TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W125 2185698-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W125 2185698-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018, Zahl 1177845205-171428758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018, Zahl 1177845205-171428758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig und stellte am 28.12.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am 29.12.2017 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt; hierbei gab der Beschwerdeführer an, Indien im Mai 2017 per Flugzeug verlassen zu haben und sich seit Dezember 2017 in Österreich aufzuhalten; wo er sich zwischenzeitlich befunden habe, wisse er nicht.

Als Fluchtgrund brachte er vor, von der indischen Polizei wegen Suchtgiftdelikten verdächtigt worden zu sein und aus Angst vor der Polizei das Land verlassen zu haben.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in einem Fitnesscenter gearbeitet und sich dort mit drei Leuten angefreundet zu haben, welche von der Polizei mit Drogen betreten worden seien; daraufhin habe die Polizei ihn verdächtigt, Drogen im Fitnessstudio verkauft zu haben. Einer der Freunde des Beschwerdeführers sei von der Polizei derart brutal behandelt worden, dass dieser sein Leben verloren habe. In der Folge sei die Polizei öfter beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten diese auch seine Eltern mitgenommen; aus Angst vor der Polizei habe er schließlich das Land verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidunggemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht bestehe.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidunggemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestehe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen; dies auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Indien, weil eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung nicht erkennbar sei und der indische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Österreichischen Flüchtlings-und MigrantInnenhilfe vom 31.1.2018, mit der der Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang angefochten wurde.

Begründend wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer "in logischer Art ein Bedrohungsszenario" vorgebracht habe, das jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Eine Pauschalbegründung dahingehend, das Vorbringen sei unglaubwürdig und von Vornherein nicht asylrelevant, sei keinesfalls ausreichend.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 9.2.2018.

8. Mit Teilerkenntnis vom 13.2.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos, weil sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Unrecht auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt hatte.8. Mit Teilerkenntnis vom 13.2.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos, weil sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Unrecht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützt hatte.

9. Am 16.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche primär anberaumt worden war, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe bei der Beweiswürdigung gänzlich außer Acht gelassen hatte.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Leben in Indien sowie in Österreich und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und einer eventuellen Relokationsalternative befragt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in einem Fitnessstudio gearbeitet und sich dort mit drei Leuten angefreundet habe, welche von der Polizei mit Drogen betreten worden seien; daraufhin habe die Polizei ihn verdächtigt, Drogen im Fitnessstudio verkauft zu haben und habe ihn in der Folge mit auf die Polizeistation genommen. Er sei mehrmals polizeilich geladen worden und hätte die Polizei bei seinen Eltern oft nach ihm gefragt und diese schließlich sogar eine Woche in Polizeigewahrsam gehalten. Er wäre jedoch nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst vor dieser gehabt habe; insbesondere, weil einer der drei Leute, die mit den Drogen betreten worden seien, in Polizeigewahrsam verstorben sei.

Darüber hinaus wurden über die in der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten hinaus mehrere Berichte zur aktuellen Lage in Indien in das Verfahren eingeführt, mit dem Beschwerdeführer erörtert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die aus den Berichten gezogenen Schlussfolgerungen wurden als die entscheidungsrelevanten dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer drei bis vier Monate in Delhi bei Freunden; davor lebte er in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab in Indien gemeinsam mit seinen Eltern. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule, half in der elterlichen Landwirtschaft mit und arbeitete schließlich drei Jahre lang in einem Fitnesscenter.Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer drei bis vier Monate in Delhi bei Freunden; davor lebte er in dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Punjab in Indien gemeinsam mit seinen Eltern. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule, half in der elterlichen Landwirtschaft mit und arbeitete schließlich drei Jahre lang in einem Fitnesscenter.

In Indien leben noch die Eltern, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind aus dem Dorf XXXX in das zirka eine Busfahrstunde entfernte Dorf XXXX gezogen; das Haus in dem ursprünglichen Heimatdorf steht leer.In Indien leben noch die Eltern, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind aus dem Dorf römisch 40 in das zirka eine Busfahrstunde entfernte Dorf römisch 40 gezogen; das Haus in dem ursprünglichen Heimatdorf steht leer.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt über eine langjährige Grundschulbildung.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.12.2017 auf. Er lebt bei einer indischen Familie, die er im Sikh-Tempel kennengelernt hat, arbeitet als Zeitungszusteller und geht regelmäßig in den Sikh-Tempel, wo er indische Freunde gefunden hat. Besondere Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer nicht vorzuweisen, er versucht aber, die Sprache selbständig - ohne einen Deutschkurs zu besuchen - zu lernen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefgreifende Integrationsverfestigung aufweist.

1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund seiner Angst vor der indischen Polizei verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der indischen Polizei wegen Suchtgiftdelikten verdächtigt und deshalb verfolgt worden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Polizeigewahrsam angehalten worden sind, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder dass ihm eine solche Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Indien drohen würde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Lage in Indien

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat. Mit über 1,2 Milliarden Menschen ist Indien der bevölkerungsreichste Staat der Welt.

