TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/23 96/18/0144

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/18/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie den Senatspräsidenten Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerden des AK, (geboren am 11. März 1953), vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, jeweils vom 25. Jänner 1996, jeweils Zl. SD 1036/95, betreffend

1. Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. April 1995 (zur Zl. 95/18/0145), und 2. Zurückweisung der Berufung gegen den vorgenannten Bescheid (zur Zl. 95/18/0144), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1996 wurde der obbezeichnete Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, und dass ihn daran kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Da er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, habe er das Schriftstück von seinem Schwager übersetzen lassen. Dieser habe ihm bisher immer behördliche oder gerichtliche Schriftstücke fehlerlos übersetzt und er habe daher auch in diesem Fall auf ihn vertrauen können. Tatsächlich habe er ihm den Bescheidinhalt aber nicht richtig übersetzt, sodass er erst nach Verstreichen der Berufungsfrist bei einer Vorsprache bei der Behörde erfahren habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden sei.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei davon auszugehen - und dies vertrete auch der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages, zumal es sich um eine wesentliche Voraussetzung für diesen handle -, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz, ungeachtet der behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse, durch Übergabe an den Beschwerdeführer gültig zugestellt worden und daher die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ohne Ergreifung eines Rechtsmittels abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer halte sich (seinen eigenen Angaben zufolge) seit Jänner 1973, also seit 22 Jahren, in Österreich auf. Im März 1995 sei er im Aufenthaltsverbotsverfahren bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt in deutscher Sprache zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen und ihm auch zur Kenntnis gebracht worden, dass die Bundespolizeidirektion Wien beabsichtige, gegen ihn aufgrund seiner Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Letztlich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig sei, dass er den Inhalt der Niederschrift in vollem "Umstand" (gemeint: Umfang) verstanden habe. Der Bescheid über das Aufenthaltsverbot sei dem Beschwerdeführer am 24. April 1995 zugestellt und der Empfang von ihm eigenhändig bestätigt worden. Am 1. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer bei einer Vernehmung zu Protokoll gegeben, dass er in Kenntnis sei, dass gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestehe. Am selben Tage habe er an die Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gerichtet, in dem er unter anderem ausgeführt habe, dass er knapp nach seiner Haftentlassung einen Bescheid über ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erhalten habe. In der Fülle der Unterlagen, die sich während seines Haftaufenthaltes angesammelt hätten, habe er dieses Schreiben übersehen, und somit sei auch die Frist für die Berufung nicht wahrgenommen worden.

Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Sachverhaltsgebäude, das für die Annahme des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes erforderlich wäre, glaubhaft entstehen zu lassen. Dazu wäre es zunächst nötig gewesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich so wenig Deutsch könne, dass er nicht erkannt habe, dass das Schriftstück ein Aufenthaltsverbot enthalte, bzw. das Schriftstück ihm für zehn Jahre verbiete, sich in Österreich aufzuhalten. Das erscheine aber für jemanden, der seit 22 Jahren in Österreich lebe und mit den Vernehmungsorganen in deutscher Sprache verhandelt und Verschiedenes zu Protokoll gegeben habe, äußerst unglaubhaft. Mangelnde Deutschkenntnisse allein seien aber überdies noch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil der Adressat eines behördlichen Schriftstückes für eine Übersetzung durch einen geeigneten Dolmetscher zu sorgen habe. Eine falsche Übersetzung wäre wohl als Wiedereinsetzungsgrund vorstellbar, doch sei dazu erforderlich, dass beim Beschwerdeführer kein relevantes Verschulden bei der Auswahl des Übersetzers vorgelegen habe. Ob davon bei einer Privatperson, die im Sinn des Wiedereinsetzungsantrages nicht einmal das Wort "Aufenthaltsverbot" gekannt haben dürfte bzw. dessen Inhalt nicht habe vermitteln können, nur deshalb auszugehen sei, weil diese Person angeblich schon andere Schriftstücke, ohne dass es deshalb zu Problemen gekommen sei, übersetzt habe - was ernsthaft bezweifelt werden müsse -, könne dahingestellt bleiben. Eine Vernehmung des Schwagers des Beschwerdeführers zu dieser Frage sei nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer selbst bei seiner Vernehmung am 1. Juni 1995, die dann sogar mit Dolmetscher erfolgt sei, keineswegs zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes neu sei, sondern dass er davon gewusst habe (wodurch und wann er davon Kenntnis erhalten habe, habe er allerdings nicht gesagt), und weil er noch am selben Tag in einer Eingabe ausgeführt habe, er habe das Schreiben mit dem Aufenthaltsverbot in der Fülle der Poststücke übersehen. Es bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung, dass er mit diesem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht dargestellt habe, dass er - ohne relevantes Verschulden - durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, und überdies wann dieses Hindernis tatsächlich weggefallen wäre.

2. Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid vom 4. April 1995 am 6. Juni 1995 eingebrachte Berufung gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Der genannte Aufenthaltsverbots-Bescheid sei am 24. April 1995 durch Übergabe gültig zugestellt worden, sodass die 14-tägige Berufungsfrist am 8. Mai 1995 geendet habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom 21. Juni 1995 - der mit der Zustellung des diesbezüglichen Berufungsbescheides rechtskräftig geworden sei - abgewiesen worden. Somit sei die am 6. Juni 1995 zur Post gegebene Berufung gegen den genannten Aufenthaltsverbots-Bescheid als verspätet zurückzuweisen, ohne dass die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, sich mit den Berufungsausführungen in der Sache selbst auseinander zu setzen.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, wobei in der Beschwerde betreffend die Abweisung des oben genannten Wiedereinsetzungsantrages Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den oben genannten Aufenthaltsverbots-Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

4. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren betreffend beide Bescheide im Verfahren zu Zl. 96/18/0145 vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass - insoweit stimmen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überein - die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid vom 4. April 1995 versäumt wurde, somit die wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages erfüllt ist (§ 71 Abs. 1 AVG).

