Index
L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
ABGB §983Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Mag. X Y in Z, vertreten durch Shamiyeh & Reiser Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Schillerpark, Rainerstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Oktober 2016, LVwG-900000/99/SE, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetz (Oö. StGBG 2002) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt I. - soweit es den Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses betrifft - sowie im Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Spruchpunkt römisch eins. - soweit es den Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses betrifft - sowie im Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„I. Der (Revisionswerber) wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap Geschäft 4175 folgender Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt
...
II. Der (Revisionswerber) wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des SWAP 4175 von den erhobenen Vorwürfen, Dienstpflichtverletzungen durchrömisch zwei. Der (Revisionswerber) wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des SWAP 4175 von den erhobenen Vorwürfen, Dienstpflichtverletzungen durch
...
III. Über den (Revisionswerber) wird gemäß §§ 102 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 103 Oö. StGBG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt, davon werden 2.500 Euro gem. § 124 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 auf 3 Jahre bedingt nachgesehen.römisch drei. Über den (Revisionswerber) wird gemäß Paragraphen 102, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, und 103 Oö. StGBG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt, davon werden 2.500 Euro gem. Paragraph 124, Absatz eins, Oö. StGBG 2002 auf 3 Jahre bedingt nachgesehen.
IV. Der (Revisionswerber) hat gemäß §§ 123 Abs. 2 und 128 Abs. 2, zweiter Satz, erster Halbsatz Oö. StGBG 2002 die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.000 Euro zu ersetzen.“römisch vier. Der (Revisionswerber) hat gemäß Paragraphen 123, Absatz 2 und 128 Absatz 2,, zweiter Satz, erster Halbsatz Oö. StGBG 2002 die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von 1.000 Euro zu ersetzen.“
Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Schuldspruch zu den in Spruchpunkt I.1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 6. August 2015 inkriminierten Informationspflichtverletzungen in Rechtskraft erwachsen ist.Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass der Schuldspruch zu den in Spruchpunkt römisch eins.1 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 6. August 2015 inkriminierten Informationspflichtverletzungen in Rechtskraft erwachsen ist.
„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Spruchpunkte I.2., II.1. und III. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses lauten nunmehr wie folgt:„I. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins.2., römisch zwei.1. und römisch drei. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses lauten nunmehr wie folgt:
‚I. Der [Revisionswerber] wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Geschäfts 4175 folgender Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt
unterlassen zu haben.
II. Der [Revisionswerber] wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Geschäfts 4175 von den erhobenen Vorwürfen, Dienstpflichtverletzungen durchrömisch zwei. Der [Revisionswerber] wird im Zusammenhang mit dem Abschluss des Swap-Geschäfts 4175 von den erhobenen Vorwürfen, Dienstpflichtverletzungen durch
begangen zu haben, freigesprochen.
III. Über den [Revisionswerber] wird gemäß §§ 134, 135 Abs. 1 Z 3 und 103 Oö. StGBG 2002 eine Geldstrafe von € 4.500,-- verhängt, davon werden € 2.000,-- gemäß § 124 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 auf drei Jahre bedingt nachgesehen.römisch drei. Über den [Revisionswerber] wird gemäß Paragraphen 134, 135, Absatz eins, Ziffer 3, und 103 Oö. StGBG 2002 eine Geldstrafe von € 4.500,-- verhängt, davon werden € 2.000,-- gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Oö. StGBG 2002 auf drei Jahre bedingt nachgesehen.
Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird ersatzlos behoben.“Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird ersatzlos behoben.“
Dem Revisionswerber sei 2007 auch bewusst gewesen, dass sich aus dem Swap-Geschäft 4175 zumindest phasenweise Zahlungsverpflichtungen der Stadt Linz ergeben würden und die dem Swap 4175 zugrunde gelegte Formel rechnerisch und objektiv betrachtet mit einem nach oben hin unbegrenzten Währungsrisiko verbunden gewesen sei. Eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz sei daher angesichts der mit dem Swap-Geschäft 4175 verbundenen finanziellen Tragweite jedenfalls indiziert. Nach § 46 Abs. 1 Z 12 Oö. StL 1992 bestehe eine Zuständigkeit des Gemeinderats beim Abschluss und der Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt € 100.000,-- oder das jährliche Entgelt € 50.000,-- übersteige. Die Beschlussfassung des Gemeinderats am 3. Juni 2004 gründe sich ausschließlich auf § 46 Abs. 1 Z 9 Oö. StL 1992. Das Faktum, dass zusätzlich Zahlungsverpflichtungen für die Stadt Linz entstehen könnten, sowie das nach oben hin unbegrenzte Währungsrisiko sei hier nicht berücksichtigt worden. Das habe der Revisionswerber wissen müssen, weil er der Verfasser des diesbezüglichen Amtsberichts gewesen sei. Von ihm als Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung der drittgrößten Stadt Österreichs könne vorausgesetzt werden und sei es ihm somit zumutbar, dass er - auch wenn er kein Jurist sei - über die in seinen Aufgabenbereich fallenden Zuständigkeitsbestimmungen des Gemeinderats, zu denen jedenfalls § 46 Abs. 1 Z 9 und 12 Oö. StL 1992 gehörten, Kenntnis habe. Ferner sei dem Revisionswerber eine rechtsbetreuende Dienststelle, das Finanzrechts- und Steueramt für die Klärung von Rechtsfragen zur Verfügung gestanden, die er jedoch nicht befasst habe. Bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung wäre man zu dem Schluss gekommen, dass das Swap-Geschäft 4175 über den durch Beschluss vom 3. Juni 2004 genehmigten Umfang hinausgehe und eine neuerliche Befassung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz erforderlich sei.Dem Revisionswerber sei 2007 auch bewusst gewesen, dass sich aus dem Swap-Geschäft 4175 zumindest phasenweise Zahlungsverpflichtungen der Stadt Linz ergeben würden und die dem Swap 4175 zugrunde gelegte Formel rechnerisch und objektiv betrachtet mit einem nach oben hin unbegrenzten Währungsrisiko verbunden gewesen sei. Eine neuerliche Beschlussfassung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz sei daher angesichts der mit dem Swap-Geschäft 4175 verbundenen finanziellen Tragweite jedenfalls indiziert. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 12, Oö. StL 1992 bestehe eine Zuständigkeit des Gemeinderats beim Abschluss und der Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt € 100.000,-- oder das jährliche Entgelt € 50.000,-- übersteige. Die Beschlussfassung des Gemeinderats am 3. Juni 2004 gründe sich ausschließlich auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, Oö. StL 1992. Das Faktum, dass zusätzlich Zahlungsverpflichtungen für die Stadt Linz entstehen könnten, sowie das nach oben hin unbegrenzte Währungsrisiko sei hier nicht berücksichtigt worden. Das habe der Revisionswerber wissen müssen, weil er der Verfasser des diesbezüglichen Amtsberichts gewesen sei. Von ihm als Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung der drittgrößten Stadt Österreichs könne vorausgesetzt werden und sei es ihm somit zumutbar, dass er - auch wenn er kein Jurist sei - über die in seinen Aufgabenbereich fallenden Zuständigkeitsbestimmungen des Gemeinderats, zu denen jedenfalls Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 9, und 12 Oö. StL 1992 gehörten, Kenntnis habe. Ferner sei dem Revisionswerber eine rechtsbetreuende Dienststelle, das Finanzrechts- und Steueramt für die Klärung von Rechtsfragen zur Verfügung gestanden, die er jedoch nicht befasst habe. Bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung wäre man zu dem Schluss gekommen, dass das Swap-Geschäft 4175 über den durch Beschluss vom 3. Juni 2004 genehmigten Umfang hinausgehe und eine neuerliche Befassung des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„Zuständigkeit des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
...
...
...“
„Genehmigungspflicht
(1) Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, sind außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen folgende:
...
...“
„Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
...“
§ 8 Abs. 3 Z 3 GEOM (Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) lautete im Zeitraum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, GEOM (Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) lautete im Zeitraum der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:
„Den Gruppenleitern obliegen außer den ihnen in dieser GEOM und in anderen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben auch:
...
