TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W159 2172819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2172819-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1089873210 - 151490165/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1089873210 - 151490165/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, der Volksgruppe der Sadat (= Sayed, = Sayyid, = Sayeed) zugehörig und schiitischer Moslem, reiste (spätestens) am 04.10.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX , seinem Sohn XXXX , geb. XXXX , und seiner Tochter XXXX , geb. XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam, mit diesen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans, der Volksgruppe der Sadat (= Sayed, = Sayyid, = Sayeed) zugehörig und schiitischer Moslem, reiste (spätestens) am 04.10.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , seinem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , und seiner Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam, mit diesen Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer gelegentlich der Erstbefragung am 05.10.2015 an, im Iran keine Papiere bekommen zu haben, seine Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen, er hätte nicht normal in die Arbeit gehen können. Er hätte dann in den Krieg nach Syrien gesollt, sei bereits eine Woche auf Vorbereitungstraining für den Krieg gewesen, hätte aber vom Flughafen fliehen können.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dort gab er zu seinen eigenen, auf Afghanistan bezogenen Fluchtgründen im Wesentlichen an, die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Die Taliban seien aktiv gewesen. Die Dorfbewohner seien immer in das Stadtzentrum von XXXX gefahren, um dort einzukaufen. Eines Tages sei ein Auto auf dieser Strecke von den Taliban aufgehalten worden und die vier Insassen seien geköpft worden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater dorthin gefahren und habe das gesehen. Die Opfer seien Schiiten gewesen.Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dort gab er zu seinen eigenen, auf Afghanistan bezogenen Fluchtgründen im Wesentlichen an, die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Die Taliban seien aktiv gewesen. Die Dorfbewohner seien immer in das Stadtzentrum von römisch 40 gefahren, um dort einzukaufen. Eines Tages sei ein Auto auf dieser Strecke von den Taliban aufgehalten worden und die vier Insassen seien geköpft worden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater dorthin gefahren und habe das gesehen. Die Opfer seien Schiiten gewesen.

Persönlich bedroht sei der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht worden.

Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan, beispielsweise nach Kabul oder Mazar-e Sharif spreche, dass der Beschwerdeführer Schiit sei. In Afghanistan würden die Taliban und die Daesh herrschen. Wenn der Beschwerdeführer aus Kabul nach Mazar-e Sharif oder nach Herat fahren würde, könne ihm niemand garantieren, dass unterwegs nicht seine Frau vergewaltigt und seine Kinder und er getötet würden.

Bei seinen rückkehrenden Freunden in Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil diese bei der Nationalarmee seien und es jede Sekunde möglich sei, dass der Beschwerdeführer sterbe.

Am XXXX brachte die Frau des Beschwerdeführers ihre Tochter XXXX zur Welt.Am römisch 40 brachte die Frau des Beschwerdeführers ihre Tochter römisch 40 zur Welt.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.09.2017 wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte unter Spruchpunkt III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 56 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.09.2017 wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und unter Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte unter Spruchpunkt römisch drei. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 56, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und 15 Jahre vor seiner Reise nach Europa im Iran gelebt habe. Weiters traf das BFA Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Das BFA stellte auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Lage geraten würde. Umstände, die für die Annahme einer exzeptionellen Existenzbedrohung im Rückkehrfall sprechen würden, seien nicht hervorgekommen. Sein Sehvermögen am linken Auge sei eingeschränkt, ansonsten sei er gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er könne sich, wenn auch nicht in seiner ehemaligen Heimatregion, in Kabul niederlassen.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Krieg, vor dem der Beschwerdeführer im Alter von ca. zwölf Jahren geflohen sei, sei seit den frühen 2000ern beendet, seine Fluchtgründe seien weggefallen.

Rechtlich legte das BFA zu Spruchpunkt I. dar, der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft machen können.Rechtlich legte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. dar, der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nicht glaubhaft machen können.

Im Falle des Beschwerdeführers liege ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da im Falle des Beschwerdeführers auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.Im Falle des Beschwerdeführers liege ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da im Falle des Beschwerdeführers auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit Zumutbarkeit der zuminest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, Bekannte vor Ort in Afghanistan) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit Zumutbarkeit der zuminest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, Bekannte vor Ort in Afghanistan) sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegenstehe. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Aus der Begründung zu Spruchpunkt II. ergebe sich, dass eine Verfolgung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht vorliege und es sei eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus, dass den wenig schützenswerten privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich sowie an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens allgemein entgegenstehe. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Aus der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. ergebe sich, dass eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht vorliege und es sei eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wurde festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wurde festgehalten, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist (eine von allen Familienangehörigen gemeinsam verfasste) Beschwerde, mit der er den Bescheid zur Gänze bekämpft. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt.

