TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 L519 2141364-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2141364-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, geb. XXXX, vertreten durch Helping Hands, Rainer David Kilpatrick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, geb. römisch 40 , vertreten durch Helping Hands, Rainer David Kilpatrick, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.09.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.09.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Probleme mit schiitischen Milizen gehabt habe und zudem wegen Demonstrationsteilnahmen verfolgt werde. Darüber hinaus habe er einen Drohbrief erhalten.römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Probleme mit schiitischen Milizen gehabt habe und zudem wegen Demonstrationsteilnahmen verfolgt werde. Darüber hinaus habe er einen Drohbrief erhalten.

Vorgelegt wurde bei der Einvernahme vor der belangten Behörde:

* Deutschkursbestätigungen

* Fotos

* Sterbeurkunde

* Anmeldungsbestätitung zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses

I.3. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte der BF diverse Unterlagen betreffend seine Person, einen Onkel sowie einen im Irak verstorbenen Neffen (ua Personalausweise) vor.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte der BF diverse Unterlagen betreffend seine Person, einen Onkel sowie einen im Irak verstorbenen Neffen (ua Personalausweise) vor.

I.4. Dem BF wurde mit Schreiben vom 21.09.2016 Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt.römisch eins.4. Dem BF wurde mit Schreiben vom 21.09.2016 Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt.

I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Der BF habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei zulässig, zumal angesichts der Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG nicht bestünden.Der BF habe die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß Paragraph 3, AsylG. Eine Abschiebung in den Irak sei zulässig, zumal angesichts der Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht bestünden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Die Sicherheitslage in XXXX sei - obwohl weniger gefährlich als in anderen Teilen des Irak - als volatil einzustufen und seien keine konkreten Feststellungen hiezu erfolgt. Zu seiner Familie habe er kaum mehr Kontakt.Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der BF ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet habe. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei - obwohl weniger gefährlich als in anderen Teilen des Irak - als volatil einzustufen und seien keine konkreten Feststellungen hiezu erfolgt. Zu seiner Familie habe er kaum mehr Kontakt.

I.7. Am 23.12.2016 teilte das BFA der Grundversorgung mit, dass der Name des BF auf den nunmehr im Spruch aufscheinenden geändert wird.römisch eins.7. Am 23.12.2016 teilte das BFA der Grundversorgung mit, dass der Name des BF auf den nunmehr im Spruch aufscheinenden geändert wird.

I.8. Mit 09.05.2017 kündigte der BF die Vollmacht für den Verein Menschenrechte auf.römisch eins.8. Mit 09.05.2017 kündigte der BF die Vollmacht für den Verein Menschenrechte auf.

I.9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 11.01.2017 der vorerst zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 11.01.2017 der vorerst zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

I.10. Für den 30.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner nunmehrigen Vertretung teilnahm.römisch eins.10. Für den 30.11.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner nunmehrigen Vertretung teilnahm.

Vorgelegt wurden vom BF:

* Staatsbürgerschaftsnachweis im Original

* Bestätigung der Wohnsitzgemeinde des BF in Österreich samt Foto

* Zeitungsbericht und Urkunde über Wuzzlturnier

* Vollmacht

* Bestätigung Kurs Basisbildung

* Anzeige bei der Polizei

I.11. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde vom Vertreter des BF erklärt, dass er in der Verhandlung irrtümlich erklärt habe, dass der Verein Helping Hands eine Zustellvollmacht übernimmt. Die Schriftstücke sind aber direkt an den BF zuzustellen.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde vom Vertreter des BF erklärt, dass er in der Verhandlung irrtümlich erklärt habe, dass der Verein Helping Hands eine Zustellvollmacht übernimmt. Die Schriftstücke sind aber direkt an den BF zuzustellen.

I.12. Am 11.12.2017 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Übersetzung der in der Verhandlung vorgelegten Anzeige des BF beim Polizeiposten in seiner Heimatstadt ein.römisch eins.12. Am 11.12.2017 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Übersetzung der in der Verhandlung vorgelegten Anzeige des BF beim Polizeiposten in seiner Heimatstadt ein.

I.13. Am 31.01.2018 wurde eine Teilnahmebestätigung des BF an der Basisbildung beim bfi vorgelegt.römisch eins.13. Am 31.01.2018 wurde eine Teilnahmebestätigung des BF an der Basisbildung beim bfi vorgelegt.

I.14. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde über die Diakonie eine CD mit einem Videoausschnitt aus einer Dokumentation über die Heimatstadt des BF vorgelegt.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurde über die Diakonie eine CD mit einem Videoausschnitt aus einer Dokumentation über die Heimatstadt des BF vorgelegt.

