TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 W230 2105846-1

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

ABGB §863 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2105846-1/7E

W230 2100374-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen

1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und

2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,

zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird insoweit stattgeben, als entsprechend dem "Report Einheitliche Betriebsprämie 2011 - Berechnungsstand 01.12.2017"

a. eine Flächensanktion zu entfallen hat

b. die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle zu erfolgen hat:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

c. und unter Zugrundelegung folgender Flächentabelle zu erfolgen hat:

 

Anzahl ZA

Fläche beantragt

VOK ohne Sanktion

Minimum Fläche/ZA

VOK und VWK mit Sanktion

Fläche ermittelt

Differenz-fläche

Fläche

13,76

10,76 ha

9,89 ha

9,89

9,89 ha

9,89 ha

0,00 ha

davon Almfläche

 

6,29 ha

5,42 ha

 

5,42 ha

 

 

III.

Die belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen, nach diesen Vorgaben die entsprechende Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

IV. Im Übrigen wird auch die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Einheitliche Betriebsprämie 2009

1.1. Am 06.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX (im Folgenden: P-Alm), BNr. XXXX , für die durch ihren Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha.

1.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden:

belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.960,31 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,53 ha (davon 9,01 ha Almfläche) aus. Anstatt der beantragten Fläche von 13,53 ha wurde im Bescheid nur eine Fläche im Ausmaß von 13,33 ha festgestellt. Begründet wurde dies damit, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann. Die im Bescheid festgestellte Fläche entspricht auch der Anzahl an vorhandenen Zahlungsansprüchen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer für die Alm eine rückwirkende - die Jahre 2009 bis 2012 betreffende - Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung anstelle einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha zugrunde zu legen sei.

1.4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Bewirtschafter der P-Alm in weiterer Folge eine (weitere) rückwirkende Almfutterflächenkorrektur betreffend die Jahre 2009 bis 2012 dahingehend beantragte, dass nunmehr eine Almfutterfläche von 90,02 ha beantragt sei.

1.5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 1.960,31 nur mehr eine solche in Höhe von € 1.547,07 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 413,24 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche von 10,52 ha (davon 6,00 ha Almfläche) aus. Die beantragte Fläche entsprach auch der ermittelten, weshalb keine Differenzfläche festgestellt wurde.

1.6. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (in weiterer Folge: Beschwerde), welche am 21.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte.

1.6.1. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen oder Ausschlüsse verfügt werden. Sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) sollen im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt werden. Er beantragte zudem auch die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche und eine Abänderung des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

1.6.2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle habe allerdings andere Ergebnisse gebracht. Der Beschwerdeführer moniert zudem die Ausgestaltung des Prüfberichts, da es nicht möglich sei, die jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur zuzuordnen und Über- und Untererklärungen seien auch nicht verrechnet worden.

1.6.3. Die beihilfefähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden, weshalb ihn an einer allfälligen falschen Beantragung - insbesondere auch im Hinblick auf die Aktivitäten des Almbewirtschafters - kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien deshalb nicht anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Bewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn jedoch ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, diese würden von der belangten Behörde nunmehr allerdings als fehlerhaft beurteilt.

1.6.4. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte und der Irrtum mehr als zwölf Monate zurückliege. Im Rahmen der Digitalisierung sei es zu einem Irrtum der belangten Behörde gekommen, denn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung ließe sich im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters sei die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt worden. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor. Während laufender Förderperiode hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit und damit gleichzeitig die berechnungsrelevanten Tatsachen geändert. Vom Förderwerber könne nicht verlangt werden, über genauere Messungen zu verfügen als die Behörde. Als Antragsteller treffe ihn kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Messsystems ihn als Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn er sorgfältig das beantragt hat, was er für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei.

