Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W139 2127260-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs 2 und 22 Abs 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.04.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 07.04.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Hierbei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und dies von deren Mutter entdeckt worden sei. Er habe dieses Mädchen heiraten sollen, andernfalls würde er umgebracht werden. Der Vater und der Bruder des Mädchens hätten ihn bedroht. Daraufhin sei er für eine Weile nach Indien gegangen. Als er zurückgekehrt sei, sei er wieder von dieser Familie bedroht worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe entschieden, ihn aus Afghanistan wegzuschicken, weil er mit der Familie des Mädchens - diese habe einen schlechten Ruf gehabt - nichts zu tun haben wolle. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer wegen der Familie des Mädchens Angst um sein Leben.
2. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei vor längerer Zeit verlobt worden. Zwischenzeitlich habe er jedoch eine andere junge Frau kennengelernt und mit ihr eine sexuelle Beziehung gehabt. Davon habe die Mutter der Frau erfahren. Diese habe ihn aufgefordert, am nächsten Tag mit seinen Eltern zu kommen und um die Hand ihrer Tochter anzuhalten, ansonsten werde sie alles ihrem Mann erzählen, der den Beschwerdeführer umbringen würde. Einige Stunden nachdem er das Haus der Familie der Frau verlassen habe dürfen, habe er einen Anruf von deren Vater erhalten. Dieser habe seine Ehre als beschmutzt angesehen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen werde. Nachdem der Beschwerdeführer vom Vater der Frau wenige Tage später erneut angerufen und bedroht worden sei, habe er seinen Eltern davon erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers sei Immobilienmakler und kenne dadurch sehr viele Leute und er habe gesagt, dass er den Vater der Frau kenne. Es handle sich (gemeint wohl: bei den männlichen Familienangehörigen der Frau) um gefährliche, bewaffnete Personen, die sich gegen die Regierung auflehnten. Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er für einige Zeit das Land verlassen solle und ihm ein Visum für Indien besorgt.
Nach zwei Monaten sei der Beschwerdeführer zurückgekehrt und habe aus Sicherheitsgründen das Haus nicht verlassen. Seine Brüder hätten ihm erzählt, dass scheinbar einige Personen über die Rückkehr des Beschwerdeführers informiert wären und den Beschwerdeführer suchen würden. Da diese Situation über vier Tage angehalten habe, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sein Vater habe ihm erklärt, dass der Vater der Frau sehr gefährlich sei und den Beschwerdeführer mit Sicherheit umbringen werde. Auch zwei Wochen nach seiner Ausreise sei er dort von diesen Personen noch gesucht worden. Er wisse nicht wie die Familie der Frau heiße. Er sei vom Vater der Frau und von ihren beiden Brüdern telefonisch bedroht worden. Der Vorfall habe sich ungefähr im November 2014 ereignet. Anfang April 2015 habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, auszureisen. Zu der jungen Frau habe er keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben, wenn "diese Typen" ihn erwischten.
Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben- angeblich seines Vaters -an den "Bürgermeister" des Distriktes Cholm sowie die weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit samt Übersetzung vor.
3. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2016, Zl. 1058479605-150343202, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2016, Zl. 1058479605-150343202, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst mit einer Frau, deren Namen er nicht wisse, sexuellen Kontakt gehabt und deshalb mit deren Eltern Probleme bekommen. Bei der von ihm vorgelegten Anzeige gegen den Vater und die Brüder der Frau handle es sich um eine Fälschung. Die Anzeige sei durch den Dolmetscher übersetzt worden und trage "in der Blau geschriebenen Zone" das Siegel der Provinz Kabul, während sie in der "Schwarzen Zone", unter den Unterschriften und Fingerabdrücken der Zeugen, das Siegel der zuständigen Polizeiinspektion in (der Provinz) Balkh trage. Balkh liege 445 Kilometer von Kabul entfernt, in einem anderen Distrikt/Bezirk. Die Echtheit müsse angezweifelt werden, weil es sich um zwei unterschiedliche Distrikte (gemeint wohl: Provinzen) und unterschiedliche Schriftfarben handle. Das zweite Schriftstück sei zudem nur dazu geklebt und nicht über der Klebestelle unterschrieben. Auch auf der Hinterseite sei in zwei verschiedenen Handschriften und mit zwei Schreibstiften unterschreiben. Angesichts der vielen Unterschiede und Ungereimtheiten des vorgelegten Dokumentes gehe das Bundesamt von einer Fälschung aus. Das Fluchtvorbringen sei zudem nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner Rückkehr aus Indien noch ungefähr vier Monate bei seinen Eltern gewohnt habe. Zudem habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK gefunden. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, sei als ruhig zu bezeichnen. Seine Familie sei durch das Immobilienunternehmen seines Vaters gut situiert. Das Bundesamt gehe daher in einer Zusammenschau davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Leben in seinem Herkunftsstaat fortsetzen könne. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe zusammengefasst mit einer Frau, deren Namen er nicht wisse, sexuellen Kontakt gehabt und deshalb mit deren Eltern Probleme bekommen. Bei der von ihm vorgelegten Anzeige gegen den Vater und die Brüder der Frau handle es sich um eine Fälschung. Die Anzeige sei durch den Dolmetscher übersetzt worden und trage "in der Blau geschriebenen Zone" das Siegel der Provinz Kabul, während sie in der "Schwarzen Zone", unter den Unterschriften und Fingerabdrücken der Zeugen, das Siegel der zuständigen Polizeiinspektion in (der Provinz) Balkh trage. Balkh liege 445 Kilometer von Kabul entfernt, in einem anderen Distrikt/Bezirk. Die Echtheit müsse angezweifelt werden, weil es sich um zwei unterschiedliche Distrikte (gemeint wohl: Provinzen) und unterschiedliche Schriftfarben handle. Das zweite Schriftstück sei zudem nur dazu geklebt und nicht über der Klebestelle unterschrieben. Auch auf der Hinterseite sei in zwei verschiedenen Handschriften und mit zwei Schreibstiften unterschreiben. Angesichts der vielen Unterschiede und Ungereimtheiten des vorgelegten Dokumentes gehe das Bundesamt von einer Fälschung aus. Das Fluchtvorbringen sei zudem nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner Rückkehr aus Indien noch ungefähr vier Monate bei seinen Eltern gewohnt habe. Zudem habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK gefunden. Die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, sei als ruhig zu bezeichnen. Seine Familie sei durch das Immobilienunternehmen seines Vaters gut situiert. Das Bundesamt gehe daher in einer Zusammenschau davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Leben in seinem Herkunftsstaat fortsetzen könne. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerde bestand lediglich aus Anträgen (u.a. dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen). Nach den Anträgen wurde ausgeführt: "Meine Beschwerde begründe ich im Einzelnen wie folgt:". Danach fand sich lediglich das Datum "09.05.2016" und die Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine weitere Begründung in der Beschwerde erfolgte nicht.
