TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W182 2202972-1

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2202972-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. IFA: 93351504/151010422, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. IFA: 93351504/151010422, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II., VI. und VII. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise"

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides wird gemäß 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides wird gemäß 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhist, reiste im Dezember 2009 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität am 28.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass er einen Mann im Juli 2008 bei einem Autounfall an der Hand verletzt hätte. Als er sich geweigert hätte, die unverhältnismäßigen Schadenersatzforderungen der Familie des Unfallopfers zu bezahlen, sei er von dieser mit dem Umbringen bedroht und misshandelt worden. An die mongolische Polizei habe der BF sich nicht gewandt, da diese korrupt sei. Der BF habe vielmehr im Dezember 2009 sein Herkunftsland verlassen, sei nach Moskau gefahren und von dort später mit einem LKW nach Österreich weitergereist. Der BF sei in der Mongolei nicht berufstätig gewesen. Seine Mutter habe auf dem Markt Gemüse verkauft und habe dies wirtschaftlich für beide gereicht. Seine Ausreise habe der BF durch den Verkauf seines Autos finanziert. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen und gab dazu im Wesentlichen an, diese alle im Herkunftsland verbrannt zu haben. Seine Mutter sei in der Mongolei aufhältig.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 16.179-BAT, wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegen ihn einer Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 16.179-BAT, wurde ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gegen ihn einer Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, Zl. C13 415630-1/2010/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof ging in seiner Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand nicht erheblich beeinträchtigt und anzunehmen sei, dass er im Herkunftsland in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung seiner Mutter, die ihn bereits vor seiner Flucht unterstützt habe, zählen. Wie sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat ergebe, bestünde in der Mongolei zudem eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 19.01.2011 zugestellt und rechtskräftig.

1.2. In weiterer Folge tauchte der BF unter und wurde im April 2011 in Schubhaft genommen, wobei er im Mai 2011 mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Im Juni 2011 wurde er in der Schweiz, wo er u.a. zu seinen Angaben in Österreich abweichende Geburtsdaten, wonach er minderjährig gewesen wäre, und eine chinesische Staatsangehörigkeit vortäuschte, erkennungsdienstlich behandelt.

Nach einer Rücküberstellung ins Bundesgebiet stellte der BF am 07.12.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag).

Dazu brachte er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2011 vor, dass er in der Mongolei vom neuen, einflussreichen Freund seiner Ex-Freundin immer wieder verfolgt und geschlagen worden sei. Dies hätte zwei Monate gedauert, danach wäre er geflüchtet. Aus diesen Gründen sei er im Jahr 2009 geflüchtet. Er könne in seine Heimat aus Angst vor diesem Mann nicht zurückkehren.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.12.2011 sowie am 28.12.2011 brachte er dazu im Wesentlichen vor, dass ihm der neue, einflussreiche Freund seiner Ex-Freundin Rache geschworen habe und ihm nach seinem Leben trachten würde. Seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Autounfall wären immer noch aktuell, die nunmehr geschilderte Geschichte sei allerdings hinzugekommen und hätte er davon erst vor zwei Monaten per E-Mail erfahren. Er habe im Jahr 2009 die Mongolei aufgrund des Autounfalls verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 14.724-EAST Ost, wurde der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 14.724-EAST Ost, wurde der Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. C13 415630-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, zugestellt am 19.01.2011, keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten seien, wobei das neue Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch den neuen Freund einer Ex-Freundin des BF keinen glaubhaften Kern aufweise.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. C13 415630-2/2012/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, zugestellt am 19.01.2011, keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten seien, wobei das neue Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch den neuen Freund einer Ex-Freundin des BF keinen glaubhaften Kern aufweise.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 01.03.2012 zugestellt und rechtskräftig.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Satz, erster Fall, 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten (8 Monate bedingt), rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, im XXXX 2012 in Geschäften Waren im Wert von über 450,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen.1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den Paragraphen 127, 130, erster Satz, erster Fall, 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten (8 Monate bedingt), rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, im römisch 40 2012 in Geschäften Waren im Wert von über 450,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen.

Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 06.11.2012 wurde gegen den BF gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der damaligen Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, das rechtskräftig wurde.Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 06.11.2012 wurde gegen den BF gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der damaligen Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, das rechtskräftig wurde.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 15, 127, 130 erster Satz, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im XXXX 2013 in einem Geschäft Waren im Wert von über 220,- Euro versucht gewerbsmäßig zu stehlen und eine Jahreskarte der XXXX durch Überkleben des Lichtbildes mit seinem eigenen Lichtbild verfälscht, um auf Inanspruchnahme der Leistungen und den Nachweis seiner Identität gebraucht zu werden.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den Paragraphen 15, 127, 130, erster Satz, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im römisch 40 2013 in einem Geschäft Waren im Wert von über 220,- Euro versucht gewerbsmäßig zu stehlen und eine Jahreskarte der römisch 40 durch Überkleben des Lichtbildes mit seinem eigenen Lichtbild verfälscht, um auf Inanspruchnahme der Leistungen und den Nachweis seiner Identität gebraucht zu werden.

Am XXXX wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn des BF und seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine befristete Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, geboren.Am römisch 40 wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn des BF und seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine befristete Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, geboren.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl teilweise als Bestimmungstäter nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall, sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im XXXX 2014 in einem Geschäft Waren im Wert von über 1300,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen. Zusätzlich hat er seine Lebensgefährtin aufgefordert, Waren zu stehlen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen, Rückfall innerhalb offener Probezeit und das theoretische Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung gewertet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl teilweise als Bestimmungstäter nach den Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall, sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im römisch 40 2014 in einem Geschäft Waren im Wert von über 1300,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen. Zusätzlich hat er seine Lebensgefährtin aufgefordert, Waren zu stehlen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen, Rückfall innerhalb offener Probezeit und das theoretische Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung gewertet.

2.1. Nach seiner Haftentlassung im Juli 2015 stellte der BF am 04.08.2015 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag).

Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2015 im Wesentlichen mit seinen familiären Verhältnissen in Österreich. Er wünsche sich hier mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammenleben zu können. Die Probleme, welche er in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, würden immer noch bestehen bleiben. Die Leute hätten ihn in der Mongolei geschlagen und verletzt. Sie würden nach ihm suchen. Wegen der Probleme habe er und seine Mutter die Mongolei verlassen, wobei seine Mutter in Russland nach unbekannt verschwunden sei. Der BF habe auch gesundheitliche Gründe, er habe starke Magenprobleme und benötige medizinische Behandlung.

Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Wochen verurteilt.Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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