Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2200759-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1 Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Niederösterreich an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Rajputen an und sei Religionsangehöriger der Sikh. In Indien habe er im Dorf XXXX ( XXXX ) gelebt. Er habe 5 Jahre Grundschule absolviert und sei Taxifahrer. In Indien würden seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter und seine Geschwister leben.1.1 Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der LPD Niederösterreich an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Rajputen an und sei Religionsangehöriger der Sikh. In Indien habe er im Dorf römisch 40 ( römisch 40 ) gelebt. Er habe 5 Jahre Grundschule absolviert und sei Taxifahrer. In Indien würden seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn, seine Tochter und seine Geschwister leben.
1.2 Am XXXX sei er von XXXX mit einem LKW nach Delhi gefahren, habe einen Schlepper kennenglernt und sei mit dessen Hilfe am XXXX mit einem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Der Schlepper habe ihm einen Reisepass verschafft und ihm diesen in Moskau wieder abgenommen. Von dort aus sei er mit verschiedenen LKWs in mehreren Etappen nach Österreich gefahren und dort erstmals am XXXX eingereist.1.2 Am römisch 40 sei er von römisch 40 mit einem LKW nach Delhi gefahren, habe einen Schlepper kennenglernt und sei mit dessen Hilfe am römisch 40 mit einem Flugzeug nach Moskau ausgereist. Der Schlepper habe ihm einen Reisepass verschafft und ihm diesen in Moskau wieder abgenommen. Von dort aus sei er mit verschiedenen LKWs in mehreren Etappen nach Österreich gefahren und dort erstmals am römisch 40 eingereist.
1.3 Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, eine Frau und mehrere Männer seien als Passagiere in seinem "Motordreiradtaxi" mitgefahren, wobei zwei der Männer die Frau sexuell belästigt hätten. Die Frau habe später allerdings gegen den BF Anzeige wegen sexueller Belästigung erstattet.
Die Frau sei Mitglied der Congress Partei gewesen, während der BF Anhänger der Alkali Dal Partei gewesen sei. Sie habe versucht ihn zu erpressen, indem diese ihre Anzeige gegen den BF zurückziehen würde, wenn er ihr Geld bezahle. Aufgrund dieser Anzeige sei er von der Polizei gesucht und verfolgt worden.
1.4 Bei einer Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihn unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe bei der Rückkehr drohen würden, gebe es nach seinen Angaben nicht. Auch Sanktionen würde er bei einer Rückkehr nicht erwarten.
2. Am XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien persönlich vorgelegt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Tagen oder im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA Stellung zu beziehen. Der BF nutzte die Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch nicht.2. Am römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien persönlich vorgelegt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Tagen oder im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA Stellung zu beziehen. Der BF nutzte die Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch nicht.
3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF vom Bundesamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gem. § 29 Abs. 4 AsylG 2005 eine Rechtsberatung stattfinden werde. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom XXXX wurde er darauf hingewiesen, dass er gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen, da eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF vom Bundesamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, und gem. Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 eine Rechtsberatung stattfinden werde. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde er darauf hingewiesen, dass er gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum römisch 40 in Anspruch zu nehmen, da eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei.
4.1 Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt bzw. belangte Behörde) am XXXX brachte der BF vor, bei der Erstbefragung seien ihm die Protokolle nicht rückübersetzt worden. Er habe nicht gewusst, was er mit seiner Unterschrift bestätigen würde. Daraufhin wurden ihm die Fragen 11., 11.1., und 11.2 des Protokolls der Erstbefragung samt Antworten erneut übersetzt. Konkret handelte es sich um die Fragen, warum er sein Land verlassen habe, was er bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten habe und ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Indien unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Er brachte dazu vor, es sei nicht protokolliert worden, dass er anlässlich der Anzeige gegen ihn von der Polizei festgenommen worden sei. Am selben Tag habe es ein Gespräch zwischen ihm, der Polizei und den Dorfältesten gegeben. Es habe eine Einigung erzielt werden können, weshalb er von der Polizei entlassen worden sei.4.1 Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt bzw. belangte Behörde) am römisch 40 brachte der BF vor, bei der Erstbefragung seien ihm die Protokolle nicht rückübersetzt worden. Er habe nicht gewusst, was er mit seiner Unterschrift bestätigen würde. Daraufhin wurden ihm die Fragen 11., 11.1., und 11.2 des Protokolls der Erstbefragung samt Antworten erneut übersetzt. Konkret handelte es sich um die Fragen, warum er sein Land verlassen habe, was er bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten habe und ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Indien unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Er brachte dazu vor, es sei nicht protokolliert worden, dass er anlässlich der Anzeige gegen ihn von der Polizei festgenommen worden sei. Am selben Tag habe es ein Gespräch zwischen ihm, der Polizei und den Dorfältesten gegeben. Es habe eine Einigung erzielt werden können, weshalb er von der Polizei entlassen worden sei.
4.2 Zu seiner Ausreise gab er an, er sei am XXXX nach XXXX gereist und habe dort Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihm am XXXX die Ausreise aus Indien ermöglicht habe. Am XXXX sei er in Österreich eingereist. Einen Reisepass habe er nie besessen.4.2 Zu seiner Ausreise gab er an, er sei am römisch 40 nach römisch 40 gereist und habe dort Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihm am römisch 40 die Ausreise aus Indien ermöglicht habe. Am römisch 40 sei er in Österreich eingereist. Einen Reisepass habe er nie besessen.