Beigelegt war ein Schreiben von einer vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigten Person, das offenbar als nähere Beschwerdebegründung beabsichtigt war. Demnach habe der Beschwerdeführer sehr große Angst, bei einer Rückkehr von der Familie des "entehrten" Mädchens getötet zu werden. Weder er noch seine Familie fühlten sich von den staatlichen Sicherheitsorganen, die im Fall von Entehrungen offenbar sehr traditionell agierten, beschützt. Der Beschwerdeführer berichte davon sehr glaubhaft und weiche in seinen Erzählungen davon nicht ab. Der Beschwerdeführer habe weiters bereits einige (näher ausgeführte) Integrationsschritte gesetzt.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.06.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen und keine inhaltliche Begründung zu entnehmen sei, weshalb an ihn der Auftrag ergehe, die Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen zu verbessern.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben. Am 16.06.2016 war er zuletzt in Österreich gemeldet.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. W137 2127260-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 iVm Abs 9 und 55 Abs 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 12.06.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau gehabt hätte und der Vater sowie zwei Brüder dieser Frau ihn deshalb mit dem Umbringen bedroht hätten. Dieses Vorbringen erweise sich zur Gänze als nicht glaubhaft. In der Beschwerde sei der - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden - Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht entgegengetreten worden, wonach die vorgelegte Anzeige und die weitere behördliche Korrespondenz über die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Vater und zwei Brüder der Frau gefälscht sei. Auch habe das Bundesamt überzeugend auf die mangelnde Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er den Familiennamen der Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt hätte, nicht gekannt hätte. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte und eine gesicherte Unterkunft im elterlichen Haus und er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde. Von einer nachhaltigen Integration des erst seit weniger als zwei Jahren in Österreich befindlichen Beschwerdeführers könne bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Beschwerdeführer nach dem 16.06.2016 dem Beschwerdeverfahren entzogen habe. Dies entkräfte überdies auch die Behauptungen zur Integration in dem der Beschwerde beigelegten Unterstützungsschreiben. Selbst bei Wahrunterstellung könnten diese integrativen Schritte des Beschwerdeführers nicht zu einer für ihn günstigeren Interessenabwägung führen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, Zl. W137 2127260-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 12.06.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er eine außereheliche sexuelle Beziehung zu einer jungen Frau gehabt hätte und der Vater sowie zwei Brüder dieser Frau ihn deshalb mit dem Umbringen bedroht hätten. Dieses Vorbringen erweise sich zur Gänze als nicht glaubhaft. In der Beschwerde sei der - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstandenden - Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht entgegengetreten worden, wonach die vorgelegte Anzeige und die weitere behördliche Korrespondenz über die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Vater und zwei Brüder der Frau gefälscht sei. Auch habe das Bundesamt überzeugend auf die mangelnde Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach er den Familiennamen der Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt hätte, nicht gekannt hätte. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte und eine gesicherte Unterkunft im elterlichen Haus und er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde. Von einer nachhaltigen Integration des erst seit weniger als zwei Jahren in Österreich befindlichen Beschwerdeführers könne bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Beschwerdeführer nach dem 16.06.2016 dem Beschwerdeverfahren entzogen habe. Dies entkräfte überdies auch die Behauptungen zur Integration in dem der Beschwerde beigelegten Unterstützungsschreiben. Selbst bei Wahrunterstellung könnten diese integrativen Schritte des Beschwerdeführers nicht zu einer für ihn günstigeren Interessenabwägung führen.
7. Am 26.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin III-VO aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt.
8. Am 26.06.2018 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am 27.06.2018 an, es hätte für ihn zu lange gedauert, wenn er nach der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf seine Abschiebung nach Afghanistan gewartet hätte. Sein Vater habe ihm geraten, illegal zurückzukehren. Nach seiner Ankunft sei sein Vater von der Familie, mit der er Probleme habe, ermordet worden. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer wieder geflüchtet. Er habe eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt, was in einem islamischen Land verboten sei. Der Vater des Mädchens sei ein Kommandant der Taliban und habe Beziehungen sowohl zum Staat als auch zu den Taliban. Der Beschwerdeführer habe eine Aufforderung von der Polizei erhalten, sich zu stellen. Der Beschwerdeführer habe Angst, wie sein Vater auch getötet zu werden.
9. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.08.2018 führte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin aus, er sei im Juni 2016 aus Österreich ausgereist und eigenständig nach Afghanistan zurückgekehrt. Anfang 2017 sei er in Afghanistan angekommen und habe zunächst ein halbes Jahr in Kabul und Logar bei seiner Tante gelebt. Danach sei er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter nach Hause gefahren. Bekannte hätten seinen Feinden gesagt, dass er wieder in der Heimat sei. Die Familie des Mädchens habe schon vorher den Vater des Beschwerdeführers bedroht. Am 18.06.2017 habe der Beschwerdeführer eine Ladung der Polizei bekommen. Er vermute, dies habe der Vater des Mädchens veranlasst und dieser habe den Beschwerdeführer angezeigt. Wenn man in Afghanistan eine Ladung nicht wahrnehme, werde man festgenommen, weshalb der Beschwerdeführer wieder nach Logar zu seiner Tante gegangen sei. Dann sei sein Vater angerufen worden, dass er den Beschwerdeführer zur Familie des Mädchens bringen solle. Der Vater habe den Beschwerdeführer beschützt, da er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer getötet würde. Am 25.06.2017 hätten bewaffnete Personen, entweder die Taliban oder die Familie des Mädchens, den Vater des Beschwerdeführers auf dem Weg nach Tashkorgan getötet. Auf mehrfache Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wenn er doch von Anfang an eine Bedrohung geltend gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar eine Beschwerde gegen den damaligen Bescheid eingebracht, habe aber von anderen Flüchtlingen gehört, dass man eingesperrt und abgeschoben werde, wenn keine schnelle Entscheidung vom BVwG komme. Er habe mit seinem Vater telefoniert und der habe gesagt, der Beschwerdeführer solle zurückkommen. Dann sei er in die Türkei gereist und 2017 nach Afghanistan zurückgekommen. Als sein Vater getötet worden sei, seien seine Brüder geflüchtet und er wisse nicht, wo sie seien. Nur sein älterer Bruder und seine Mutter würden zwischen Kabul und Logar wechseln. Er habe selten zu ihnen Kontakt und sie würden den Beschwerdeführer beschuldigen, dass wegen ihm sein Vater tot sei. Auf die Frage, ob sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers geändert hätten, antwortete er, er habe denselben Grund, aber die Lage habe sich verschärft und er sei erneut durch die Personen bedroht worden.
Der Beschwerdeführer legte neue Dokumente vor (Ladung der afghanischen Polizei, Sterbeurkunde seines Vaters, Anzeigebestätigung, dass sein Vater getötet worden sei, sowie drei Drohbriefe der Taliban).
Sodann wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXXgemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Grund seines ersten Asylantrages angegeben, er hätte eine Beziehung zu einem Mädchen geführt und wäre deshalb von deren Familie mit dem Tod bedroht worden. Im gegenständlichen Verfahren führe er im Wesentlichen dasselbe an und er gebe an, sein Vater wäre ermordet worden, weshalb er ein weiteres Mal geflüchtet sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Der Umstand seiner Rückreise nach Afghanistan unterstreiche die Nichtexistenz einer gegen ihn gerichteten Verfolgung in Afghanistan. Insgesamt habe das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren festgestellt, dass das damalige - und bis heute im Wesentlichen idente - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei. Es sei dem Bundesamt notorisch bekannt, dass Asylwerber gefälschte Drohbriefe der Taliban vorlegen würden, um ihren Asylgrund zu verstärken. Auch die anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien als Beweismittel für die von ihm angegebene Bedrohung nicht belastbar. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Sodann wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXXgemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Grund seines ersten Asylantrages angegeben, er hätte eine Beziehung zu einem Mädchen geführt und wäre deshalb von deren Familie mit dem Tod bedroht worden. Im gegenständlichen Verfahren führe er im Wesentlichen dasselbe an und er gebe an, sein Vater wäre ermordet worden, weshalb er ein weiteres Mal geflüchtet sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Der Umstand seiner Rückreise nach Afghanistan unterstreiche die Nichtexistenz einer gegen ihn gerichteten Verfolgung in Afghanistan. Insgesamt habe das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren festgestellt, dass das damalige - und bis heute im Wesentlichen idente - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei. Es sei dem Bundesamt notorisch bekannt, dass Asylwerber gefälschte Drohbriefe der Taliban vorlegen würden, um ihren Asylgrund zu verstärken. Auch die anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente seien als Beweismittel für die von ihm angegebene Bedrohung nicht belastbar. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
10. Die Aktenvorlage des Bundesamts langte am 24.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG.10. Die Aktenvorlage des Bundesamts langte am 24.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.
