TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 G305 2188631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

ASVG §314
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2188631-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.12.2017, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zl. XXXX, sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: PVA) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass die Durchführung eines Überweisungsverfahrens gemäß § 314 ASVG abgelehnt werde und begründend dies damit, dass die Diözese bzw. der Orden (Kongregation), soweit in § 314 Abs. 2 und 3 ASVG nichts anderes bestimmt werde, dem zuständigen Pensionsversicherungsträger einen Überweisungsbetrag zu leisten habe (§ 314 Abs. 1 ASVG), wenn ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheidet. Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so bestehe die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung (§ 314 Abs. 3 ASVG). Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF aus dem Geistlichen Stand der XXXX nicht ausgeschieden sei und er von den Diözesen XXXX und XXXX eine Versorgung erhalte.

2. Gegen diesen, dem BF gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am 02.01.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser am 23.01.2018 Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass es nicht der Tatsache entspreche, dass er aus dem Geistlichen Stand der XXXX nicht ausgeschieden sei. Vielmehr sei er vom Stellvertreter des Generaloberen XXXX mit Entlassungsdekret vom 28.10.1998 rechtswirksam aus dem Orden entlassen worden. Für den Zeitraum seiner Ordenszugehörigkeit seien keine Pensionsversicherungsbeitragszahlungen von der obgenannten Ordensgemeinschaft geleistet worden. Nach seinem Austritt seien aus dem Orden auch keinerlei anrechenbare Versorgungsleistungen im Sinne des § 314 Abs. 3 ASVG erbracht worden. Seine spätere Indienstnahme als Priester durch eine Diözese sei erst nach seiner Entlassung aus dem Orden der XXXX erfolgt und könne damit auch nicht in Zusammenhang gesetzt werden. Auch sei vom Orden XXXX keine finanzielle Beteiligungsleistung an die Diözesen erfolgt.

Aus seiner Entlassung aus dem Orden XXXX ergebe sich automatisch die Verpflichtung für diese Ordensgemeinschaft, den Überweisungsbetrag gemäß § 314 Abs. 4 und 5 ASVG binnen 18 Monaten als Bringschuld an die PVA zu leisten. Da der Überweisungsbetrag nicht fristgerecht geleistet wurde, bestehe für die PVA spätestens seit dem auf die Gewährung der Alterspension gerichteten Antrag vom 28.03.2017 die Verpflichtung, diesen Beitrag der obgenannten Ordensgemeinschaft (als Holschuld) einzufordern.

Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF eine Abschrift des zum 28.10.1998 datierten Entlassungsdekrets zur Vorlage.

3. Am 09.03.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 29.12.2017, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde und die Akten des Bezug habenden Verwaltungsverfahrens vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Am 02.07.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der BF als Partei, sowie der in Vertretung der mitbeteiligten Partei, Diözese XXXX, erschienene Ordinariatskanzler, XXXX, und der ebenfalls erschienene Vertreter der belangten Behörde, XXXX, einvernommen wurden. Trotz gehöriger Ladung erschien für die ebenfalls mitbeteiligte Partei, die Ordensgemeinschaft XXXX, niemand.

5. Am 06.07.2018 reichte der BF eine zum 04.07.2018 datierte Stellungnahme nach, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass ihm die vom Vertreter der Diözese XXXX genannten Dokumente nicht bekannt seien und die Begründung nicht haltbar sei. Selbst wenn ihm als Priester im Dienst der Diözese XXXX Vordienstzeiten als Priester für die jeweilige Besoldungsstufe eingerechnet worden sein sollten, würden diese Vordienstzeiten die Zeiten seit seinem Ordenseintritt bis zur Priesterweihe nicht umfassen. Auch würde sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf die Besoldungsstufe, nicht jedoch auf die Höhe der Ruhestandsbezüge auswirken, da diese in der Regel aliquot nach den in der jeweiligen Diözese tatsächlich geleisteten Dienstjahren berechnet würden. Zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG abgegebenen Stellungnahme des Behördenvertreters, wonach der BF nach dessen Ausscheiden aus dem Orden SJ nicht laiisiert wurde und dass deshalb der Überweisungsbetrag gemäß § 314 Abs. 3 bzw. 4 ASVG nicht zu leisten sei, heißt es, dass dieser Auffassung zu widersprechen sei, da sie mit dem Begriff der Laiisierung (d.h. dem rechtskräftigen Ausscheiden aus dem Priesteramt) argumentiere, was in seinem Fall jedoch nicht zutreffe. Vielmehr sei er mit dem Entlassungsdekret als Priester suspendiert, d.h. an der rechtskräftigen Ausübung des Priesteramtes gehindert und hätte die Suspendierung theoretisch bis an sein Lebensende andauern können, wenn er sich nicht um die Aufnahme in den Dienst einer Diözese bemüht hätte.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet

(XXXX).

