TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W191 2181491-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W191 2181491-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1084148304-151176282, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zahl 1084148304-151176282, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren am XXXX , ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX , und ihre gemeinsame Tochter XXXX , geboren am XXXX , afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 24.08.2015, die damals minderjährige BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 24.08.2015, die damals minderjährige BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 25.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wels, gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes an:

Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara, schiitische Moslems und stammten aus Behsud, Provinz Maidan Wardak. Vor ca. 16 Jahren hätten sie in Kabul gelebt, und BF1 und BF2 hätten einander geheiratet. Der Onkel der BF1 hätte dies als grobe Beleidigung empfunden, da sie nach seinem Willen seinen Sohn heiraten hätte sollen. Sie seien dann mit dem gemeinsamen neu geborenen Kind (der heutigen BF3) in den Iran geflüchtet, wo sie die letzten 15 Jahre illegal in Teheran aufhältig gewesen seien.

Der BF1 habe noch einen Bruder in Afghanistan, die Mutter und zwei Schwestern der BF1 lebten im Iran.

1.3. Bei ihrer Einvernahme am 31.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und gaben im Wesentlichen an:

BF1 und BF2 stammten aus dem Ort XXXX , Distrikt Behsud. Der Bruder des BF2 sei nun auch im Iran aufhältig. Sie hätten Tazkiras besessen, aber damals auf der Flucht aus Afghanistan aus Angst vor den Taliban vernichtet, da ihnen ein Schlepper dies geraten hätte. Sie hätten ca. ein Jahr lang in Kabul gelebt und dort geheiratet. Nachdem dort die BF3 geboren worden sei, seien sie in den Iran geflüchtet.BF1 und BF2 stammten aus dem Ort römisch 40 , Distrikt Behsud. Der Bruder des BF2 sei nun auch im Iran aufhältig. Sie hätten Tazkiras besessen, aber damals auf der Flucht aus Afghanistan aus Angst vor den Taliban vernichtet, da ihnen ein Schlepper dies geraten hätte. Sie hätten ca. ein Jahr lang in Kabul gelebt und dort geheiratet. Nachdem dort die BF3 geboren worden sei, seien sie in den Iran geflüchtet.

BF1 und BF2 schilderten relativ detailliert die damals drohende Zwangsverheiratung der BF1 mit ihrem Cousin. Der BF2 sei von diesem an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und mit einem Messer bedroht und verletzt worden. Er habe überall geblutet und flüchten können. Eine Anzeige über diesen Vorfall zu erstatten, wäre nicht möglich gewesen, es sei die Taliban-Zeit gewesen.

Den Iran hätten sie nun aufgrund der Lebensumstände für dort aufhältige Afghanen aus akuter Angst vor Abschiebung nach Afghanistan verlassen.

Die BF1 gab an, dass sie im Iran auch versucht habe, sich die Pulsadern aufzuschneiden, da sie keinen anderen Ausweg mehr gewusst habe und unter Druck gestanden sei. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente gegen Schlafstörungen und Blut- und Eisenmangel.

Sie bat darum, als afghanische Frau hier bleiben zu dürfen, sie hätten keine Rechte dort und dürften keine Entscheidungen treffen. Sie habe eine Tochter, die keine Chance auf ein Leben habe, wenn sie zurückkehre.

Die BF3 gab an, dass sie Angst vor einem Leben in Afghanistan wegen der Probleme ihrer Eltern, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und als Frau habe. Frauen hätten dort keine Rechte.

Die BF1 legte eine iranische Verordnung/Rezept sowie Medikament-Packungen vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Die BF1 und die BF3 nannten ihre genauen Geburtsdaten. Diese Angaben wurden zwar in der Niederschrift aufgenommen, im weiteren Verfahren aber nicht berücksichtigt.

Zu ihrer Integration legten die BF mehrere Belege vor (Werte- und Orientierungskurs-Besuchsbestätigung, Deutschkurs-Bestätigungen).

Die BF3 nahm am Unterricht eines Oberstufenrealgymnasiums teil, besuchte den Pflichtschulabschlusskurs und legte Unterstützungserklärungen von vielen Mitschülerinnen vor.