Darin wird - nebst weitwendiger Zitierung von Länderinformationen, deren Relevanz in der Beschwerde nicht dargetan wird - hauptsächlich die Beweiswürdigung des BFA angegriffen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.07.2018 an, an der unter anderem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau teilnahmen.

Von Seiten des BFA, RD Niederösterreich, erschien niemand. Teil nahm der Rechtsvertreter des MigrantInnenverein St. Marx, XXXX .Von Seiten des BFA, RD Niederösterreich, erschien niemand. Teil nahm der Rechtsvertreter des MigrantInnenverein St. Marx, römisch 40 .

Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, ca. im Jahr 2000 Afghanistan verlassen zu haben. Sie hätten immer in einen Distrikt namens XXXX fahren müssen. Die Taliban seien in der Ortschaft sehr aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen, sie seien mit anderen Dorfbewohnern mit einem Sammeltaxi losgefahren. Die Taliban hätten das Fahrzeug angehalten und vier Einwohner enthauptet. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Vater in das Heimatdorf zurückgekehrt und sie hätten nach diesem Vorfall beschlossen, nach Kabul zu gehen. Eine Woche seien sie in Kabul gewesen, dann seien sie weiter nach Teheran gezogen.Der Beschwerdeführer brachte soweit wesentlich vor, ca. im Jahr 2000 Afghanistan verlassen zu haben. Sie hätten immer in einen Distrikt namens römisch 40 fahren müssen. Die Taliban seien in der Ortschaft sehr aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vater von römisch 40 nach römisch 40 unterwegs gewesen, sie seien mit anderen Dorfbewohnern mit einem Sammeltaxi losgefahren. Die Taliban hätten das Fahrzeug angehalten und vier Einwohner enthauptet. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinem Vater in das Heimatdorf zurückgekehrt und sie hätten nach diesem Vorfall beschlossen, nach Kabul zu gehen. Eine Woche seien sie in Kabul gewesen, dann seien sie weiter nach Teheran gezogen.

Im Iran hätten sie keinen Aufenthaltsstatus gehabt und keine Ausweise gehabt; sie seien dort illegal gewesen. Eine Schule habe der Beschwerdeführer nicht besuchen können, er habe ab seinem 14. Lebensjahr gearbeitet und zwar als Tischler oder Bauhilfsarbeiter; jede Arbeit habe er angenommen. Der Beschwerdeführer hätte wirtschaftliche Probleme gehabt. Die Menschen seien in Ordnung gewesen, aber mit dem Staat habe er Probleme gehabt. Er sei an einen Umschlagplatz gefahren, an dem man angesprochen wurde, zu welchen Arbeiten man bereit sei. Dann sei er mit einem Auto mitgenommen worden und habe bis spät gearbeitet. Es sei auch vorgekommen, dass er von der Polizei am Annehmen von Arbeit gehindert worden sei. Er habe einige Male die Flucht ergreifen müssen und sei dann aus Angst, von der Polizei aufgegriffen zu werden, ein, zwei Tage nicht arbeiten gewesen. Das sei ein Dauerzustand gewesen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hatte, zu einer Kriegseinsatzvorbereitung nach Syrien geschickt worden zu sein, gab er an, dass dieser Vorfall vor der Ausreise gewesen sei. Er sei arbeiten gegangen, als Polizeibeamte ihn und andere Arbeitswillige aufgegriffen hätten. Sie seien in einem verschlossenen Fahrzeug abgeführt worden. Zuerst habe der Beschwerdeführer gedacht, man würde ihn in eine reguläre Polizeistation bringen und von dort nach Afghanistan zurückschieben. Er sei aber in ein Ausbildungszentrum für Soldaten gebracht worden. Eine Woche seien sie dort angehalten worden, dort hätten sie eine militärische Grundausbildung erhalten. Sie hätten unter Stacheldrahtzaun durchkriechen und mit schwerer Last laufen müssen. Danach seien sie mit einem Bus in Richtung Flughafen gebracht worden. Am Flughafen XXXX hätten sie die Absicht gehabt, sie nach Syrien zu bringen. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten davon nichts gewusst, die Männer hätten sich aufgeregt. Die iranischen Polizisten hätten die Anweisung gehabt, die Männer mit Schlagstöcken ruhig zu stellen. Einige Männer seien brutal zusammengeschlagen worden, der Beschwerdeführer habe die Flucht ergreifen wollen, aber ein Soldat habe den Beschwerdeführer mit dem Kolben einer Kalaschnikow am Auge verletzt. Seitdem habe er auf diesem Auge nur mehr 20 % Sehleistung.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben hatte, zu einer Kriegseinsatzvorbereitung nach Syrien geschickt worden zu sein, gab er an, dass dieser Vorfall vor der Ausreise gewesen sei. Er sei arbeiten gegangen, als Polizeibeamte ihn und andere Arbeitswillige aufgegriffen hätten. Sie seien in einem verschlossenen Fahrzeug abgeführt worden. Zuerst habe der Beschwerdeführer gedacht, man würde ihn in eine reguläre Polizeistation bringen und von dort nach Afghanistan zurückschieben. Er sei aber in ein Ausbildungszentrum für Soldaten gebracht worden. Eine Woche seien sie dort angehalten worden, dort hätten sie eine militärische Grundausbildung erhalten. Sie hätten unter Stacheldrahtzaun durchkriechen und mit schwerer Last laufen müssen. Danach seien sie mit einem Bus in Richtung Flughafen gebracht worden. Am Flughafen römisch 40 hätten sie die Absicht gehabt, sie nach Syrien zu bringen. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers hätten davon nichts gewusst, die Männer hätten sich aufgeregt. Die iranischen Polizisten hätten die Anweisung gehabt, die Männer mit Schlagstöcken ruhig zu stellen. Einige Männer seien brutal zusammengeschlagen worden, der Beschwerdeführer habe die Flucht ergreifen wollen, aber ein Soldat habe den Beschwerdeführer mit dem Kolben einer Kalaschnikow am Auge verletzt. Seitdem habe er auf diesem Auge nur mehr 20 % Sehleistung.