I.15. Mit Schreiben vom 11.06.2018 wurden über die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Deutschkursbestätigung und ein Zertifikat A2 vorgelegt.römisch eins.15. Mit Schreiben vom 11.06.2018 wurden über die Diakonie Flüchtlingsdienst eine Deutschkursbestätigung und ein Zertifikat A2 vorgelegt.

I.16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2018 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, hierzu sowie zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.16. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2018 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, hierzu sowie zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben.

Die entsprechende Stellungnahme langte am 03.08.2018 beim BVwG ein.

Vorgelegt wurden:

* Kopien der Aufenthaltsberechtigung ("Verlobtenvisa") des Bruders des BF für die USA

* Fotos von bewaffneten Personen

* Fotos von Misshandlungen durch Polizisten / Milizen

* Überweisungsbelege aus dem Irak nach Österreich

I.17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Araber gehört und sich zum schiitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer im Irak - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF spricht neben Arabisch auch etwas Englisch.

Der BF stammt aus der Stadt XXXX, in der mehrheitlich von Schiitien bewohnten Provinz im Südirak, wo er die Grundschule und im Anschluss die Mittelschule besucht hat. Vor seiner Ausreise hat er als Straßenverkäufer gearbeitet. Der Verkaufsstand und die Ware wurden zwischenzeitlich verkauft.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , in der mehrheitlich von Schiitien bewohnten Provinz im Südirak, wo er die Grundschule und im Anschluss die Mittelschule besucht hat. Vor seiner Ausreise hat er als Straßenverkäufer gearbeitet. Der Verkaufsstand und die Ware wurden zwischenzeitlich verkauft.

Im Irak, in XXXX, leben nach wie vor die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF. Der Bruder des BF führt ein Lebensmittelgeschäft und muss aufgrund einer Beinverletzung mit Krücken gehen. Die Mutter und der Bruder leben in ihrem Haus, in welchem auch der BF vor seiner Ausreise lebte. Drei Halbbrüder des BF leben im Irak. Ein weiterer Bruder lebte in Bagdad und nunmehr in den USA. Der BF wird von seinen Verwandten im Irak finanziell in Österreich unterstützt und hat Zahlungen aus dem Irak erhalten. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung und besucht ein Fitnessstudio.Im Irak, in römisch 40 , leben nach wie vor die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF. Der Bruder des BF führt ein Lebensmittelgeschäft und muss aufgrund einer Beinverletzung mit Krücken gehen. Die Mutter und der Bruder leben in ihrem Haus, in welchem auch der BF vor seiner Ausreise lebte. Drei Halbbrüder des BF leben im Irak. Ein weiterer Bruder lebte in Bagdad und nunmehr in den USA. Der BF wird von seinen Verwandten im Irak finanziell in Österreich unterstützt und hat Zahlungen aus dem Irak erhalten. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung und besucht ein Fitnessstudio.

Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und lebt von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat einen Deutschkurs und eine Basisbildung besucht sowie eine Deutschprüfung A2 abgelegt. Er hat für eine Sozialeinrichtung bei einem Tischtennisturnier teilgenommen und im Zuge des Asylverfahrens für die Gemeinde gearbeitet.

Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität des BF steht fest.

Er reiste legal aus dem Irak aus und schlepperunterstützt unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

Es besteht in der Herkunftsregion des BF eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch die Familie des BF.

Die Herkunftsregion des BF ist im Luftweg unmittelbar erreichbar.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen (relevante Auszüge aus den dem BF übermittelten Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA) getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.5.2018: Parlamentswahlen

Relevant für den Abschnitt Politische Lage

Am 12.5.2018 wurden im Irak Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlbeteilung lag bei 44,5 Prozent - die niedrigste Beteiligung seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 (Die Presse 13.5.2018). Als Sieger geht das Wahlbündnis Sa'irun des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs hervor, das nicht mehr vom ersten Platz zu verdrängen ist (Spiegel Online 17.5.2018). Auf zweitem Platz liegt, nach ersten Ergebnissen, das Fatah Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri, der eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden ist (Die Presse 13.5.2018). Die Nasr Allianz des amtierenden Ministerpräsidenten Haider al-Abadi kommt im Zwischenergebnis nur auf den dritten Platz (NZZ 15.5.2018).