Schließlich wurden den BF laut Niederschrift "die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen" vorgehalten, durch den Dolmetsch übersetzt und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon nur die BF3 Gebrauch machte.

1.4. Im - unnummerierten - Verwaltungsakt der BF3 liegt - nach dem Bescheid - die vorher, am 13.11.2017 per E-Mail eingegangene Eingabe der BF3 ein. Darin erzählt sie von konkreten Übergriffen auf Frauen in Afghanistan und zählt andere, als fortschrittlich bekannte afghanische Frauen auf (etwa Künstlerinnen). Die Lebensumstände für Hazara und für Frauen in Afghanistan seien sehr schlecht.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden im Familienverfahren vom 17.11.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt Spruchpunkt III.. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden im Familienverfahren vom 17.11.2017 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt Spruchpunkt römisch drei.. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft und inaktuell. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung von Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung von Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF2 zu wenig plausibel und unbelegt vorgebracht und zudem sei das Vorbringen mangels Aktualität nicht asylrelevant.

Auf das Vorbringen der BF1 und der BF3, sie könnten in Afghanistan kein selbstbestimmtes Leben führen, wurde in den Bescheidbegründungen nicht näher eingegangen.

1.6. Gegen die oben angeführten Bescheide brachten die BF mit Schreiben ihres zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 21.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen der BF zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die BF ein plausibles, detailliertes und somit glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hätten. Den BF drohe - auch nach vielen Jahren - durch die Familie der Frau die Blutrache und somit asylrelevante Verfolgung.

Insbesondere aber seien die BF1 und die BF3 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die "westlich orientiert" seien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht, wofür Auszüge aus Judikaten und Berichten (u.a. von UNHCR) angeführt wurden. Sie lernten aktiv Deutsch, erledigten außerhäusliche Aufgaben selbständig und wählten ihren Kleidungsstil selbst.

Laut beigelegtem Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.02.2016 leidet die BF1 an einer psychischen Erkrankung, an "rezidivierender depressiver Störung ggw. mittelgradiger Episode".

1.7. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.8. Das BVwG führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF1: Ich habe Depressionen.

Sie legt vor eine Bestätigung einer Psychotherapieeinrichtung ohne Datum, der zufolge die BF1 seit 05.04.2018 14-tägig zur Psychotherapie kommt; Diagnose: F43.1, Posttraumatische Belastungsstörung. Ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wird ein Therapieplan und ein Schreiben eines Arztes vom 18.12.2017.

BF2+BF3: Wir sind gesund, machen uns aber große Sorgen über unsere Zukunft.

[...]

BF: Wir haben unseren Rechtsberater zu unserer Vertretung bevollmächtigt, er nimmt an der Verhandlung teil.

[...]

Die BF haben bisher keine Belege zu ihrer Identität oder zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt und legen auch heute keine vor.

BF2: Wir hatten Tazkiras und Heiratsurkunde mit uns dabei, als wir seinerzeit Afghanistan verlassen hatten, das war vor ca. 19 Jahren. Aus Angst vor den Taliban haben wir diese auf Rat des Schleppers damals zerrissen.

RI: Haben Sie irgendwelche Belege, dass Sie sich im Iran aufgehalten haben?

BF3 legt vor ärztliche Rezepte aus dem Iran bezüglich ihrer Mutter.

D liest auf Ersuchen des RI diese Rezepte und bestätigt, dass dem Inhalt zufolge diese im Jahr 1383 (umgerechnet ca. 2004) in Teheran ausgestellt worden sind. Sie werden rückausgefolgt (liegen teilweise dem - unnummerierten - Verwaltungsakt der BF1 nach der Niederschrift der Einvernahme ein).

Zu ihrer Integration haben die BF Belege vorgelegt (Deutschkursbestätigungen, Teilnahmebestätigungen Werte- und Orientierungskurs, iranische Verordnung Medikamente der BF1, Unterstützungserklärungen, Vorbereitungslehrgang für externen Pflichtschulabschlusskurs und Schulbesuchsbestätigung Gymnasium der BF3).