1.6.5. Weiters moniert der Beschwerdeführer, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei. Zudem liege ein offensichtlicher Irrtum vor, weshalb der Beihilfeantrag jederzeit nach Einreichung berichtigt werden könne. Seit dem Jahr 2012 habe sich unter den Almbewirtschaftern und Almauftreibern durch die von der AMA viel zu gering errechneten Ergebnisse der Almfutterflächen vermehrt Unsicherheit breit gemacht und die beantragte Fläche sei daher - "trotz der vollsten Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Flächen" - als reine Vorsichtsmaßnahme reduziert worden, obwohl sich in der Natur keine Änderungen ergeben hätten und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde wiederum ein größeres Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche festgestellt worden sei.

1.6.6. Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, da gemäß Art 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, sei ihm erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Zusätzlich verweist der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004, wonach Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

1.7. Mit Schreiben vom 28.11.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine in einem bereits abgeschlossenen Verfahren ergangene Entscheidung zur Kenntnis, in der das Gericht eine Beschwerde, in der ein dem Vorbringen des Beschwerdeführers gleichartiges Vorbringen zur P-Alm enthalten war, hinsichtlich des Antragsjahres 2009 abgewiesen hat. Es gewährte ihm ihm die Möglichkeit, sein bisheriges Beschwerdevorbringen allenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu ergänzen. Vom Beschwerdeführer langte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ein.

2. Einheitliche Betriebsprämie 2011

2.1. Am 15.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auch Auftreiber auf die P-Alm, für die auch im Antragsjahr 2011 vom Bewirtschafter ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2011, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.939,92 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen sowie 13,12 ha beantragter und ermittelter Futterfläche aus, wobei das Ausmaß der berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche mit 8,65 ha festgestellt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2.3. Am 14.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der P-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche von 105,37 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen ist. In weiterer Folge wurde erneut eine Korrektur der Almfutterflächen der P-Alm beantragt, wobei diesmal das Ausmaß der beihilfefähigen Almfutterfläche auf 90,02 ha ausgeweitet werden sollte.

2.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 1.590,97 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 348,95 ausgesprochen wurde. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde wiederum von 13,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen aus. Allerdings legte sie nur mehr eine beantragte und ermittelte Futterfläche von 10,76 ha (davon 6,29 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde. Die ermittelte Fläche entsprach dabei der beantragten. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin bringt er u.a. Folgendes vor-:

2.5.1. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Die beihilfefähigen Flächen seien vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Wenn nunmehr der Almbewirtschafter die von ihm beantragte Fläche selbst rückwirkend reduziert, könne dies dem Beschwerdeführer als Lehnviehauftreiber nicht angerechnet werden. Zudem sei es zu mangelhaften Verrechnungen von Über- und Untererklärungen gekommen.

2.5.2. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

2.5.3. Nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund der Änderungen des Mess-Systems bzw. der Messgenauigkeit und der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.

2.5.4. Der Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis vertraut. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Auch aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters könne kein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegen. Zwar müsse er sich die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich der Verschuldens als subjektiv vorwerfbares Verhalten müsse aber für ihn als Auftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

2.5.5. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch, unverhältnismäßig und zudem gleichheitswidrig. Zudem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schließlich wird auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.6. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" betiteltem Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 10.06.2016."

Dieser Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass am 16.11.2015 auf der P-Alm eine (rückwirkende) Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Anlässlich dieser Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis 20 % festgestellt worden, die ermittelte Fläche betrage 9,89 ha, weshalb sich nunmehr - anders als im angefochtenen Abänderungsbescheid - eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 0,87 ha ergebe. Daraus resultiere aufgrund der Sanktion ein errechneter Betrag von € 1.205,08. Ein Vor-Ort-Kontrollbericht wurde beigelegt.

2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer dazu (und zum Vor-Ort-Kontrollbericht) Parteiengehör und forderte ihn auf, soweit er sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richte, genaue schlagbezogene Einwendungen vorzubringen und dabei auf örtliche Gegebenheiten, Schläge, Feldstücke etc. Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs ohne die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle im Detail und schlagbezogen zu hinterfragen.