1.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1982 trat der BF in den Orden XXXX ein und war dort bis zu einem - ebenfalls - nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1984 Novize. Am Ende seines Noviziats legte er am 08.09.1984 die heiligen Gelübde ab und wurde so ordentliches Mitglied dieses Ordens.

Von 1984 bis 1985 war er Scholastiker.

Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1985 wurde er vom Orden als Missionar nach XXXX entsandt und in XXXX, von Diözesanbischof XXXX, am 09.07.1988 zum Priester geweiht.

Nach seiner Rückkehr aus XXXX belegte er am Bibelinstitut in Rom von 1991 bis 1993 das Studium "Lizenziat aus Bibelwissenschaften".

Von 1993 bis 1998 verrichtete er für den Orden verschiedene Tätigkeiten als Priester.

Von 1993 bis 1996 belegte er an der Universität XXXX das Doktoratsstudium der Theologie, das er mit dem akademischen Grad "Dr. theol." abschloss.

Schon während seines Doktoratsstudiums war er als Aushilfspriester in XXXX und XXXX für den Orden tätig; auch von 1996 bis einschließlich 28.10.1998 war er als ein vom Orden entsandter Aushilfspriester und Spiritual (Geistlicher Begleiter der Studenten der katholischen Theologie am Priesterseminar) tätig.

Über eigenen Wunsch wurde ihm am 28.10.1998 vom Stellvertreter des Generaloberen der XXXX, ein Dekret über seine Entlassung aus dem Orden XXXXausgestellt. Darin wird festgehalten, dass "mit der rechtmäßigen Bekanntgabe dieses Dekretes" "ohne weiteres und von Rechts wegen sowohl die Gelübde als auch alle Verpflichtungen, die sich aus ihnen ergeben" erlöschen. Jedoch bleibe der Entlassene zur Wahrung des Zölibatsgesetzes verpflichtet und dürfe die Heiligen Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof finde, der ihn gemäß can. 701 CIC in seine Diözese aufnimmt (AS 11). Sein Entlassungsdekret nahm der BF am 28.10.1998 entgegen.

Dass dieses Entlassungsdekret vom Heiligen Stuhl bzw. vom Bischof jener Diözese, in der sich der Sitz des Ordens XXXX befindet, bestätigt worden wäre (diese Bestätigung bildet gemäß Buch II Can. 700 CIC die Voraussetzung für die Rechtskraft des Entlassungsdekrets) konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.3. Ab dem 01.09.1998 bis zum 31.08.2006 war der BF in der Diözese XXXX als Priester tätig; dabei war er zunächst ab dem 01.09.1998 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1999 als Pfarrmoderator in der Pfarre XXXX bei XXXX und unmittelbar daran anschließend bis zum 31.08.2006 als Pfarrprovisor in der Pfarre XXXXL tätig.

Am 01.09.2006 wechselte er in die Diözese XXXX. Ab diesem Zeitpunkt wirkte er als Pfarrprovisor in der Pfarre XXXX. Mit 01.10.2007 wurde er der Diözese XXXX inkardiniert und wurde die Inkardinierung nicht mehr zurückgenommen (AS 23).

Ab dem 01.01.2013 war er bis einschließlich 31.08.2016 in der Pfarre XXXX (Diözese XXXX) als Pfarrprovisor tätig.

Am 01.09.2016 wechselte er in den Ruhestand.

1.4. Im Fall des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt - auf wessen Betreiben immer - ein Laiisierungsverfahren eingeleitet (Aussage des OrdinariatskanzlersXXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 8; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 4).

1.5. Während seiner Zugehörigkeit zum Orden XXXX bezog er ein von seinem persönlichen Bedarf abhängiges Taschengeld (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 8).

Den ihm als Priester zustehenden Unterhalt zahlte ihm die jeweilige Diözese, in der er als Pfarrmoderator bzw. als Pfarrprovisor tätig war. Sohin bezog er von 01.09.1998 bis 31.08.2006 den Unterhalt von der Diözese XXXX, von 01.09.2006 bis 31.12.2012 von der Diözese XXXX und von 01.01.2013 bis 31.08.2016 von der Diözese XXXX (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 6).