Heute legen sie zusätzlich vor: Deutschprüfung A2 und Bestätigung Nähkurs (BF1), Bildungskursbestätigung und Bestätigung über gemeinnützige Arbeiten im Gemeindebauhof (BF2), Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis, Schulbesuchsbestätigung Abendgymnasium und Deutschprüfung B1, Freiwilligenpass (Arbeit in einem Altersheim jeden Dienstag und Mittwoch, BF3). Diese Belege werden in Kopie zum Akt genommen.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF2: Ja. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht.

BF1+BF3: Unsere Vornamen lauten richtig XXXX und XXXX .BF1+BF3: Unsere Vornamen lauten richtig römisch 40 und römisch 40 .

D gibt auf Nachfragen des RI an, dass diese Transkriptionen der Vornamen aus Dari nach Deutsch richtiger als die im Akt angeführten Namen erscheinen.

BF1: Mein Geburtsdatum lautet richtig 30.11.1975. Meine Eltern haben das im Koran auf der letzten Seite aufgeschrieben.

BF3: Mein Geburtsdatum lautet richtig 13.04.2000. Das haben mir meine Eltern gesagt.

BF: Unsere richtigen Geburtsdaten und Namen haben wir auch seinerzeit bei der Erstbefragung angegeben und auch aufgeschrieben, sie wurden in den Akten aber nicht so berücksichtigt.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Wir sind Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Schiiten.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF1 und BF2 haben vor ca. 19,5 Jahren in Kabul geheiratet.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF3: Ich bin ledig.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF2: Ich konnte aufgrund des Krieges weder in die Schule gehen noch einen Beruf erlernen, wir hatten auch landwirtschaftliche Nutzflächen zu bearbeiten.

BF1: Ebenfalls nicht, in der Zeit der Taliban durften Mädchen nicht in die Schule gehen.

RI: Wären Sie gerne in die Schule gegangen?

BF1: Natürlich.

BF3 (antwortet teilweise in Deutsch): Ich habe im Iran acht Jahre die Schule besucht, fünf Jahre Grundschule. Ich habe eine Privatschule besucht, da Afghanen im Iran ohne Dokumente nicht öffentliche Schulen besuchen dürfen. Die Mittelschule konnte ich drei Jahre lang besuchen, da wir dafür Geld gezahlt haben, Prüfungen konnte ich jedoch nicht ablegen.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF2: Ich habe dort in einer Firma, die ein Iraner geführt hat, gemeinsam mit anderen Afghanen aus alten Elektrogeräten Gold und aus Röntgenbildern Silber recycled.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

BF1+BF2: Nein. Die Taliban haben damals die Hazara vertrieben.

BF2: Meine Eltern sind verstorben, ein Bruder mit seiner Familie lebt in Teheran.

BF1: Meine Mutter und zwei Schwestern leben in Ghom (im Iran), eine weitere Schwester lebt seit drei Jahren in Österreich, sie hat einen hier lebenden Afghanen mit österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie weitere in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF2: Ich spreche sehr wenig Deutsch.

BF1: Wenn mich meine Arbeitskollegen ansprechen, so verstehe ich sie, aber ich kann nicht sehr gut Deutsch sprechen.

RI stellt fest, dass die BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen auf Nachdenken verstanden und gebrochen, langsam und bemüht auf Deutsch beantwortet hat.

BF1: Mein Deutschkurs ist derzeit beendet, aber ich nehme privat Deutschstunden bei einer österreichischen Bekannten.

Festgehalten wird, dass die BF3 ziemlich gut Deutsch spricht.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF1: Ich gehe meistens mit meinem Mann oder auch manchmal alleine Spazieren. Ich nehme an einem Schneiderkurs teil, jeden Mittwoch gibt es ein Sprachcafe für Frauen bezüglich kultureller Aktivitäten, oft werden wir von August zu österreichischen Konzerten eingeladen. Bei Volksfesten in der Gegend, wo wir leben, sind wir auch dabei.

BF2: Ich gehe Bergsteigen mit zwei österreichischen Freunden namens August und Rudi.

