 Tage und 4 Nächte gearbeitet und inzwischen hatte jeder 8 Tage frei. Der Sitz der Firma ist in der römisch 40 gegenüber der römisch 40 . Ich war als Security tätig, ich habe kontrolliert, ob die Beleuchtungen ausgeschaltet oder eingeschaltet sind.

F: Welche Beleuchtungen?

A: Es war eine Handyfirma und dort gab es Anlagen, ich musste diese Anlage kontrollieren und auf die Signale schauen, ob alles in Ordnung ist. Das ist meine Aufgabe gewesen, wenn eine Störung auftritt, muss ich diese Störung melden.

F: Was war das für eine Handyfirma?

A: Das war für die Simkarten.

V: Sie sagen, Sie haben dort gearbeitet!

A: Wenn man auf die Website geht, sieht man, dass es sich um eine Kommunikationsfirma handelt. Es sind viele Firma, und XXXX ist eine große Firma. Man kann sich dort eine Sim Karte kaufen und Guthaben.A: Wenn man auf die Website geht, sieht man, dass es sich um eine Kommunikationsfirma handelt. Es sind viele Firma, und römisch 40 ist eine große Firma. Man kann sich dort eine Sim Karte kaufen und Guthaben.

F: Wie alt sind Sie? Bzw. Wann wurden geboren?

A: 20 Jahre alt, ich weiß nicht, wann ich geboren wurde, ich weiß nur, dass es in Kabul war.

[...]

F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen?

A: Ich habe einen Neffen hier, den Sohn von meinem Bruder XXXX , wir sind gemeinsam hergekommen.A: Ich habe einen Neffen hier, den Sohn von meinem Bruder römisch 40 , wir sind gemeinsam hergekommen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ich habe eine Verlobte.

[...]

F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie?

A: Ich besuchte 7 Jahre die Schule.

F: Wo genau leben Ihre Eltern in Afghanistan?

A: Sie leben in Kabul an der bereits angegebenen Adresse. Mein Vater ist verstorben.

F: Lebten Sie auch dort?

A: Ja, an derselben Adresse

F: Von wann bis wann genau?

A: Sehr lange.

[...]

F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?

A: Ja, ich habe noch viele Verwandte, sie sind alle in Kabul, in verschiedenen Bezirken.

F: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu diesen Angehörigen, in Afghanistan?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihrer Familie, in Afghanistan?

A: Es geht ihnen gut.

[...]

F: Sie sind bei der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat kontrolliert worden?

A: Ich wurde bei meiner Ausreise von den Taliban kontrolliert.

F: Was passierte bei der Ausreise?

A: Sie haben uns durchgewinkt, der Schlepper hat uns davor alles erzählt und dann sind wir in den Iran eingereist.

F: Haben die Taliban Sie gesehen?

A: Ja.

F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu genau und chronologisch!

