TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ro 2018/03/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0093 Ro 2018/03/0041 Ra 2018/03/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der C E, 2. des DI M Z, beide in A, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-194/001-2017, betreffend eine jagdrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Antrag vom 13. Oktober 2016 beantragten die revisionswerbenden Parteien näher genannte, in ihrem "Besitz" befindliche Grundstücke "zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären" und die "Beendigung der Zwangsmitgliedschaft" in einer näher bezeichneten Jagdgenossenschaft festzustellen.

2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. Dezember 2016 als unzulässig zurückgewiesen, da das NÖ Jagdgesetz weder einen Antrag auf Erklärung eines Grundstücks zu einem "jagdrechtlich befriedeten Bezirk" noch einen Antrag auf Feststellung der Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft vorsehe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 8. Februar 2017 wurde der Spruch des Bescheides vom 30. Dezember 2016 berichtigt (Richtigstellung einer Grundstücksnummer).

3 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 zunächst mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 erhoben die revisionswerbenden Parteien eine weitere Beschwerde, die sich nach den Ausführungen im Rubrum gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 und dessen Berichtigung vom 8. Februar 2017 richtete, ansonsten jedoch wortgleich mit der Beschwerde vom 31. Jänner 2017 ausgeführt war.

4 In der Beschwerde führten die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Interpretation des § 17 NÖ Jagdgesetz beruhe und dass eine verfassungskonforme Interpretation des § 17 NÖ Jagdgesetz unterlassen worden sei bzw. dass eine Gesetzeslücke vorliege; die revisionswerbenden Parteien würden durch die angefochtene Entscheidung in mehreren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 8. Februar 2017 (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses) wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen; hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses) wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

6 Betreffend den Berichtigungsbescheid kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Angabe der unrichtigen Grundstücksnummer in der Bescheidausfertigung vom 30. Dezember 2016 um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG gehandelt habe.

7 Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass das NÖ Jagdgesetz keine Bestimmung kenne, wonach Grundstücke zu "jagdrechtlich befriedeten Bezirken" erklärt werden könnten oder die es ermöglichten, die Mitgliedschaft zu einem Genossenschaftsjagdgebiet aufgrund einer Willenserklärung zu beenden. Die revisionswerbenden Parteien hätten auch keinen Antrag nach § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz gestellt. Es handle sich bei den gegenständlichen Liegenschaften nicht um umfriedete Grundstücke im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz, und die revisionswerbenden Parteien hätten ausgeführt, dass die Umfriedung eines Grundstückes unzumutbar sei, weil sie einerseits mit enormen Kosten verbunden wäre und anderseits die Tiere am natürlichen Ein- und Auswechseln hindern würde. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken verwies das Verwaltungsgericht auf ein - im angefochtenen Erkenntnis ausführlich zitiertes - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, in dem dieser keine Verfassungswidrigkeit des NÖ Jaggesetzes in den hier entscheidungswesentlichen Fragen gesehen habe (VfGH 10.10.2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016, E 764/2017).

8 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen das angefochtene Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 691/2018-5, unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 20.103/2016 (betreffend das Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie auf VfGH 10.10.2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016 und E 764/2017 (betreffend das NÖ Jagdgesetz 1974), ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 28. Juni 2018, E 691/2018-7, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. 9 Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen (wie hier im Hinblick auf die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Erkenntnisses) mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig (vgl. VwGH 17.1.2017, Ra 2016/19/0073).

10 In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hatten die revisionswerbenden Parteien das angefochtene Erkenntnis zwar formal "zur Gänze" bekämpft, allerdings enthielt die Beschwerde keine Ausführungen zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses, sondern befasste sich ausschließlich mit den Fragen der "Jagdfreistellung" und der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die revisionswerbenden Parteien damit auch den - trennbaren - Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid) mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft haben, da auch die nun erhobene Revision zwar die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses "zur Gänze" beantragt, jedoch weder Zulässigkeitsvorbringen noch sonstige Ausführungen im Hinblick auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses enthält, sodass sich die Revision schon aus diesem Grund im Hinblick auf diesen Spruchpunkt jedenfalls als unzulässig erweist.

11 Die - als außerordentliche Revision ausgeführte - Revision wendet sich der Sache nach damit ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses. Hinsichtlich dieses - trennbaren - Spruchteils hatte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision zugelassen; dies im Hinblick darauf, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Jagdgesetz zum Ruhen der Jagd aus ethischen Gründen und zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vorliege.

12 Das Verwaltungsgericht legte die Revision ohne Durchführung des Vorverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor. Da keine Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG zu treffen ist und der Behandlung weder Umstände im Sinne des § 30a Abs. 1 VwGG entgegenstehen noch eine Mängelbehebung im Sinne des § 30a Abs. 2 VwGG vorzunehmen ist, und weil sich schließlich die Revision - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - aus den unten dargelegten Gründen als unzulässig erweist, konnte davon abgesehen werden, die Revision - die ungeachtet ihrer Bezeichnung aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht als ordentliche Revision anzusehen ist - dem Verwaltungsgericht zur Durchführung des Vorverfahrens zurückzustellen.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

15 Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, das angefochtene Erkenntnis betreffe die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich der Auslegung und Anwendung des § 17 NÖ Jagdgesetz. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Revisionswerber keinen Antrag auf Jagdfreistellung ihrer Grundstücke stellen könnten, sondern lediglich einen Antrag auf Ruhen der Jagd gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz, der sie dazu verpflichte, eine feste Umfriedung um ihre Grundstücke zu bauen. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "insbesondere zum Thema der Jagdfreistellung von Grundstücken und der Anwendung der ‚Umfriedung' in § 17 NÖ JagdG, insbesondere der Umzäunung des eigenen, gesamten Wald- und Wiesengrundstückes, wie eine solche auszusehen hat und ob eine solche überhaupt im konkreten Fall angewendet werden kann unter Berücksichtigung der Alpenkonvention, des natürlichen Selektionsdruckes und der Wiedereinführung natürlicher Beutegreifer".

