TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/29 G309 2178957-1

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §31
GGG Art.1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G309 2178957-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, etabliert in XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 17.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Endbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 27.07.2016 wurde die von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eingebrachte Klage in einem Besitzstörungsverfahren abgewiesen. Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 07.10.2016 das Rechtsmittel des Rekurses ein.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.06.2017 wurde der BF die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 150,70 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG aufgrund erfolglosen Gebühreneinzugs in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrags gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 21,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 179,70, vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 05.07.2017 erhob die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurde die BF durch einen Verbesserungsauftrag seitens der belangten Behörde aufgefordert, die erhobene Vorstellung um ein Vorbringen der Vorstellungsgründe zu ergänzen.

3. Mit Eingabe vom 05.10.2017 wurde von der BF seitens ihres Rechtsvertreters die verbesserte Vorstellung übermittelt. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass der zugestellte Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und der Adressat des Schreibens nicht erkennbar sei. Der angegebene Empfänger sei unstrittig nicht Adressat des Zahlungsauftrages. Es liege sohin kein "beachtenswerter" Bescheid, sondern ein nichtiger Bescheid vor. Darüber hinaus sei das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte verfassungswidrig. Durch das Gerichtsgebührensystem sei für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch nicht möglich. In Österreich würden 110 Prozent der Justizkosten durch Gebühren finanziert werden, während es in anderen Staaten im Schnitt 22 Prozent seien, womit die Gebühr eine Art "verbotene Steuer" darstelle. Die Gerichtsgebühr falle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder des Schwierigkeitsgrades der Causa an, es würde daher gegen Art 6 EMRK, Art 18 B-VG,

Art 7 B-VG und Art 48 GRC verstoßen. Darüber hinaus wurden die Anträge gestellt, "das erkennende Gericht/die erkennende Behörde" möge den bekämpften Mandatsbescheid beheben und das Verfahren einstellen, den bekämpften Mandatsbescheid aufheben und das ordentliche Verfahren einleiten, die Gebühr herabsetzen und deren Einhebung bis zur Rechtskraft des Verfahrens aussetzen, die Rechtssache dem VfGH vorlegen und der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017 wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 179,70 (Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iVm § 19a GGG) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen - unter Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur - damit begründet, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.

5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017 erhob die BF seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen abermals vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

6. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 06.12.2017 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Das zwischen der BF und den zwei Beklagten geführte Besitzstörungsverfahren wurde mit Endbeschluss vom 27.07.2016, GZ: XXXX, abgeschlossen. Dagegen wurde von der BF mit Schriftsatz vom 07.10.2016 das Rechtsmittel des Rekurses erhoben.

1.2. Die Grundlage für die Bemessung der Pauschalgebühr beträgt EUR 750,00. Die gemäß Tarifpost 2 bemessene Gerichtsgebühr beträgt zum relevanten Zeitpunkt EUR 137,00, der nach § 19a GGG bemessene Streitgenossenzuschlag bemisst sich mit EUR 13,70. Es konnte der vorgeschriebene Gesamtbetrag von EUR 150,70 nicht eingezogen werden.

1.3. Der Mandatsbescheid vom 19.06.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

1.4. Die Einhebungsgebühr beträgt gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00, der Mehrbetrag nach § 31 GGG EUR 21,00. Für diese Beträge haftet die rechtsfreundliche Vertretung der BF zur ungeteilten Hand.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf den aktenkundigen Endbeschluss des BG vom 27.07.2016, sowie den dagegen mit Schriftsatz vom 07.10.2016 erhobenen Rekurs.

2.2. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht eingezogen werden konnte, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus einer Verrechnungsübersicht der Buchhaltungsagentur des Bundes vom 09.06.2017. Seitens der BF wurde kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet oder die Zahlung behauptet.

Die Feststellung im Hinblick auf die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2017. Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe der konkreten verfahrensgegenständlichen Gebühr in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen geltenden Fassung vor der Beitragsanpassung durch BGBl. II Nr. 152/2017) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des leg cit angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der geltenden Fassung, hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119).

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Die Bemessungsgrundlage bei Besitzstörungsklagen beträgt nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 750,00. Nach TP 2 GGG ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren (Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren) zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 700,00 bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00 EUR eine Pauschalgebühr von EUR 137,00. Nach § 19a GGG erhöhen sich die Gebühren bei den TP 1 bis 4 GGG, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 % für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner.

Daraus ergibt sich fallgegenständlich eine Pauschalgebühr von EUR 137,00 zzgl. eines Streitgenossenzuschlages iHv 10 %. Damit errechnet sich eine Gebühr in der Höhe von EUR 150,70. Da dieser Betrag nicht eingezogen werden konnte, musste zudem nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 21,00 und nach § 6a GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 179,70 besteht demnach der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

Vielmehr behauptet die BF, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme und es dem Gesetzgeber daher freistehe, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).

Der VfGH hegte keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liege. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.

Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, und war daher die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Berufungsinteresse, Besitzstörungsklage,
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Mehrbetrag,
Pauschalgebührenauferlegung, Rechtsmittelgebühr,
Streitgenossenzuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2178957.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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