A: Als ich nicht mehr in diesem Restaurant gearbeitet habe, habe ich den Chef von der Firma XXXX angerufen, der Chef ist mein Schwager, ihm gehört die gesamte Firma XXXX . Sein Name ist XXXX . XXXX hat gekündigt, sein Sohn vertritt ihn jetzt, er heißt XXXX . Als ich mit ihm telefonierte, habe ich ihm um eine Arbeitsstelle gebeten, ich ging nach Ghazni, um dort als Security in der Firma XXXX zu arbeiten. Neben meiner Firma XXXX war eine Polizeikontrollstelle, ich habe oft mit denen geredet und weil die Taliban auch dort verkehren, haben sie mitbekommen, dass ich mich mit denen unterhalte. Sie haben mich gesehen, aber ich sie nicht, weil ich drinnen saß. Da die Stromgeneratoren in diesem Bereich so laut sind, habe ich in der Nacht, als ich schlief, nicht mitbekommen, dass 2 maskierte Männer zu mir ins Dienstzimmer kamen. Ich bin aufgewacht und sie haben mir gesagt, dass ich spioniere und für wen ich das tue. Sie haben mir gesagt, dass sie wissen, wie oft ich spioniere, wie oft ich nach Kabul gehe, wie viele Geschwister ich habe und wer die Stelle in der Arbeit mir beschaffen hat. Er hat die Adressen von meinem Schwager und meine Adresse gewusst und wollte mich dazu zwingen, ihm zu sagen, für wen ich spioniere. Ich sagte, ich bin kein Spion und habe mit niemanden etwas zu tun. Sie haben verlangt, dass ich die Schlüssel für die gesamte Firma hergebe, ich sagte, ich weiß nicht wo sie sind. Sie haben mir gesagt, dass ich aufhören soll, dort zu arbeite. Es ist egal, wo ich arbeite, sie werden mich immer finden, Sie sagten, sie wissen, wo ich lebe und wenn ich nicht aufhöre mit meiner Arbeit, dann werden sie beweisen, dass ich spioniere. Ich habe die Drohung nicht ernst genommen, ich bin immer wieder nach Kabul gefahren und zu meinem Dienst gekommen. Einmal, als ich nach Ghazni kam, gab es auf der anderen Straßenseite ein Geschäft, als ich dann meine Dienststelle betreten habe, kam eine Person von dem Geschäft und klopfte an meine Tür und hat gesagt, dass ich einen Brief bekommen habe, der in der Fußgängerzone liegt und ich ihn holen soll. Als ich den Brief öffnete, sah ich, dass dies der Brief ist, den ich jetzt vorgelegt habe. Nach diesem Brief bin ich nach Kabul gereist und habe mir vorgenommen, Kabul zu verlassen. Die 2 Personen, die zu mir an meine Dienstelle kamen, sagten, wenn ich etwas von dem Gespräch mit ihnen erzähle, dann werden sie mich und meinen Schwager töten. Danach habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht.A: Als ich nicht mehr in diesem Restaurant gearbeitet habe, habe ich den Chef von der Firma römisch 40 angerufen, der Chef ist mein Schwager, ihm gehört die gesamte Firma römisch 40 . Sein Name ist römisch 40 . römisch 40 hat gekündigt, sein Sohn vertritt ihn jetzt, er heißt römisch 40 . Als ich mit ihm telefonierte, habe ich ihm um eine Arbeitsstelle gebeten, ich ging nach Ghazni, um dort als Security in der Firma römisch 40 zu arbeiten. Neben meiner Firma römisch 40 war eine Polizeikontrollstelle, ich habe oft mit denen geredet und weil die Taliban auch dort verkehren, haben sie mitbekommen, dass ich mich mit denen unterhalte. Sie haben mich gesehen, aber ich sie nicht, weil ich drinnen saß. Da die Stromgeneratoren in diesem Bereich so laut sind, habe ich in der Nacht, als ich schlief, nicht mitbekommen, dass 2 maskierte Männer zu mir ins Dienstzimmer kamen. Ich bin aufgewacht und sie haben mir gesagt, dass ich spioniere und für wen ich das tue. Sie haben mir gesagt, dass sie wissen, wie oft ich spioniere, wie oft ich nach Kabul gehe, wie viele Geschwister ich habe und wer die Stelle in der Arbeit mir beschaffen hat. Er hat die Adressen von meinem Schwager und meine Adresse gewusst und wollte mich dazu zwingen, ihm zu sagen, für wen ich spioniere. Ich sagte, ich bin kein Spion und habe mit niemanden etwas zu tun. Sie haben verlangt, dass ich die Schlüssel für die gesamte Firma hergebe, ich sagte, ich weiß nicht wo sie sind. Sie haben mir gesagt, dass ich aufhören soll, dort zu arbeite. Es ist egal, wo ich arbeite, sie werden mich immer finden, Sie sagten, sie wissen, wo ich lebe und wenn ich nicht aufhöre mit meiner Arbeit, dann werden sie beweisen, dass ich spioniere. Ich habe die Drohung nicht ernst genommen, ich bin immer wieder nach Kabul gefahren und zu meinem Dienst gekommen. Einmal, als ich nach Ghazni kam, gab es auf der anderen Straßenseite ein Geschäft, als ich dann meine Dienststelle betreten habe, kam eine Person von dem Geschäft und klopfte an meine Tür und hat gesagt, dass ich einen Brief bekommen habe, der in der Fußgängerzone liegt und ich ihn holen soll. Als ich den Brief öffnete, sah ich, dass dies der Brief ist, den ich jetzt vorgelegt habe. Nach diesem Brief bin ich nach Kabul gereist und habe mir vorgenommen, Kabul zu verlassen. Die 2 Personen, die zu mir an meine Dienstelle kamen, sagten, wenn ich etwas von dem Gespräch mit ihnen erzähle, dann werden sie mich und meinen Schwager töten. Danach habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht.

