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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AußStrG §9 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2018, W183 2192215-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: H P in W, vertreten durch Mag. Dr. Mario Mittler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht bewilligte in seinem Beschluss vom 10. April 2012 unter Punkt I.1. und I.2. die Ergänzungsvereinbarungen und unter Punkt II. den Abschluss der Haftpflichtversicherung.Das Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht bewilligte in seinem Beschluss vom 10. April 2012 unter Punkt römisch eins.1. und römisch eins.2. die Ergänzungsvereinbarungen und unter Punkt römisch zwei. den Abschluss der Haftpflichtversicherung.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 schrieb die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien der Mitbeteiligten Pauschalgebühren nach TP 12 lit. e GGG in der Höhe von insgesamt € 1.206,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vor: Genehmigungen von Rechtsgeschäften der Privatstiftung mit einem Mitgliedervorstand würden dem Privatstiftungsgesetz unterliegen und seien unter TP 12 lit. e GGG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall seien drei Anträge gestellt worden, womit drei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vorlägen und jedes einzelne einer Genehmigung durch das Gericht bedürfe. Bei der Gebühr nach TP 12 GGG handle es sich nicht um eine Eingabengebühr wie bei jener nach TP 10 I lit. a GGG, die nur ein Mal zu entrichten sei, egal, wie viele Anträge die Eingabe enthalte. Für jedes einzeln zu bewilligende Rechtsgeschäft falle somit jeweils die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von jeweils € 402,-- an.Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 schrieb die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien der Mitbeteiligten Pauschalgebühren nach TP 12 Litera e, GGG in der Höhe von insgesamt € 1.206,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vor: Genehmigungen von Rechtsgeschäften der Privatstiftung mit einem Mitgliedervorstand würden dem Privatstiftungsgesetz unterliegen und seien unter TP 12 Litera e, GGG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall seien drei Anträge gestellt worden, womit drei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vorlägen und jedes einzelne einer Genehmigung durch das Gericht bedürfe. Bei der Gebühr nach TP 12 GGG handle es sich nicht um eine Eingabengebühr wie bei jener nach TP 10 I Litera a, GGG, die nur ein Mal zu entrichten sei, egal, wie viele Anträge die Eingabe enthalte. Für jedes einzeln zu bewilligende Rechtsgeschäft falle somit jeweils die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, GGG in Höhe von jeweils € 402,-- an.
In ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 wandte sich die Mitbeteiligte gegen die Vorschreibung von dem den Betrag von € 402,-- übersteigenden Betrag an Gerichtsgebühren. Die Anträge auf Genehmigung seien in einem einzigen Antrag gestellt worden und würden keine unterschiedlichen Verfahrensarten betreffen. Das Handelsgericht Wien habe diese drei Rechtsgeschäfte in einem Verfahren und einer Geschäftszahl und auch in einem einzigen Beschluss genehmigt. Der Wortlaut der TP 12 lit. e GGG ließe eine davon abweichende Interpretation nicht zu. Daher dürfe die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von € 402,-- nur ein Mal vorgeschrieben werden.In ihrer Beschwerde vom 16. November 2017 wandte sich die Mitbeteiligte gegen die Vorschreibung von dem den Betrag von € 402,-- übersteigenden Betrag an Gerichtsgebühren. Die Anträge auf Genehmigung seien in einem einzigen Antrag gestellt worden und würden keine unterschiedlichen Verfahrensarten betreffen. Das Handelsgericht Wien habe diese drei Rechtsgeschäfte in einem Verfahren und einer Geschäftszahl und auch in einem einzigen Beschluss genehmigt. Der Wortlaut der TP 12 Litera e, GGG ließe eine davon abweichende Interpretation nicht zu. Daher dürfe die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, GGG in Höhe von € 402,-- nur ein Mal vorgeschrieben werden.
Ausgehend vom wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen gelangte das Verwaltungsgericht zu folgender rechtlichen Schlussfolgerung:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden ...
Die Pauschalgebühren gemäß TP 12 lit. e GGG fallen anlässlich eines Verfahrens nach dem PSG an, und werden nicht etwa nach der Anzahl der Anträge bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verfahren und die nicht im Zuge dessen zu treffenden einzelnen Entscheidungen zu vergebühren sind. Dass es sich im gegenständlich zu vergebührenden Fall um ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz handelt ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass es vor dem HG unter einer Geschäftszahl ... geführt und mit einem Beschluss beendet wurde. Daher ist die diesbezügliche Gebühr in Höhe von EUR 402,00 nur einmal (statt dreimal) vorzuschreiben.Die Pauschalgebühren gemäß TP 12 Litera e, GGG fallen anlässlich eines Verfahrens nach dem PSG an, und werden nicht etwa nach der Anzahl der Anträge bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verfahren und die nicht im Zuge dessen zu treffenden einzelnen Entscheidungen zu vergebühren sind. Dass es sich im gegenständlich zu vergebührenden Fall um ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz handelt ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass es vor dem HG unter einer Geschäftszahl ... geführt und mit einem Beschluss beendet wurde. Daher ist die diesbezügliche Gebühr in Höhe von EUR 402,00 nur einmal (statt dreimal) vorzuschreiben.
Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlenden Gebühren für das Genehmigungsverfahren betragen somit insgesamt EUR 410,00.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde ... insofern stattzugeben ist, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. e GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu ... EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde ... insofern stattzugeben ist, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera e, GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu ... EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.
....“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die ErläutRV 366 BlgNR XVI. GP 28 und 30 sprachen von einer Vereinfachung der Gebührenberechnung durch Pauschalierung (Phasenpauschalierung) der Gebührenbeträge in „Zivilprozessen und in Exekutionsverfahren“.Die ErläutRV 366 BlgNR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode 28, und 30 sprachen von einer Vereinfachung der Gebührenberechnung durch Pauschalierung (Phasenpauschalierung) der Gebührenbeträge in „Zivilprozessen und in Exekutionsverfahren“.
Mit Art. IV Z 3 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, wurde in TP 12 GGG die (damals: lit. 3a, nunmehr:) lit. e eingefügt, die für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ eine Gebühr vorsieht. Weiters wurde in TP 12 GGG eine Anmerkung angefügt, wonach mit der Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind.Mit Artikel römisch vier, Ziffer 3, des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, wurde in TP 12 GGG die (damals: lit. 3a, nunmehr:) Litera e, eingefügt, die für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ eine Gebühr vorsieht. Weiters wurde in TP 12 GGG eine Anmerkung angefügt, wonach mit der Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind.
In einem weiteren Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 91/16/0070, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, wenngleich die Klage im GGG als Eingabe (im weiteren Sinn) verstanden werde, was deutlicher als in dem § 3 Abs. 1 GGG in § 1 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 GGG zum Ausdruck komme, unterscheide das GGG klar zwischen Pauschalgebühren, Eingabengebühren und Eintragungsgebühren.In einem weiteren Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 91/16/0070, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, wenngleich die Klage im GGG als Eingabe (im weiteren Sinn) verstanden werde, was deutlicher als in dem Paragraph 3, Absatz eins, GGG in Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, GGG zum Ausdruck komme, unterscheide das GGG klar zwischen Pauschalgebühren, Eingabengebühren und Eintragungsgebühren.
Die Genehmigung nach § 17 Abs. 5 PSG erfolgt gemäß § 40 leg. cit. im Verfahren Außerstreitsachen (Arnold, Privatstiftungsgesetz3, Rz 95 zu § 17).Die Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG erfolgt gemäß Paragraph 40, leg. cit. im Verfahren Außerstreitsachen (Arnold, Privatstiftungsgesetz3, Rz 95 zu Paragraph 17,).
Unter „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ nach TP 12 lit. e GGG sind solche nach § 40 PSG zu verstehen (Arnold, aaO, Rz 14 zu § 40 PSG).Unter „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ nach TP 12 Litera e, GGG sind solche nach Paragraph 40, PSG zu verstehen (Arnold, aaO, Rz 14 zu Paragraph 40, PSG).
Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem „weiten Streitgegenstandsbegriff“ im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu § 9).Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem „weiten Streitgegenstandsbegriff“ im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu Paragraph 9,).
Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach § 17 Abs. 5 PSG in einem Antrag vor.Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG in einem Antrag vor.
Mit der Qualifikation als Pauschalgebühr steht der Auslegung des § 3 Abs. 1 nichts mehr im Wege, dass auch in außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 40 PSG die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten ist, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.Mit der Qualifikation als Pauschalgebühr steht der Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, nichts mehr im Wege, dass auch in außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des Paragraph 40, PSG die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten ist, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.
Mag die Eingabe vom 24. Februar 2012 auch mehrere trennbare Begehren auf Genehmigungen von Vereinbarungen gehabt haben, so waren diese zulässigerweise in einem Antrag kumuliert worden, der nur ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz einleitete.
Damit erfolgte zu Recht die Vorschreibung der einfachen Gebühr nach TP 12 lit. e GGG im Instanzenzug.Damit erfolgte zu Recht die Vorschreibung der einfachen Gebühr nach TP 12 Litera e, GGG im Instanzenzug.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160113.L00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021