2.8. Mit einem weiteren, als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.04.2015" bezeichneten Schreiben übermittelte die belangte Behörde einen weiteren "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 01.12.2017". Dabei führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers zweifeln hätte lassen können. Da ihn keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der P-Alm trifft, wäre eine Richtigstellung der Flächen ohne Sanktion vorzunehmen. Auf Basis der nunmehr neu vorliegenden Daten würde sich ein errechneter Betrag in Höhe von € 1.462,34 ergeben. Die beantragte und die ermittelte Fläche weist der Report gleich wie im vorigen Report aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Einheitliche Betriebsprämie 2009

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die P-Alm, für die von ihrem Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine (zunächst) beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 115,02 ha.

Der Bewirtschafter der P-Alm beantragte sowohl am 14.05.2013 als auch am 24.06.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche von 115,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 76,62 ha bzw. schlussendlich eine solche von 90,02 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei (dazu näher auch weiter unten).

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde hinsichtlich der Almfutterfläche des Beschwerdeführers statt wie im Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , von einer beantragten anteiligen Almfläche im Ausmaß von 9,01 ha nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 6,00 ha ausgegangen. Die beantragte entsprach dabei der ermittelten anteiligen Almfutterfläche.

1.2. Einheitliche Betriebsprämie 2011

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer noch Auftreiber auf die P-Alm, für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Fläche gestellt wurde.

Für die P-Alm wurde zunächst im Mehrfachantrag-Flächen für 2011 eine Almfutterfläche von 105,37 ha beantragt. Mit einer ersten Korrektur (vom 14.05.2013), die von der belangten Behörde positiv behandelt wurde, erfolgte eine Korrektur in Form einer rückwirkenden Antragsrücknahme auf 76,62 ha. Ende Mai 2013 fand eine Begehung der Alm durch die sogenannte SOKO-Almen statt, bei der eine Almfutterfläche von 90,02 ha hervorgekommen ist, die von den betroffenen Antragstellern (darunter dem Beschwerdeführer als Auftreiber) für Antragsjahre nach 2012 zugrunde gelegt wurde und von der Behörde für diese nachfolgenden Antragsjahre vorerst unbeanstandet blieb. Für das Antragsjahr 2011 stellten die Auftreiber (darunter der Beschwerdeführer durch den Almbewirtschafter als Vertreter) nach dieser Begehung der Alm (am 26.06.2013) den (zweiten) Korrekturantrag, die beantragte Fläche möge auf 90,02 ha abgeändert werden.

Am 16.11.2015 hat auf der P-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Dabei wurde ermittelt, dass von den der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen 90,02 ha nur 78,03 ha beihilfefähig wären. Das Ergebnis dieser Ermittlung steht für das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen fest. Dem Beschwerdeführer ist als beantragte anteilige Almfutterfläche ein Ausmaß von 6,29 ha und als ermittelte anteilige Almfutterfläche eine solche von 5,42 ha anzurechnen.

In Summe entfallen (mit Heimbetrieb und anteiliger Almfutterfläche der P-Alm) auf den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 9,89 ha als ermittelte Fläche.

Aufgrund der am 16.11.2015 auf der P-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle (vgl. den Vor-Ort-Kontrollbericht und den daraus folgenden "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 10.06.2016") sind beim Beschwerdeführer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen. Daher ist es zu einer Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten gekommen. Nunmehr wurde eine Differenzfläche von 0,87 ha festgestellt. Den Beschwerdeführer trifft an der ihm zuzurechnenden Überbeantragung allerdings kein Verschulden (vgl. "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 01.12.2017").

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die belangte Behörde) sowie aus den von der belangten Behörde als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" betitelten Schreiben. Dem Vor-Ort-Kontrollbericht ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret entgegengetreten. Das mangelnde Verschulden an der Überbeantragung wurde von der belangten Behörde im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zugestanden und ist für das Verwaltungsgericht plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

3.2.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...].

Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.2.3. Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.4. Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.5. § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die Beschwerden allgemein

3.3.1. Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die P-Alm (eine diesbezügliche Stellungnahme des Almbewirtschafters dieser Alm war den Beschwerden angeschlossen) wird vorweg zunächst allgemein Folgendes festgehalten:

In der Stellungnahem wird vorgebracht, die belangte Behörde habe dem Almbewirtschafter im Zuge einer "Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm" eine Almfutterfläche von 36,62 ha vorgeschlagen. Er habe diesen Vorschlag bei der Antragstellung für das Jahr 2013 angesichts seiner eigenen Kenntnisse nicht akzeptieren können. In weiterer Folge habe im Rahmen der sogenannten "SOKO-Almen" eine Begehung der Alm, gemeinsam mit einem Vertreter der belangten Behörde und der Bezirkslandwirtschaftskammer, stattgefunden. Nach gründlicher Kontrolle und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Almleitfades sei dabei eine Almfutterfläche von 90,02 ha festgestellt worden. Diese "Feststellung" sei bei der Antragstellung 2013 "akzeptiert" worden. Eine Rücknahme des Antrags für die Jahre 2009-2012 sei zunächst am 14.05.2013 (also vor der "Almbegehung") auf 76,62 ha und eine zweite Antragskorrektur sei sodann am 26.06.2013 (auf 90,02 ha) gestellt worden. Der erste Korrekturantrag sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA im Winter 2012, "welche die drastisch reduzierte Futterfläche" erbracht habe, gestellt worden. Der zweite Korrekturantrag sei im Hinblick auf die Ende Mai hervorgekommenen Ergebnisse der sog. SOKO-Alm gestellt worden.

Die belangte Behörde durfte den angefochtenen Bescheiden die beantragte Fläche im Sinne der ersten Korrektur (76,62 ha) zugrunde legen.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens der belangten Behörde bestreitet und - insbesondere - andeuten möchte, die erste Korrektur sei unbeachtlich und demnach sei nur die zweite Korrektur maßgeblich, wobei er sich dabei - erkennbar - auf die Argumentation stützt, die erste Korrektur sei als offenkundiger Irrtum zu qualifizieren bzw. gehe auf einen Behördenirrtum zurück bzw. die erste Korrektur sei "zumindest konkludent" unter der "Bedingung" erfolgt, dass nicht bei einer gemeinsamen Begehung der Alm im Rahmen der "SOKO-Almen" ein höheres Ergebnis erzielt werde, kann dem Folgendes entgegen gehalten werden:

Während für die Einbringung des Beihilfeantrages ein "Einreichungstermin" gilt, der von den Mitgliedstaaten bis spätestens auf den 15. Mai des Antragsjahres festzusetzen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO [EG] 796/2004 bzw. Art. 11 Abs. 1 VO [EG] 1122/2009) und danach Änderungen des Sammelantrags nur noch nach Maßgabe des Art. 15 der Verordnung (EG) 796/2004 bzw. Art. 14 der Verordnung (EG) 1122/2009, also spätestens am 31. Mai des Antragsjahres mitzuteilen sind, kann die gänzliche oder teilweise "Rücknahme" des Antrages "jederzeit schriftlich" erfolgen (Art. 25 leg.cit.). Hat eine solche Rücknahme wirksam stattgefunden, kann eine spätere Ausweitung des Antrags nicht mehr erfolgen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 22 leg. cit. bzw. Art. 25 Abs. 3 leg.cit. festlegt, dass eine (wirksame) Rücknahme "den Antragsteller wieder in die Situation [versetzt], in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand". Eine zweite Korrektur kann daher nur dann erfolgen, wenn sie - gemessen am Antragsumfang nach dem Stand der ersten Korrektur - wiederum als (weitergehende) "Rücknahme" anzusehen ist, die außerhalb der Fristen für die Einreichung des Antrages eingebracht werden kann.