F: Wann war der Vorfall, bei dem die beiden Männer zu ihnen kamen?

A: Im Jahr 2015.

F: Wann genau?

A: Nachdem ich keine genaue Zeit kenne, kann ich es nicht sagen.

F. In welcher Jahreszeit war dies?

A: Im Jänner 2015.

F: Wie kamen diese Leute zu Ihnen ins Dienstzimmer, wenn es so eine große Firma war?

A: Weil alles dunkel und laut ist und keine Sicherheitskräfte in der Nacht da sind, sind die einfach reingekommen, ohne dass ich es merkte. Sie sind über eine Mauer reingesprungen und mein Zimmer war nicht zugesperrt.

F: War das Zimmer in der Firma XXXX ?F: War das Zimmer in der Firma römisch 40 ?

A: Ja.

F: Die Sicherheitskräfte waren in der Nacht nicht an ihrem Platz und machten ihre Arbeit?

A: In der Nacht sind die nicht mehr da, es ist nur die Wache von der Polizeistation hier.

F: Wie kann es möglich sein, dass auf Ihrem Handy bei den Informationen das Datum 01.01.2009 aufscheint, wenn Sie sagen, dass Sie diesen Brief erst im Jahr 2015 erhalten haben? Sie sagten, dass Sie die Memory Card aus ihrem alten Handy mitnahmen!

A: Nein, das ist von 2015.

F: Wie können Sie sich erklären, dass das Jahr 2009 erscheint?

A: Ich habe die Memory Card von meinem ersten Handy mitgenommen und in meiner Hosentasche gelassen und das Foto war auf dieser Memory Card.

F: Geben Sie den Inhalt des Briefes wieder!

A: Ich kann nur den Teil in Dari lesen, den Teil in Paschtu nicht, ich kann es zwar sprechen, aber ich kann es nicht lesen.

F: Haben Sie sich das von niemanden übersetzen lassen?

A: Nein, ich habe nur gesehen, dass darauf gestanden ist "Spion" und mein Name.

F: Sie haben seit 2012 in dieser Firma gearbeitet?

A: Ja.

F: Sind andere Leute aus der Firma ebenfalls bedroht worden?

A: Nein, weil die in Ghazni leben.

F: Alle Mitarbeiter dieser großen Firma?

A: Ich weiß es nicht, aber außer mir war niemand in Kabul.

F: Warum glauben Sie, dass diese Leute glaubten, dass Sie als Spion arbeiten?

A: Weil ich aus Kabul war.

F: Innerhalb der 3 Jahre, als Sie in der Firma XXXX gearbeitet haben, haben Sie nie etwas von den Taliban gehört oder wurden bedroht?F: Innerhalb der 3 Jahre, als Sie in der Firma römisch 40 gearbeitet haben, haben Sie nie etwas von den Taliban gehört oder wurden bedroht?

A: Diese Angaben sind ungefähr und sie sind im europäischen Kalender angegeben.

F: Wie heißt der oberste Chef oder der Firmenbesitzer der Firma?

A: Der oberste Chef ist in Kabul, er ist Milliardär, ich kenne den Namen nicht.

[...]

F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?

A: Die Taliban werden mich erwischen, sie sind überall in Zivil vertreten, sie kontrollieren auf diese Art und Weise alles und sie haben meine Adresse und sie können mich ausfindig machen.

F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?

A: Es wurde alles erwähnt.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

A: Ja."

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubhaft machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF habe in Kabul gelebt, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort Arbeit finden könne, um für seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus würden noch Angehörige in Kabul leben, er verfüge daher dort über ein soziales Netzwerk.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF habe in Kabul gelebt, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort Arbeit finden könne, um für seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus würden noch Angehörige in Kabul leben, er verfüge daher dort über ein soziales Netzwerk.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 30.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt. Weiters wurde die Beweiswürdigung des BFA kritisiert und wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.12.2017 beim BVwG ein.