Sie seien vier oder fünf Schwerverletze gewesen, dort hätte es so etwas wie eine Erstversorgung gegeben. Diese Erstversorgung sei nicht in einem Krankenhaus, sondern nur in einer kleinen Klinik gewesen, der Beschwerdeführer habe von dort fliehen können.

Aus Angst sei er nicht gleich zu seiner Familie zurückgekehrt, sondern bei einem Onkel mütterlicherseits untergetaucht. Sein Auge sei angeschwollen und sein Zustand nicht gut gewesen; er sei beim Arzt gewesen um sein Auge untersuchen zu lassen. Ihm sei gesagt worden, dass die Netzhaut komplett abgerissen sei.

An das Datum seiner Ausreise könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, er wisse nur, dass er eine Woche beim Onkel mütterlicherseits verbracht habe. Dieser habe gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Iran leben könne, weshalb sie sich entschieden hätten, nach Europa weiterzuziehen. Er sei dann gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ausgereist.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr, zwei seiner Freunde würden dort noch leben. Diese seien ledig und Soldaten bei der Nationalarmee.

Der Vater und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers würden noch im Iran leben, mit ihnen habe der Beschwerdeführer gelegentlich Kontakt.

Der Beschwerdeführer habe psychische Probleme, er nehme Medikamente. Er bekomme epileptische Anfälle, wogegen er Medikamente nehme. Die Anfälle habe er das erste Mal in seiner Heimatprovinz nach dem erwähnten Vorfall bekommen. Seitdem habe er mindestens einmal im Monat einen Anfall. Wenn er so einen Krampfanfall habe, bekomme er Pusteln im Gesicht. Darüber hinaus fühle er sich zwei Tage wie gelähmt, er sei dann körperlich eingeschränkt.

In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Gemeinde, gelegentlich helfe er beim XXXX aus. Für die Gemeinde verrichte er Straßenreinigungsarbeiten, er helfe beim Ausmalen und Anstreichen, bei der Sortierung von Kleidung und deren Ausgabe an andere Flüchtlinge, alles was anfalle. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs, das Deutschdiplom auf dem Niveau A1 habe er bereits erworben.In Österreich arbeite der Beschwerdeführer in der Gemeinde, gelegentlich helfe er beim römisch 40 aus. Für die Gemeinde verrichte er Straßenreinigungsarbeiten, er helfe beim Ausmalen und Anstreichen, bei der Sortierung von Kleidung und deren Ausgabe an andere Flüchtlinge, alles was anfalle. Derzeit besuche er keinen Deutschkurs, das Deutschdiplom auf dem Niveau A1 habe er bereits erworben.