16 Auch in der weiteren Ausführung der Revision wird im Wesentlichen lediglich dargelegt, dass eine Umfriedung aus verschiedenen näher ausgeführten Gründen von den revisionswerbenden Parteien abgelehnt werde, dass nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien § 17 NÖ Jagdgesetz kein Ruhen der Jagd im Sinne der Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche garantiere, und dass schließlich die Alpenkonvention bzw. die Protokolle Bergwald und Berglandwirtschaft zur Alpenkonvention aus näher ausgeführten Gründen der Umfriedung entgegenstünden. Als Revisionsgrund wird schließlich lediglich geltend gemacht, dass Rechtswidrigkeit des Inhalts vorliege, "insbesondere, weil § 17 NÖ Jagdgesetz kein Ruhen der Jagd im Sinne der Unterbindung einer solchen auf eigener Grundfläche garantiert und eine schalenwilddichte Umzäunung ganzer Wälder und Wiesen gegen die Alpenkonvention verstößt."

17 Die Revision ist nicht zulässig:

18 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur Alpenkonvention schon deshalb ins Leere gehen, weil sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Bezirk Krems befinden, sodass der Anwendungsbereich der Alpenkonvention und ihrer Protokolle, wie er in der Anlage zu Art. 1 Abs. 1 der Alpenkonvention, BGBl. Nr. 477/1995 umschrieben ist, nicht eröffnet ist. Schon aus diesem Grund ist auch der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen der Alpenkonvention und ihrer Protokolle nicht nachzukommen.

19 Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Grundstücke umfriedet sein müssen oder dürfen bzw. als umfriedet anzusehen sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bzw. des angefochtenen Erkenntnisses, sodass sich die in der Revision als grundsätzlich erachteten Fragen der "Anwendung der ‚Umfriedung' in § 17 NÖ JagdG" - und auch "wie eine solche auszusehen hat und ob eine solche überhaupt im konkreten Fall angewendet werden kann" - im Revisionsverfahren nicht stellen.

20 Die revisionswerbenden Parteien hatten nämlich keinen Antrag auf Ruhen der Jagd nach § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz gestellt, sondern beantragt, bestimmte Grundstücke "zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären" (die vom verfahrenseinleitenden Antrag ebenfalls umfasste Frage der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft wird in der Revision nicht mehr thematisiert). Diese Anträge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Krems zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Entscheidende Rechtsfrage war damit, ob das NÖ Jagdgesetz eine allgemeine "Jagdfreistellung" im Sinne des Anliegens der revisionswerbenden Parteien ("jagdrechtlich befriedete Bezirke") zulässt. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht verneint.

21 Die revisionswerbenden Parteien ziehen in ihrer Revision auch gar nicht in Zweifel, dass das NÖ Jagdgesetz eine allgemeine Jagdfreistellung in dem von ihnen gewünschten Sinne nicht vorsieht: in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der Revision führen sie nämlich aus, dass sie keinen Antrag auf Jagdfreistellung ihrer Grundstücke stellen können, sondern lediglich einen Antrag auf Ruhen der Jagd gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz.

22 Der Sache nach vertreten die revisionswerbenden Parteien erkennbar die Auffassung, dass das NÖ Jagdgesetz ihnen das Recht einräumen müsste, selbst darüber zu entscheiden, "ob auf ihrer Liegenschaft Jagd stattfindet bzw. ob sie diese Liegenschaft zu umfrieden haben", wie sie auch im Revisionspunkt ausführen. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung das NÖ Jagdgesetz rechtswidrig angewandt hätte, wird damit in der Revision letztlich gar nicht behauptet, zumal auch in den knappen Ausführungen zum Revisionsgrund eingeräumt wird, dass § 17 NÖ Jagdgesetz kein Ruhen der Jagd im Sinne der von den revisionswerbenden Parteien gewünschten "Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche" garantiere.

23 Die im Ergebnis ausschließlich verfassungsrechtlichen Bedenken der revisionswerbenden Parteien gegen die Rechtslage nach dem NÖ Jagdgesetz wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits in dem zum NÖ Jagdgesetz ergangenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016 und E 764/2017, behandelt. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei einer Abwägung der gesamten öffentlichen Interessen und der Schwere der Eigentumsbeschränkungen als nicht unverhältnismäßig erweist, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der flächendeckenden Bejagung lediglich auf Grundflächen vorsieht, auf denen die Jagd ruht und hiefür - von gesetzlich ausdrücklich festgelegten Fällen abgesehen - deren Umzäunung im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz verlangt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 28.3.2018, Ra 2018/03/0031, und VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0028). Auf diese Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof auch in dem im vorliegenden Fall ergangenen Ablehnungsbeschluss hingewiesen.

24 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030040.J00

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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