BF3: Ich gehe Radfahren und helfe alten Menschen in einem Altersheim, und ich begleite auch meine Eltern, wenn sie Konzerte besuchen.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein. Wir haben Kontakt zu unseren Verwandten im Iran.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF1+BF2: Es war so, dass der Cousin der BF1 sie zusätzlich als Zweitfrau heiraten wollte, weil seine Frau keine Kinder bekommen konnte. BF1 und BF2 haben jedoch geheiratet und sind in den Iran geflohen. Der Vater der BF1 war gegen die Verbindung zwischen den BF. Der Cousin ist zum BF2 in die Arbeit gekommen und hat ihn geschlagen, wobei er sich Brandverletzungen am Knie zugezogen hat (BF2 schildert den Vorfall detailliert). Der BF2 konnte gerade noch - blutend - fliehen und ist mit der BF1 geflohen. Die BF1 bestätigt dies.

RI: Wie aktuell ist die Gefährdung?

BF1: Die Gefahr besteht weiterhin. Der Cousin wird meine Tochter als sein Kind betrachten. Wenn er uns in die Hände bekommt, wird er meinen Mann umbringen. Was er mit mir und meiner Tochter machen wird, ist ungewiss.

Die BF3 weint.

BF2 und BF3 verlassen um 10:30 Uhr auf Ersuchen des RI kurz den Verhandlungssaal.

RI an BF1: Waren diese Vorfälle auch der Grund für Ihre Depressionen?

BF1 (sehr emotional und teilweise weinend) rekapituliert die ihr widerfahrenen Probleme und schildert zusätzlich, wie sie ihr zweites Kind bei der Entbindung im Iran durch unglückliche Umstände verloren hat.

RI: Würden Sie sich als Frau bezeichnen, die selbstbestimmt leben möchte?

BF1: Ja, 100-prozentig.

Angemerkt wird, dass die BF1 westlich leger gekleidet ist. Sie trägt eine schwarze Stoffhose, schwarze einfache Schuhe mit Glitzeraufsatz, ein weißes Leibchen und darüber eine helle, blau-weiß gestreifte Bluse mit aufgekrempelten Ärmeln, sie ist dezent geschminkt und trägt ihr teilweise gefärbtes Haar zwar teilweise offen, darüber aber geschwungen ein Tuch/Schal.

RI: Warum gehen Sie nicht ohne Kopftuch?

BF1: Weil ich mich so wohl fühle. Das Kopftuch war zwar aufgezwungen, aber ich bin daran gewöhnt und möchte es nur langsam verändern. Außerdem schützt mich das Tuch vor dem Wind an den Ohren.

RI: Was wollen Sie einmal beruflich machen?

BF1: Ich möchte zuerst gut Deutsch lernen. Ich möchte als Schneiderin bei XXXX arbeiten.BF1: Ich möchte zuerst gut Deutsch lernen. Ich möchte als Schneiderin bei römisch 40 arbeiten.

RI: Was sagt Ihr Mann dazu, dass Sie arbeiten wollen?

BF1: Er mischt sich da nicht ein, und er würde sich auch freuen, wenn ich Arbeiten gehen würde.

RI stellt fest, dass die BF1 wiederholt den BF2 bei Aussagen ergänzt, korrigiert und unterstützt und offensichtlich zumindest auf Augenhöhe mit ihm verkehrt.

RI: Was sagen Sie zum Outfit Ihrer Tochter?

BF1: Meine Tochter ist frei, sie kann sich kleiden, wie sie es selber gerne möchte. Sie lebt nicht mehr in der iranisch-afghanischen Gesellschaft, in der ihr Kleidungsvorschriften aufgezwungen werden.

RI: Wieso glauben Sie, kleidet sie sich nicht wie ein österreichisches Mädchen?

BF1: Fragen Sie sie selbst.

Die BF1 verlässt um 10:45 Uhr den Verhandlungssaal, und die BF3 betritt gleichzeitig wieder den Verhandlungssaal. Die Verhandlung wird nach einer kurzen Pause um 10:55 Uhr fortgesetzt.