1.7. Das BVwG führte am 19.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor:

* Bestätigung über seine Mitarbeit bei einer Gemeinde

* Deutschkursbestätigung

* Verschiedene Empfehlungsschreiben

* 3 Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI [Richter]: Geben Sie bitte Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Mein älterer Bruder heißt XXXX , er lebt in Griechenland. Meine große Schwester, sie lebt in der Provinz Ghazni in Afghanistan. Sie heißt XXXX . Sie ist verheiratet. Mein anderer Bruder von mir lebt in Kabul und heißt XXXX und meine jüngere Schwester heißt XXXX , sie lebt auch in Kabul und ist nicht verheiratet. Nur mein Bruder XXXX ist verheiratet.BF: Mein älterer Bruder heißt römisch 40 , er lebt in Griechenland. Meine große Schwester, sie lebt in der Provinz Ghazni in Afghanistan. Sie heißt römisch 40 . Sie ist verheiratet. Mein anderer Bruder von mir lebt in Kabul und heißt römisch 40 und meine jüngere Schwester heißt römisch 40 , sie lebt auch in Kabul und ist nicht verheiratet. Nur mein Bruder römisch 40 ist verheiratet.

RI: Und Ihre Eltern?

BF: Meine Mutter lebt mit meinem Bruder und meiner Schwester zusammen. Mein Vater ist verstorben.

RI: Gibt es da noch Onkel und Tanten und wo sind die aufhältig?

BF: Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits. Sie heißen jeweils XXXX und XXXX . Sie sind beide verheiratet und einer lebt in Kabul im Ort XXXX und der andere lebt in XXXX .BF: Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits. Sie heißen jeweils römisch 40 und römisch 40 . Sie sind beide verheiratet und einer lebt in Kabul im Ort römisch 40 und der andere lebt in römisch 40 .

RI: Haben Sie sonst noch engere Verwandte?

BF: Ich habe vier Tanten mütterlicherseits. Sie sind verheiratet. Eine lebt in Mazar-e Sharif und die anderen in Kabul. Alle sind verheiratet.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?

BF: Ich habe nur mit meinem Bruder, der in Griechenland lebt, mit dem Bruder, der in Kabul lebt und mit meiner Mutter und meiner Schwester Kontakt.

RI: Wie waren Ihre Lebensverhältnisse?

BF: Wir haben ein Eigentumshaus gehabt.

RI: Gab es sonstige Grundstücke?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin nur sieben Jahre in die Schule gegangen. Ich habe im Hotelbereich in der Küche gearbeitet. Ich war auch Securitymann bei der Firma XXXX .BF: Ich bin nur sieben Jahre in die Schule gegangen. Ich habe im Hotelbereich in der Küche gearbeitet. Ich war auch Securitymann bei der Firma römisch 40 .

RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar?

BF: Als mittelmäßig, sowohl jetzt und auch damals.

RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Ich habe eine Tazkira gehabt. Das Foto vom Pass habe ich immer bei mir.

RI: Haben Sie das beim BFA schon vorgelegt?

BF: Selber nicht, man hat von mir verlangt, dass ich es per E-Mail schicken soll und ich habe das auch gemacht.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig?

BF: Ja, ich habe im Jahr 2015 meine Heimat verlassen. Ich bin zuerst über Pakistan in den Iran gegangen, nachher in die Türkei. Nach der Türkei bin ich nach Griechenland gegangen und weiter nach Mazedonien und Serbien. Dann weiter nach Ungarn und dann nach Österreich.

RI: Wann ungefähr haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: So genau weiß ich es nicht.

RI: Wie lange waren Sie im Iran?

BF: Vier bis fünf Monate war ich im Iran. Nachgefragt gebe ich an, dass ich durch die Türkei nur durchgereist bin.

RI: Wie viel hat die Reise gekostet?

BF: Circa 2000 €.

RI: Woher hatten Sie das Geld?

BF: Mein Bruder hat mir geholfen.

RI: Wo haben Sie Ihre Fluchtbewegung gestartet? In Kabul oder Ghazni?

BF: Von Kabul. Mein Bruder hat mich angerufen und sagte, dass ich nach Nimroz fahren solle. In Nimroz gibt es jemanden, der kommt und mich mitnehmen würde. Mit dieser Person bin ich weitergefahren.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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