RS Lvwg 2018/7/9 VGW-122/043/9822/2017, VGW-122/V/043/9823/2017, VGW-122/V/043/9824/2017, VGW-122/V/

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1
GewO 1994 §81
GewO 1994 §353
GewO 1994 §356 Abs1
GewO 1994 §359 Abs2
AVG §42

Rechtssatz

Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).

Schlagworte

Tankstelle; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; Bewilligungspflicht; Gutachten; mündliche Verhandlung; Kundmachung; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.9822.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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