RI: Würden Sie sich als Frau bezeichnen, die selbstbestimmt leben möchte?

BF3: Ja.

RI: Warum?

BF3: Ich bin in einem Alter, wo ich für mich selbst Entscheidungen treffen kann. Meine Eltern haben mir auch diesen Freiraum ermöglicht. Falls ich Rat brauche, frage ich auch meine Eltern, aber ich fühle, dass ich in der Lage bin, Entscheidungen selbst zu treffen.

RI: Was wollen Sie einmal beruflich machen?

BF3: Zuerst wollte ich eine medizinisch-technische Ausbildung machen (Röntgenassistentin). Da es dort vielleicht wenig Möglichkeiten gibt, strebe ich vielleicht eine Ausbildung als Apothekenhelferin an. Wenn dies nicht gelingt, werde ich weiter das Gymnasium besuchen.

RI: Wenn Sie einmal heiraten sollten, heiraten Sie dann den von Ihren Eltern ausgesuchten Mann?

BF3: Wenn ich einmal heirate, dann suche ich den Mann selber aus.

Angemerkt wird, dass die BF3 westlich leger gekleidet ist. Sie trägt eine Blue-Jeans, Sandalen, ein weißes T-Shirt, ist nicht geschminkt, die Fingernägel sind schwarz lackiert, sie trägt eine Modeschmuckkette, die Haare sind teilweise gefärbt und offen mit einem Tuch/Schal umschlungen.

BF3: Ich bin an dieses Tuch gewöhnt und trage es gerne.

Um 11:00 Uhr betreten BF1 und BF2 wieder den Verhandlungssaal.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BFV [Vertreter der BF] Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben der BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Beschreiben Sie, wie sich Ihr Leben in Österreich von dem in Afghanistan bzw. Iran (BF3) unterscheidet.

BF1: Erstens leben wir hier in Sicherheit, und unser Leben ist nicht in Gefahr. Zweitens gilt hier Gleichberechtigung. Nach meinem Empfinden gelten Frauen in Österreich auch als Menschen, sie sind frei. In afghanischen Gesellschaften haben Frauen vor ihren Männern enorme Angst, dies ist hier nicht so. Hier können Frauen öffentlich angstfrei alleine unterwegs sein.

BF2: Der Unterschied für mich ist sehr grundlegend. In Afghanistan und im Iran war ich am Leben. Hier weiß ich, was der Sinn des Lebens ist. Wir sind froh, dass wir in Österreich leben, und wir werden sehr human von unseren Freunden und Bekannten behandelt in einem menschenwürdigen Umgang.

BF3 (auf Deutsch): Für mich gibt es viele Unterschiede, die zwei wichtigsten sind, dass ich hier selber für mein Leben entscheiden kann und sich niemand einmischen kann. Der zweite Grund ist, dass ich hier in Österreich für die anderen Leute ein Mensch und nicht nur eine Afghanin bin.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF1: Ich habe deswegen geweint, weil ich das Gefühl hatte, als Mensch behandelt worden zu sein. Wir bedanken uns sehr herzlich.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

[...]"

Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 25.08.2017 und der Einvernahmen vor dem BFA am 31.10.2017, die vorgelegten Belege betreffend die Gesundheit der BF1 und die Integration der BF, die Eingabe der BF3 vom 13.11.2017 sowie die Beschwerde vom 21.12.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Seiten 16 bis 83 des angefochtenen Bescheides im unnummerierten Verwaltungsakt der BF1)

* Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.08.2018 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegten Dokumente:

? Bestätigung Nähkurs (BF1)

? Bildungskursbestätigung und Bestätigung über gemeinnützige Arbeiten im Gemeindebauhof (BF2)

? Schulbesuchsbestätigung Abendgymnasium und Deutschprüfung B1, Freiwilligenpass (Arbeit in einem Altersheim jeden Dienstag und Mittwoch, BF3).