Die Sicherheit ist grundsätzlich gewährleistet, die Lage bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in den Landesteilen Kaschmir und Jammu, freilich angespannt.

Im Bundesstaat Punjab fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Seit den Wahlen im Februar 2017 ist die Kongresspartei die stärkste politische Kraft im Punjab.

Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten; die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich.

Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch.

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Es gibt spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden.

Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen, deren Vertreter in einer staatlichen nationalen Minderheitenkommission sitzen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer systematischen Verfolgung.

60% der Bevölkerung in Punjab gehören der Sikh-Religionsgemeinschaft an. Sie leben in ganz Indien und werden wenig bis gar nicht diskriminiert.

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.4.2018 die folgenden Erwägungen getroffen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dazu befragt an, dass er zwar zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen Reisepass gehabt habe; diesen habe ihm aber noch vor Besteigen des Flugzeuges der Schlepper abgenommen. Bei der Ausreisekontrolle aus Delhi sei er nur hinter dem Schlepper hergegangen und habe nichts sagen müssen; auch bei der Einreisekontrolle in Moskau sei er nicht kontrolliert worden.

Dieses zur Ausreise aus Delhi beziehungsweise Einreise nach Moskau erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht plausibel und daher unglaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer ohne Pass sowohl aus Indien aus- als auch nach Russland eingereist ist, ist zwar denkbar, erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich und daher nicht glaubhaft.

Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer über ein griechisches Visum verfügte, jedoch illegal über Moskau weiterreiste. In der Verhandlung führte er diesbezüglich aus:

"Waren Sie jemals in Griechenland?

BF: Das habe ich hier erfahren, dass ich ein griechisches Visum gehabt habe. Ich habe darüber keine Information, wohin der Schlepper uns brachte.

Sie hätten damit in jedes europäische Land einreisen können. Es ist etwas seltsam, dass Sie über Moskau illegal weitergekommen sind, wenn Sie wirklich ein griechisches Visum gehabt hätten!?

BF: Der Schlepper hat mich nicht darüber informiert. Ich habe nichts darüber gewusst. Im Punjab ist das normal, wenn man in das Ausland gehen will, kontaktiert man einen Schlepper. Dieser organisiert alles."

Dass der Beschwerdeführer von dem Visum, welches ihm der Schlepper besorgt habe, nichts gewusst habe, wirkt nicht glaubwürdig und erscheint auch die beschriebene Vorgangsweise des Schleppers wenig verständlich.

Widersprüchlich zeigte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Dokumente.

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, nie ein Reisedokument besessen zu haben und vorbrachte, dass ihm der Schlepper ein falsches Reisedokument besorgt habe, gab er in der Verhandlung zu Protokoll, sich beim Passamt in XXXX einen Reisepass habe ausgestellt lassen; diesen habe ihm jedoch der Schlepper abgenommen.Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, nie ein Reisedokument besessen zu haben und vorbrachte, dass ihm der Schlepper ein falsches Reisedokument besorgt habe, gab er in der Verhandlung zu Protokoll, sich beim Passamt in römisch 40 einen Reisepass habe ausgestellt lassen; diesen habe ihm jedoch der Schlepper abgenommen.

Dazu wird illustrierend auf folgende Passagen in der Verhandlung verwiesen:

Hatten Sie jemals einen Reisepass?

BF: Nein, zurzeit habe ich keinen. Der Schlepper hat ihn mir abgenommen und nicht zurückgegeben. Ich hatte zum Zeitpunkt meiner Ausreise einen Pass.

Wann haben Sie diesen Reisepass ausstellen lassen?

BF: Das war noch 4-5 Jahre gültig gewesen. Ich weiß es nicht genau.

Wann ungefähr?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

Wo haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen?

BF: In XXXX im Passamt.BF: In römisch 40 im Passamt.

Haben Sie den Reisepass bei Ihrer Ausreise den Behörden vorzeigen müssen?

BF: Das hat alles der Schlepper organisiert.

Am 29.12.2017 bei Ihrer Erstbefragung haben Sie auf die Frage, ob Sie einen Pass oder einen sonstigen Identitätsnachweis hatten, mit Nein geantwortet!?

BF: Ich habe gemeint, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich kein Identitätsdokument gehabt.

Sie hatten erwähnt, Ihr Schlepper hätte Ihnen ein falsches Reisedokument besorgt!?

BF: Ich habe nicht behauptet, dass es ein gefälschtes Dokument gewesen wäre. Es war mein eigener Reisepass, den mir der Schlepper nicht mehr zurückerstattet hat. Schon in Indien hat mir der Schlepper den Pass abgenommen.

Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers verstärken den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben im Verfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen

2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 6.3.1996, Zl 95/20/0650).

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sowie aufgrund der am 16.4.2018 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine Verfolgung durch die indische Polizei wegen Drogendelikten nicht droht; dies aus den nachfolgenden näheren Erwägungen:

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, sich mit reichen Leuten angefreundet zu haben, welche eines Tages von der Polizei mit Dro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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