Das vom Beschwerdeführer initiierte erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 12.06.2017, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Beschwerde wurde gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 Abs 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs 2 Z 2 iVm Abs 9 und 55 Abs 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Das vom Beschwerdeführer initiierte erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2017, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 12.06.2017, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 26.06.2018 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er zwischenzeitlich über Initiative seines Vaters nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die von ihm damals vorgebrachten Fluchtgründe seien noch aufrecht, die Lage habe sich jedoch insofern verschärft, als der Beschwerdeführer erneut durch die Personen bedroht worden sei und sein Vater am 25.06.2017 getötet worden sei.
Zum Beleg dafür legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: eine Ladung der afghanischen Polizei, eine Sterbeurkunde seines Vaters, eine Anzeigebestätigung, dass sein Vater getötet worden sei, sowie drei Drohbriefe der Taliban.
Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend auf und begründete diesen Bescheid auszugsweise wörtlich wie folgt:Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend auf und begründete diesen Bescheid auszugsweise wörtlich wie folgt:
"C) Feststellungen
[...]
Als Grund Ihres Erstantrages geben Sie im Wesentlichen Verfolgung durch Dritte an. Sie hätten eine Beziehung zu einem Mädchen geführt, was verboten gewesen wäre. Sie wären dadurch von deren Familie mit dem Tod bedroht worden.
Im gegenständlichen Verfahren führten Sie im Wesentlichen dasselbe an, Sie geben an Ihr Vater sei ermordet worden. Darum sind Sie ein weiteres Mal geflüchtet.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Ihr nunmehriges Vorbringen ist nicht glaubwürdig.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
[...]
D) Beweiswürdigung
[...]
[...]
Sie konnten keine Beweismittel in Vorlage bringen, die eine Rückreise nach bzw. einen Aufenthalt in Afghanistan belegen würden.
Weiters wird betont, dass selbst bei der Annahme der Richtigkeit Ihrer Aussagen diese Umstände die Nichtexistenz einer gegen Sie gerichteten Verfolgung - wie bereits im Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt - in Afghanistan unterstreichen.
Insgesamt hat das Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Erstverfahren festgestellt, dass Ihr damaliges - und bis heute im Wesentlichen idente - Fluchtvorbringen nicht glaubhaft waren.
Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.
Ihr nunmehriges Vorbringen bezog sich auf Ihr Vorbringen im Erstverfahren. Es hat sich bezüglich Ihrer Fluchtgründe nichts geändert.
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus betont, dass Ihr Vorbringen im Erstverfahren nicht für asylrelevant befunden wurde.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.
[...]
Ihrer mündlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland Afghanistan vom 22.08.2018 wird nicht beigetreten.
Auch die von Ihnen am 22.08.2018 vorgelegten Dokumente, welche die von Ihnen angegebene Bedrohung belegen sollen, sind dazu nicht geeignet.
Die Vorlage von v.a. angeblichen Drohbriefen der Taliban, denen dann in der Regel keine Taten folgen, ist als notorisches Massenphänomen von Asylwerbern aus Afghanistan bekannt. Dazu ist hervorzuheben, dass es bei den vorgelegten angeblichen Drohbriefen logisch nicht nachvollziehbar ist, dass die Taliban, eine sunnitische Gruppierung hanafitischer Rechtsschule mit deobandisch-islamistischer Ausrichtung, den iranisch-afghanischen Kalender verwenden würde. Weiters ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde notorisch bekannt, dass Asylwerber diese gefälschten Drohbriefe vorlegen, um ihren Asylgrund zu verstärken.
Auch die anderen vorgelegten Dokumente sind als Beweismittel für die angegebene Bedrohung nicht belastbar.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
[...]
E) Rechtliche Beurteilung
[...]
Ihr nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich auf Ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt.
[...]."
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12 Abs 1 AsylG 2005 idgF:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 idgF:
"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); [...]"
§ 12a Abs 2 AsylG 2005 idgF:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs 10 AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG idgF:Paragraph 22, BFA-VG idgF:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung ü