...“
„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1979, 255/79, und vom 24. November 2006, 2006/02/0235) erkennt, ist nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Der Zweitrevisionswerber zeigt nicht auf, dass im StL 1992 vor der Nov LGBl Nr 1/2012 den Begriffen Darlehen und Darlehensvertrag etwa auf Grund einer Legaldefinition eine andere Bedeutung zuzumessen gewesen sei als nach der seit Jahrzehnten in § 983 ABGB verankerten Definition. Der Hinweis darauf, dass bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl. I 2010/28, nur Realkontrakte erfasst waren, ist nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass es einem Normunterworfenen zumutbar gewesen wäre, die im StL 1992 vor der Nov LGBl Nr 1/2012 ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps wie der SWAP 4175 gemeint sein könnten, anders zu verstehen als nach § 983 ABGB.„Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1979, 255/79, und vom 24. November 2006, 2006/02/0235) erkennt, ist nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Der Zweitrevisionswerber zeigt nicht auf, dass im StL 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, den Begriffen Darlehen und Darlehensvertrag etwa auf Grund einer Legaldefinition eine andere Bedeutung zuzumessen gewesen sei als nach der seit Jahrzehnten in Paragraph 983, ABGB verankerten Definition. Der Hinweis darauf, dass bis zum Inkrafttreten des Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes (DaKRÄG), BGBl. I 2010/28, nur Realkontrakte erfasst waren, ist nicht ausreichend, um aufzuzeigen, dass es einem Normunterworfenen zumutbar gewesen wäre, die im StL 1992 vor der Nov Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2012, ausdrücklich genannten Begriffe Darlehen und Darlehensverträge mangels jeglichen Hinweises, dass damit auch Zinsswaps wie der SWAP 4175 gemeint sein könnten, anders zu verstehen als nach Paragraph 983, ABGB.
§ 983 definierte unter der Überschrift ‚Darleihen‘ seit dem Inkrafttreten am 1. Jänner 1812 bis zur Novelle BGBl. I Nr. 28/2010 wie folgt:Paragraph 983, definierte unter der Überschrift ‚Darleihen‘ seit dem Inkrafttreten am 1. Jänner 1812 bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, wie folgt:
‚Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. ...‘
Nur um aufzuzeigen, dass auch die neue Fassung des § 983 ABGB, gültig seit 11. Juni 2010, keine inhaltlichen Änderungen gebracht hat, sei diese erwähnt:Nur um aufzuzeigen, dass auch die neue Fassung des Paragraph 983, ABGB, gültig seit 11. Juni 2010, keine inhaltlichen Änderungen gebracht hat, sei diese erwähnt:
‚Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.‘
Hingegen ist unter einem Zinsswap (wie hier dem SWAP 4175) ein Zinsderivat zu verstehen, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Der gegenständliche Zinsswap wurde (siehe S. 11 des angefochtenen Erkenntnisses) zur Absicherung gegen steigende Zinsen geschlossen.
Selbst wenn man - über die Definition des § 983 ABGB hinausgehend - unter dem Begriff des ‚Darlehens‘ iSd vorgenannten Bestimmungen vom Regelungszweck der Überwachung der Verschuldung her auch Kreditaufnahmen oder gleichzuhaltende Geschäfte verstehen wollte, so wären diese von Maßnahmen zur Verringerung damit einhergehender Risiken (hier des Risikos steigender Zinsen) grundsätzlich zu unterscheiden.Selbst wenn man - über die Definition des Paragraph 983, ABGB hinausgehend - unter dem Begriff des ‚Darlehens‘ iSd vorgenannten Bestimmungen vom Regelungszweck der Überwachung der Verschuldung her auch Kreditaufnahmen oder gleichzuhaltende Geschäfte verstehen wollte, so wären diese von Maßnahmen zur Verringerung damit einhergehender Risiken (hier des Risikos steigender Zinsen) grundsätzlich zu unterscheiden.
Derartige Finanzgeschäfte sind erst durch die Oö Gemeinderechtsnovelle 2012 (LGBl. Nr. 1/2012) ausdrücklich erfasst.Derartige Finanzgeschäfte sind erst durch die Oö Gemeinderechtsnovelle 2012 Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012,) ausdrücklich erfasst.
Es ist dem Landesverwaltungsgericht zu folgen, dass der Zweitrevisionswerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des SWAP 4175 keine zumutbaren Zweifel (anders als im Hinblick auf die Normen zur Informationspflicht, siehe oben) daran hegen musste, dass ein derartiges Geschäft nicht als ‚Darlehen‘ oder ‚Darlehensvertrag‘ anzusehen war.“
Wien, am 20. September 2018
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090001.L00Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021