Abweichendes gilt nur im Fall von "offensichtlichen Irrtümern": Nach Art. 19 der Verordnung (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei der Antragsrücknahme, mit der - abweichend vom ursprünglichen Antrag (in dem eine Fläche von 115,02 ha bzw. 105,37 ha beantragt war) - auf eine beantragte Fläche von 76,62 ha korrigiert werden sollte, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist. Diese Feststellung ändert sich auch nicht, wenn man im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers unterstellt, die Einschränkung sei "unter dem Eindruck" des Referenzflächenvorschlages der AMA im Winter 2012 erfolgt: Ein "offensichtlicher" (also für die Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbarer) Irrtum im Zeitpunkt der Reduktion auf 76,62 ha scheidet auch unter Berücksichtigung dieser Umstände schon deswegen aus, weil die Korrektur keine Reduktion auf das im erwähnten Vorschlag genannte und nach dem Vorbringen des Almauftreibers "nicht akzeptable" Ausmaß (36,62 ha), sondern auf andere Größe (76,62 ha ) erfolgte.

Dem Vorbringen, die Korrektur auf 76,62 ha sei unter der konkludenten Bedingung erklärt worden, dass nicht in der nachfolgenden Alm-Begehung ein höheres Ausmaß festgestellt wird, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil für den Fall, dass eine zweite Antragsrücknahme auf ein solches höheres (aber das ursprünglich beantragte Ausmaß unterschreitende) Ausmaß beabsichtigt gewesen sein sollte, auch so vorgegangen hätte werden können, dass die erste Antragsrücknahme unterbleibt, um die Ergebnisse der Begehung abzuwarten: Dann wäre eine Rücknahme von ursprünglich 115,02 ha bzw. 105,37 ha auf 90,02 ha als erstmalige Rücknahme möglich gewesen. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die Behörde zum Zeitpunkt der ersten Antragsrücknahme von einer bevorstehenden "Alm-Begehung" durch die "SOKO-Almen" wusste oder wissen musste. Selbst wenn man die Relevanz konkludenter Erklärungen und auflösender Bedingungen im vorliegenden Zusammenhang akzeptieren sollte, ist das Vorbringen daher nicht zielführend, weil die Annahme einer konkludenten Beisetzung einer Bedingung (wie es hier geltend gemacht wird: als auflösende Bedingung für die Korrektur auf 76,62

ha) voraussetzt, dass die abgegebene Erklärung bzw. Handlung "mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig [lässt]" (§ 863 Abs. 1 ABGB). An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an; für den Empfänger darf kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem Rechtsfolgewillen des Erklärenden in bestimmter Richtung bestehen (Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], Kurzkommentar zum ABGB4 [2014] zu § 863 ABGB). Dies ist unter Berücksichtigung des Vorgesagten nicht der Fall.

Auch ein Behördenirrtum scheidet aus: dass die Korrektur unmittelbar die Folge eines Behördenirrtums war, kann nicht gesagt werden, weil der (der Eigenverantwortung bzw. Sphäre des Antragstellers zuzuschreibende) Korrekturantrag jedenfalls dazwischentrat.

3.4. Einheitliche Betriebsprämie 2009

3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der P-Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit dem angefochtenen Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.

Hierbei muss sich der Beschwerdeführer die Korrektur der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter zurechnen lassen. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Da dieser u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages für die P-Alm von einer bevollmächtigten Person vorgenommen worden und dies dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.4.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass (bezüglich des Antragsjahres 2009) Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und moniert wird, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass (bezüglich des Antragsjahres 2009) eine solche Festlegung aus Anlass einer neuen Vor-Ort-Kontrolle nicht stattgefunden hat, sondern die Almfutterfläche - mit dem angefochtenen Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Korrektur der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der P-Alm reduziert und als Folge der Reduktion ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert wurde. Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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