2. Nach der vorliegend in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 2. September 1999, Zlen. 96/18/0211, 0235).

3.1. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, dass die Verspätung bei der Erhebung der Berufung gegen das von der Erstbehörde erlassene Aufenthaltsverbot darauf zurückzuführen sei, dass der Schwager des Beschwerdeführers, dessen er sich bei der Übersetzung des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, bedient habe, ihm diesen dahingehend übersetzt habe, dass ein Aufenthaltsverbot angedroht worden sei, falls der Beschwerdeführer sich in den nächsten zehn Jahren nicht wohlverhalte. Von einer Unkenntnis des Wortes "Aufenthaltsverbot" seitens des Übersetzers - wie dies die belangte Behörde annehme - könne daher keine Rede sein. Die Behörde habe sich mit der Person des Übersetzers und dessen Fähigkeiten tatsächlich in keiner Weise auseinander gesetzt; sie hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die einmalige unrichtige Übersetzung eines Bescheides durch eine Person, die bisher stets ordnungsgemäß übersetzt habe, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.

3.2. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde unter anderem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer der Erstbehörde vor der Einbringung des in Rede stehenden mit 6. Juni 1995 datierten Wiedereinsetzungsantrages in seinem knapp davor, nämlich am 1. Juni 1995 eingebrachten "Ansuchen um Abschiebungsaufschub" als Grund für die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den besagten Aufenthaltsverbotsbescheid angegeben habe, knapp nach seiner Haftentlassung einen Bescheid "über ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren" erhalten, dieses Schreiben aber "in der Fülle der Unterlagen", die sich während seines Haftaufenthalts "angesammelt" hätten, "übersehen" zu haben, weshalb die Frist für die Berufung nicht wahrgenommen worden sei (vgl. auch AB 24 der vorgelegten Verwaltungsakten). Schon von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dargetan habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten, keinem Einwand, hat doch der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargetan, weshalb der von ihm selbst in dem besagten Ansuchen genannte Grund für das Verstreichenlassen der Berufungsfrist nicht zutreffen würde, und es damit gänzlich unterlassen, den Widerspruch zwischen der Darstellung in dem Ansuchen und dem Vorbringen in seinem Wiedereinsetzungsantrag aufzuklären.

4. Auf dem Boden des Gesagten entspricht die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages somit dem Gesetz (§ 71 Abs. 1 Z. 1 AVG). Vor diesem Hintergrund ist auch die Verfahrensrüge, der Sachverhalt sei durch Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Schwagers zur Frage der Deutschkenntnisse nicht hinreichend ermittelt worden, nicht zielführend. Gleiches trifft für den Einwand zu, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör zu Verfahrensergebnissen aus dem Verfahren betreffend das besagte Ansuchen eingeräumt worden, zumal das damit angesprochene Ansuchen vom 1. Juni 1995 unstrittig vom Beschwerdeführer selbst stammt und es keinen Verfahrensmangel darstellen kann, wenn die Behörde es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer den für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Inhalt seines eigenen Ansuchens zur Stellungnahme vorzuhalten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 25. November 1987, Zl. 86/01/0031, m.w.H.).

5. Mit ihrer Auffassung, die belangte Behörde hätte von ihrer Entscheidung über die Berufung gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid Abstand zu nehmen gehabt, weil auch gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid der belangten Behörde die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestehe, "sodass jedenfalls keine Rechtskraft mit Zustellung" dieses abweisenden Bescheides eintreten könne, verkennt die Beschwerde, dass Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden im Grunde des § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt, und für den Beschwerdefall auch die Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG, wonach der Gerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung unter den in dieser Regelung genannten Voraussetzungen mit Beschluss zuzuerkennen hat, deswegen nicht zum Tragen kommen kann, weil der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist (vgl. in diesem Sinne auch den zum Beschwerdeverfahren Zl. 96/18/0145 ergangenen, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden hg. Beschluss vom 3. Juni 1996, Zl. AW 96/18/0080-6).

6. Da die Berufung gegen den in Rede stehenden Aufenthaltsverbots-Bescheid unbestritten nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 63 Abs. 5 AVG) erhoben wurde, steht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - entgegen der Beschwerde - auch die Zurückweisung der Berufung als verspätet mit dem Gesetz in Einklang.

7. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die belangte Behörde nach Ausweis der Akten des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsakten nur einmal - nämlich mit Schreiben vom 31. Juli 1996 zu Zl. 96/18/0145 - vorgelegt hat, und in ihrer zur Zl. 96/18/0144 erstatteten Gegenschrift vom 27. August 1996 lediglich mitgeteilt hat, dass die einschlägigen Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem genannten Schreiben vom 31. Juli 1996 vorgelegt worden seien, weshalb der belangten Behörde der Vorlageaufwand nur einmal erwachsen ist.

Wien, am 23. November 1999

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180144.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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