Er kümmere sich um seine Kinder. Er habe die volle Verantwortung für die Erziehung und Betreuung seiner Kinder, angefangen vom Windeln wechseln über die Zubereitung des Fläschchens. Die Hausarbeit würde er sich mit seiner Frau teilen.

Die Frau des Beschwerdeführers lebe hier erfreulicherweise ein freies Leben, in Afghanistan dürften sich Frauen nur zuhause aufhalten. Die Kinder dürften auch außerhalb ihrer Wohnung spielen, sie würden gelegentlich ihre österreichischen Freunde zuhause besuchen. Die Töchter sollten Schul- und Berufsausbildung absolvieren und berufstätig seien. Dass die Töchter ein Kopftuch tragen, würde der Beschwerdeführer nicht zulassen. Ihre Partner würden sich seine Töchter selbst aussuchen können.

Der Beschwerdeführer habe bereits Arbeit in einer Fleischhauerei in XXXX gefunden, dort würde er sofort angestellt, wenn er eine positive Entscheidung habe; das sei eine österreichische Fleischhauerei.Der Beschwerdeführer habe bereits Arbeit in einer Fleischhauerei in römisch 40 gefunden, dort würde er sofort angestellt, wenn er eine positive Entscheidung habe; das sei eine österreichische Fleischhauerei.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Auch wenn es nicht gesagt würde, würde Afghanistan zu 70 % von den Taliban kontrolliert. In den 30 %, die nicht komplett von den Taliban beherrscht würden, würden sie Selbstmordanschläge wie in Kabul machen. Der Staat verkünde offiziell, dass Sicherheit herrsche, in Wahrheit sei ungewiss, wenn man eine Reise von Kabul antrete, ob man am Ziel ankomme. Es sei allgemein bekannt, dass sich auf der Strecke Kabul nach Herat 20 Stützpunkte der Taliban befänden. In Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er dort keine Freunde habe, diese befänden sich in XXXX .Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Auch wenn es nicht gesagt würde, würde Afghanistan zu 70 % von den Taliban kontrolliert. In den 30 %, die nicht komplett von den Taliban beherrscht würden, würden sie Selbstmordanschläge wie in Kabul machen. Der Staat verkünde offiziell, dass Sicherheit herrsche, in Wahrheit sei ungewiss, wenn man eine Reise von Kabul antrete, ob man am Ziel ankomme. Es sei allgemein bekannt, dass sich auf der Strecke Kabul nach Herat 20 Stützpunkte der Taliban befänden. In Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er dort keine Freunde habe, diese befänden sich in römisch 40 .

Zum Akt genommen wurden ein Tagesklinischer Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung hinsichtlich Beschwerdeführers, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten bei der Stadtgemeinde XXXX des Beschwerdeführers, ein Jahreszeugnis des Sohnes XXXX , eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter XXXX einschließlich Semesterinformation, eine Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit der Stadtgemeinde XXXX der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Unterstützungsschreiben des Vereins " XXXX ", ein Integrationsbericht der Stadtgemeinde XXXX und eine ausgiebige Stellungnahme der VS XXXX betreffend den Sohn XXXX .Zum Akt genommen wurden ein Tagesklinischer Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung hinsichtlich Beschwerdeführers, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten bei der Stadtgemeinde römisch 40 des Beschwerdeführers, ein Jahreszeugnis des Sohnes römisch 40 , eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter römisch 40 einschließlich Semesterinformation, eine Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit der Stadtgemeinde römisch 40 der Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Unterstützungsschreiben des Vereins " römisch 40 ", ein Integrationsbericht der Stadtgemeinde römisch 40 und eine ausgiebige Stellungnahme der VS römisch 40 betreffend den Sohn römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde am XXXX oder am XXXX

in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe Sadat (= Sayed, =

Sayyid, = Sayeed) an und ist schiitischer Moslem.

Im Bundesgebiet hält er sich mit seiner Gattin, seinen zwei Töchtern und seinem Sohn auf. Diese sind ebenso Staatsbürger von Afghanistan und wie der Beschwerdeführer der Volksgruppe Sadat zugehörig und schiitische Moslems.

Glaubhaft ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine westlich geprägte Frau ist, die seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet ein freies und selbstbestimmtes Leben führt, wobei der Beschwerdeführer die Einstellung seiner Gattin teilt.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe, aus denen er sein Herkunftsland verlassen hat, werden keine Feststellungen getroffen.

Er ist unbescholten.

Der Gattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder tra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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