4.3 Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er wegen eines Vorfalls mit einer Frau namens XXXX einmal für einen Tag ins Gefängnis habe müssen. Hintergrund sei gewesen, dass am XXXX am Abend Männer und eine Frau in sein Taxi eingestiegen seien. Dabei sei die Frau von den betrunkenen Männern belästigt worden, wobei der BF die Männer darauf hingewiesen habe, dass sie so etwas nicht tun dürften und damit aufhören sollten.4.3 Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er wegen eines Vorfalls mit einer Frau namens römisch 40 einmal für einen Tag ins Gefängnis habe müssen. Hintergrund sei gewesen, dass am römisch 40 am Abend Männer und eine Frau in sein Taxi eingestiegen seien. Dabei sei die Frau von den betrunkenen Männern belästigt worden, wobei der BF die Männer darauf hingewiesen habe, dass sie so etwas nicht tun dürften und damit aufhören sollten.
In der Folge habe diese Frau gegen den BF Anzeige erstattet und ihm vorgeworfen, dass er ihr Schmuck gestohlen habe. Am XXXX sei der BF von der Polizei festgenommen und auf ein Kommissariat gebracht worden. Die Dorfältesten hätten sich am Kommissariat für ihn eingesetzt, woraufhin ein "Versöhnungsschreiben" erstellt worden sei. Er habe sich darin verpflichtet, der Frau 10.000 bis 15.000 Rupien zu bezahlen. Die Beteiligung der Polizei sollte damit ebenfalls abgegolten werden. Die Zahlung dieses Betrags hätten die Dorfältesten übernommen. Dennoch sei der BF weiter von der Frau erpresst worden. Sie sei mit den Polizisten zum BF nach Hause gekommen bzw. hätten diese den BF mit dem Auto aufgehalten und ihn bedroht. Die Polizei habe behauptet, dass die Frau aussagen würde, dass sie der BF vergewaltigt habe, wenn er ihnen kein Geld geben würde. Andernfalls würde es für ihn noch schlechter ausgehen. In der Folge seien immer wieder solche Drohungen gekommen. Auch mit dem Tod sei ihm gedroht worden. Es habe sich immer um die gleichen drei Polizisten gehandelt, die entweder zu zweit oder zu dritt gegen ihn vorgegangen seien.In der Folge habe diese Frau gegen den BF Anzeige erstattet und ihm vorgeworfen, dass er ihr Schmuck gestohlen habe. Am römisch 40 sei der BF von der Polizei festgenommen und auf ein Kommissariat gebracht worden. Die Dorfältesten hätten sich am Kommissariat für ihn eingesetzt, woraufhin ein "Versöhnungsschreiben" erstellt worden sei. Er habe sich darin verpflichtet, der Frau 10.000 bis 15.000 Rupien zu bezahlen. Die Beteiligung der Polizei sollte damit ebenfalls abgegolten werden. Die Zahlung dieses Betrags hätten die Dorfältesten übernommen. Dennoch sei der BF weiter von der Frau erpresst worden. Sie sei mit den Polizisten zum BF nach Hause gekommen bzw. hätten diese den BF mit dem Auto aufgehalten und ihn bedroht. Die Polizei habe behauptet, dass die Frau aussagen würde, dass sie der BF vergewaltigt habe, wenn er ihnen kein Geld geben würde. Andernfalls würde es für ihn noch schlechter ausgehen. In der Folge seien immer wieder solche Drohungen gekommen. Auch mit dem Tod sei ihm gedroht worden. Es habe sich immer um die gleichen drei Polizisten gehandelt, die entweder zu zweit oder zu dritt gegen ihn vorgegangen seien.
Die Frau habe er bereits von mehreren früheren Taxifahrten gekannt. Im Rahmen dieser Fahrten hätten die beiden auch über ihre Parteizugehörigkeit gesprochen. Die Hintermänner der Congress Partei hätten den gesamten Vorfall veranlasst. Mitglieder dieser Partei hätten auch am Versöhnungsgespräch in der Polizeistation teilgenommen.
Die Dorfältesten hätten ihm nur in diesem einen Fall geholfen, da auch sie von den Polizisten bedroht worden seien. An eine andere Polizeistation habe sich der BF nicht gewandt, da er nicht so lange Zeit gehabt hätte und er um sein Leben gefürchtet habe. Aus demselben Grund sei er auch nicht in einen anderen Landesteil von Indien geflohen. Ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe nicht.
Als er in XXXX gewesen sei, habe er Kontakt mit seiner Familie gehabt und habe erfahren, dass seine Frau und seine Kinder das gemeinsame Haus verlassen hätten. Wo sie sich nunmehr aufhalten, wisse er jedoch nicht.Als er in römisch 40 gewesen sei, habe er Kontakt mit seiner Familie gehabt und habe erfahren, dass seine Frau und seine Kinder das gemeinsame Haus verlassen hätten. Wo sie sich nunmehr aufhalten, wisse er jedoch nicht.
In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung, habe keine Verwandten und lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht berufstätig.
4.4 Verfahrensrelevante Dokumente oder Beweismittel habe er nicht. Er könne lediglich Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen, um sich das Versöhnungsschreiben nachsenden zu lassen. Es sei aber nicht absehbar, wie lange dies dauern würde.
4.5 Der BF n