Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W236 1252991-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 740955404-180482476, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 740955404-180482476, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 29.04.2004 (gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn sowie seinem Bruder) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006, Zl. 252.991/4-XVIII/59/04, wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit gemäß § 12 leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, im Zeitraum vom 26.11.1994 bis 27.06.1995 tschetschenische Widerstandskämpfer mit Nahrungsmitteln und Medikamenten unterstützt zu haben, weswegen er gemeinsam mit seinem Bruder am 15.08.2003 von russischen Soldaten von zu Hause abgeholt, für zwei Wochen inhaftiert und misshandelt worden sei. Erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme von insgesamt 2.000 US-Dollar seien der Beschwerdeführer und sein Bruder wieder entlassen worden. Nach Regeneration bei einer Tante hätten der Beschwerdeführer, dessen Familie und dessen Bruder die Flucht angetreten. Nach der Flucht seien zwei bis drei Mal russische Soldaten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Daraufhin hätten auch die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers die Flucht nach Österreich angetreten.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006, Zl. 252.991/4-XVIII/59/04, wurde diesem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit gemäß Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht habe, im Zeitraum vom 26.11.1994 bis 27.06.1995 tschetschenische Widerstandskämpfer mit Nahrungsmitteln und Medikamenten unterstützt zu haben, weswegen er gemeinsam mit seinem Bruder am 15.08.2003 von russischen Soldaten von zu Hause abgeholt, für zwei Wochen inhaftiert und misshandelt worden sei. Erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme von insgesamt 2.000 US-Dollar seien der Beschwerdeführer und sein Bruder wieder entlassen worden. Nach Regeneration bei einer Tante hätten der Beschwerdeführer, dessen Familie und dessen Bruder die Flucht angetreten. Nach der Flucht seien zwei bis drei Mal russische Soldaten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Daraufhin hätten auch die Mutter und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers die Flucht nach Österreich angetreten.
3. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach in Österreich wegen verschiedener Vergehen rechtskräftig zu (überwiegend bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt wurde (zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer seit 04.05.2018 in Strafhaft), fand am 27.06.2018 vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme zum Zwecke der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zum Entzug des Konventionsreisepasses statt. Im Zuge dieser Einvernahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er von seiner ehemaligen Ehefrau seit ca. fünf Jahren geschieden sei. Er habe mit dieser sechs Kinder, die alle bei seiner Ex-Ehefrau leben würden. Er wisse nicht einmal wo seine Ex-Ehefrau und seine Kinder leben würden, er habe diese das letzte Mal vor ca. eineinhalb Jahren gesehen. Bereits nach der Scheidung habe er seine Kinder selten gesehen, vielleicht ein oder zwei Mal in zwei Jahren. Seit eineinhalb Jahren habe er sie nunmehr gar nicht mehr gesehen. Seine Ex-Ehefrau beeinflusse die Kinder und mache ihn schlecht, das brauche er nicht. Seine Kinder wollen auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Er wisse auch nicht, wer das Sorgerecht für die Kinder habe. Bei Gericht habe er jedenfalls nichts verlangt. Er nehme an, dass seine Ex-Ehefrau das Sorgerecht habe. In Österreich leben zudem seine Mutter und seine beiden jüngeren Geschwister. In Tschetschenien gebe es noch Verwandte, mehrere Onkel und Tanten, zu denen er jedoch seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe.
Vor seiner Inhaftierung sei er obdachlos gemeldet gewesen. Seit Zuerkennung des Asylstatus habe er zehn Monate bei einer Firma gearbeitet und in Linz bei einem Packservice. Seit März 2012 sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen und habe überwiegend von der Sozialhilfe gelebt. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe zwei Deutschkurse, einen auf A2 Niveau, besucht. Er habe einen guten österreichischen Freund und auch sonst viele Freunde, manche davon würden sogar bei der Polizei arbeiten.
Er wisse nicht, ob sich an seinen früheren Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen etwas geändert habe, es sei aber immer noch nicht gut dort. Wenn er heimreisen müsse, habe er kein Problem, der Krieg sei vorbei und Kadyrow an der Macht. Er könnte jetzt in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation leben. Er habe auch schon vor seiner Scheidung einmal überlegt, ob er nach Tschetschenien zurückkehren solle. Dies hätte er aber nur gemeinsam mit den Kindern gewollt. Er habe keine Rückkehrbefürchtungen mehr wie noch vor 15 Jahren. Er denke nicht, dass er noch verfolgt werde, da ja jetzt die Russen aus Tschetschenien weg seien. Die Lage sei jetzt anders und es sei besser. Er wisse von keiner ihn betreffenden Gefahr diesbezüglich. Es gebe keinen Haftbefehl und kein Strafverfahren gegen ihn in Russland.
Auf Vorhalt, dass aufgrund der Lageänderung in Russland und insbesondere in Tschetschenien im Fall des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr von keinerlei Gefährdung mehr auszugehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er an diesen Ausführungen nichts auszusetzen habe. Da sei so. Er hätte kein Problem mit seinen Kindern in Tschetschenien zu leben. Er wisse, dass er in Österreich Fehler gemacht habe und wolle sich in Zukunft bemühen, nicht mehr gegen das Gesetz zu verstoßen. Er bedanke sich bei Österreich für die Hilfe und den damaligen Asylstatus. Es tue ihm leid.
4. Mit dem o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.10.2006, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 20