Obwohl die Wahlkommission die Resultate der Wahl zunächst schon am 14.5.2018 veröffentlichen wollte, liegt bis dato kein offizielles Endergebnis vor (Spiegel Online 17.5.2018). Anschuldigungen von Wahlbetrug in der zwischen Kurden und irakischer Zentralregierung umstrittenen Stadt Kirkuk verzögern die Veröffentlichung der Endergebnisse (The Washington Post 17.5.2018). Laut Wahlkommission belagerten Bewaffnete am Mittwoch, den 16.5.2018, etliche Wahllokale in der Stadt und hielten Mitarbeiter der Wahlkommission in Geiselhaft (Reuters 16.5.2018). Der Gouverneur von Kirkuk sowie der Leiter der Exekutivorgane, Generalmajor Maan al-Saadi, bestritten dies und erklärten, dass die Lage stabil sei und es sich um friedliche und unbewaffnete Proteste um die Wahllokale herum handle (The Washington Post 17.5.2018; Reuters 16.5.2018).

Quellen:

? Neue Züricher Zeitung (15.5.2018): Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, https://www.nzz.ch/international/irak-ueberraschender-wahlsieg-bei-parlamentswahl-oeffnet-horizonte-ld.1386066, Zugriff 18.5.2018

? Die Presse (13.5.2018): Irak-Wahl: Niedrigste Beteiligung seit Sturz Saddam Husseins,

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5425941/IrakWahl_Niedrigste-Beteiligung-seit-Sturz-Saddam-Husseins, Zugriff 18.5.2018

? Reuters (16.5.2018): Iraqi election commission says Kirkuk voting stations under siege, staff inside, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-kirkuk/iraqi-election-commission-says-kirkuk-voting-stations-under-siege-staff-inside-idUSKCN1IH1YA, Zugriff 18.5.2018

? Der Spiegel Online (17.5.2018): Die Wandlung des "Mullah Atari", http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html, Zugriff 18.5.2018

? The Washington Post (17.5.2018): During wait for Iraqi election results, political blocs scramble for influence, https://www.washingtonpost.com/world/during-wait-for-iraqi-election-results-foreign-states-scramble-for-influence/2018/05/17/a1d111d0-59da-11e8-9889-07bcc1327f4b_story.html?noredirect=on&utm_term=.beca16f25693, Zugriff 18.5.2018

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KI vom 15.9.2017: Rückeroberung Tal-Afars, Spannungen zwischen den USA und schiitischen Gruppen, schwerer Doppelanschlag im Süden Iraks (Relevant für die Abschnitte Politische Lage und Sicherheitslage)

Nach der Rückeroberung Mossuls Ende Juni 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi am 31. August 2017 mit Tal-Afar eine weitere Stadt als vom "Islamischen Staat" (IS) befreit (Al-Jazeera 31.8.2017).

Indes kommt es im Zuge der Zurückdrängung des IS zu vermehrten Spannungen zwischen jenen Kräften, die den IS bekämpfen, so auch zwischen den USA und schiitischen Gruppen (Al-Monitor 23.8.2017), u. a. der schiitischen PMF-Miliz "Kata'ib Hezbollah" [von den USA als Terrororganisation eingestuft]. Diese droht mit erneuten Angriffen gegenüber den USA im Irak, sollten diese sich nicht aus dem Irak zurückziehen. Die USA zeigen indes keine Anzeichen, sich aus dem Irak zurückziehen zu wollen (MEE 7.9.2017; Economist 12.4.2017).

Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Doppelanschlag im Süden Iraks statt. (Anm.: In den südlichen Provinzen Iraks ist die Sicherheitslage üblicher Weise eher von stammesbezogener und krimineller Gewalt und - verglichen mit dem Nord- und Zentralirak - nur in geringerem Ausmaß von terroristischer Gewalt geprägt (s. Länderinformationsblatt Irak, Abschnitt 3.4)). Bei dem nun am 14. September 2017 stattgefundenen Doppelanschlag stürmten bewaffnete Männer in Militäruniformen ein Restaurant in Nasiriyah, der Hauptstadt der südlichen Provinz Thi-Qar, und eröffneten das Feuer. Kurz darauf explodierte das Auto eines Selbstmordattentäters bei einem Checkpoint in der Nähe des Restaurants. Die beiden Anschläge trafen u.a. schiitische Pilger. Zumindest 60 Menschen (gemäß Washington Post mehr als 80 Menschen) wurden getötet, 93 verletzt. Der IS gab an, für den Anschlag verantwortlich zu sein (WP 14.9.2017; vgl. Al-Jazeera 15.9.2017).Neben den Anschlägen und Angriffen, die weiterhin regelmäßig im Irak verübt werden (IBC 15.9.2017), fand nun auch ein großer Dopp

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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