* Einsichtnahme in folgende vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage sowie zur Lage der Frauen und der Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, "Gesamtaktualisierung am 29.06.2018")

o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender sowie zur Lage der Frauen vom April 2016, Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016

o Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann sowie

o Gutächtliche Stellungnahme von Mag. Zerka Malyar (vom 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof, zitiert vom BVwG im Erkenntnis vom 21.01.2016, Zahl W174 1436214-1) zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX , geboren am XXXX , ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX , und ihre gemeinsame Tochter XXXX , geboren am XXXX . Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.3.1.1. Die BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die BF sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.

3.1.2. BF1 und BF2 stammen aus XXXX , Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, und lebten ein Jahr lang in Kabul, wo sie einander heirateten und nach der Geburt der BF3 für ca. 15 Jahre in den Iran übersiedelten.3.1.2. BF1 und BF2 stammen aus römisch 40 , Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak, und lebten ein Jahr lang in Kabul, wo sie einander heirateten und nach der Geburt der BF3 für ca. 15 Jahre in den Iran übersiedelten.

Die BF lebten von der Erwerbstätigkeit des BF2 (in einem Recycling-Betrieb für Elektrogeräte). Sie haben sich seither nicht mehr wieder in Afghanistan aufgehalten. Die Mutter und Schwestern der BF1 sowie der Bruder des BF2 leben im Iran.

3.1.3. Die BF1 konnte in Afghanistan zur Zeit der Taliban nicht die Schule besuchen.

Die BF3 besuchte acht Jahre lang die Schule, davon fünf Jahre eine Privatschule für Afghanen und drei Jahre eine öffentliche Mittelschule, ohne aber Prüfungen ablegen zu dürfen.

3.1.4. Die BF1 leidet an einer psychischen Erkrankung (laut Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.02.2016 an "rezidivierender depressiver Störung ggw. mittelgradiger Episode") und nimmt Medikamente.

3.1.5. Die BF bemühen sich um ihre Integration in Österreich. Sie habe Deutschkurse besucht und an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen.

Die BF1 besucht einen Schneiderkurs, ein Sprachcafe für Frauen und nimmt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter an kulturellen Aktivitäten (Konzerten, Volksfesten) teil.

Der BF2 geht öfters Bergsteigen mit zwei österreichischen Freunden.

Die BF3 hat die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und besucht ein Abendgymnasium. Sie hilft als Freiwillige regelmäßig in einem Altersheim.

Die BF sind auf einem guten Weg der Integration in Österreich und sind regelmäßig in Kontakte mit Österreichern eingebunden.

3.1.6. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

3.2.1. Zu BF1 und BF3:

Die BF1 und BF3 haben glaubhaft gemacht, dass sie "westlich orientierte Frauen" sind, die selbstbestimmt leben wollen.

Sie sind auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert sind. In Österreich kleiden, frisieren und schminken sich die BF1 und bF3 nicht nach konservativer afghanischer Sitte, sondern nach eigenem Geschmack und teilweise nach westlicher Mode.

Die BF1 hat - wohl aufgrund ihrer persönlichen Lebensgeschichte mit vielen Problemen - gesundheitliche Probleme, die sie aber mit ärztlicher Hilfe gut im Griff hat. Sie geht alleine Spazieren, besucht einen Nähkurs und ein Sprachcafe und gemeinsam mit BF2 und BF3 auch mit - österreichischen - Freunden Konzerte und Feste.

Die BF3 spricht schon ziemlich gut Deutsch, hat die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und besucht ein Abendgymnasium. Sie hilft als Freiwillige in einem Altersheim und könnte sich eine Erwerbstätigkeit als Apothekenhelferin gut vorstellen.

Die BF1 und BF3 lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, wieder nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würden die BF1 und BF3 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frauen angesehen werden.

3.2.2. Zum BF2:

Der BF2 hat mit seiner vorgebrachten Fluchtgeschichte der Verfolgung durch die Familie (Onkel, Cousin) seiner Ehefrau eine konkrete, aktuell drohende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Die BF verließen den Iran aufgrund der widrigen Lebensumstände für dort aufhältige afghanische Staatsangehörige.

Der BF2 ist Ehemann und Vater von BF1 und bF3, denen mit Erkenntnis mit heutigem Datum der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, und lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.

3.2.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahre eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

3.3.1. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):

" [...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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