Seit seinem Wechsel in den Ruhestand bzw. seit seiner Emeritierung als Pfarrmoderator bzw. als Pfarrprovisor am 01.09.2016 bezieht er von der Diözese XXXX die Altersvorsorge eines emeritierten Pfarrers, wobei die Diözesen XXXX und XXXX der Diözese XXXX den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe jener Zeiten, während denen der BF in diesen Diözesen als Pfarrmoderator bzw. als Pfarrprovisor tätig war, ersetzen (Aussage des Ordinariatskanzlers XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 8).

Bei der Bemessung der Höhe der Altersvorsorge des BF wurden auch die Zeiten beim Orden der Gesellschaft Jesu berücksichtigt (Aussage des Ordinariatskanzlers XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 9 f).

Dass der BF bei der Bemessung der Höhe der Altersvorsorge gegenüber einem stets in der Diözese XXXX tätig gewesenen Priester nachteilig behandelt worden wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.6. Der BF ist seit dem 01.10.2007 zur Diözese XXXX inkardiniert und bestand zumindest während des Zeitraumes, während dessen er in der Diözese XXXX tätig war, ein per Dekret des Bischofs dieser Diözese begründetes Dienstverhältnis; dieses endet kirchenrechtlich mit einem contrarius actus (sohin mit der Erlassung eines bischöflichen Dekrets, das ausspricht, dass die Betrauung des jeweiligen Priesters endet).

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der Bischof der Diözese XXXX je ein solches Dekret erlassen hätte (Aussage des Ordinariatskanzlers XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 7).

Der BF wurde mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Pfarrprovisor in der Pfarre XXXX am 01.01.2013 nicht zu der für diese Pfarre zuständigen Diözese XXXX inkardiniert (Aussage des Ordinariatskanzlers XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 7 f).

1.7. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er während seiner Zugehörigkeit zum Orden XXXX, bzw. seiner unmittelbar daran anschließenden Tätigkeit als Pfarrmoderator oder als Pfarrprovisor in den Pfarren der Diözesen XXXX, XXXX und XXXX, bzw. mit seiner Emeritierung am 01.09.2016 bis laufend - wenn auch nur kurzfristig - dem Versorgungssystem der Katholischen Kirche nicht mehr unterstellt gewesen wäre bzw. gegen diese den Anspruch auf eine Leistung (insb. auf Unterhalt; Altersvorsorge bzw. Taschengeld) verloren hätte (PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 8 f; damit übereinstimmende Aussage des Ordinariatskanzlers XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 02.07.2018, S. 9).

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den anwesenden Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt.

Auf Grund dieser Außerstreitstellungen und der weiter im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die dem BF bekannt sind und denen er weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegentrat, sowie auf Grund seiner Angaben und der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Angaben des ebenfalls einvernommenen Ordinariatskanzlers der Diözese XXXX waren die Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass sie die Durchführung eines Überweisungsverfahrens gemäß § 314 ASVG ablehne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vertrat der BF die Auffassung, dass er vom Stellvertreter des Generaloberen XXXX mit Entlassungsdekret vom 28.10.1998 rechtswirksam aus diesem Orden entlassen worden sei und die Ordensgemeinschaft im Zeitraum seiner Ordenszugehörigkeit keine Pensionsversicherungsbeitragszahlungen geleistet habe. Auch seien nach seinem Austreten aus dem Orden keine anrechenbaren Versorgungsleistungen im Sinne des § 314 Abs. 3 ASVG erbracht worden. Seine spätere Indienstnahme als Priester durch eine Diözese sei nach der Entlassung aus dem Orden gänzlich unabhängig von seiner früheren Ordenszugehörigkeit erfolgt und dürfe damit nicht in Zusammenhang gesetzt werden.

Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich aus seiner Entlassung aus dem Orden Societas Jesu eine Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 Abs. 4 und 5 ASVG ergibt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - die Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich ihrer Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel eines Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Diakonie) stehen, ausgenommen.

Die Ausnahme des erwähnten Personenkreises von der Sozialversicherungspflicht nach ASVG ist im Wesentlichen darin begründet, dass diese Personen dem Versorgungssystem der Kirche zumindest mittelbar angehören und daher des Schutzes der gesetzlichen Sozialversicherung nicht bedürfen (VwGH vom 26.01.1984, Zl. 81/08/0130; vgl. Frank in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Rz. 1 zu § 314 ASVG).

Die Bestimmung des § 314 ASVG wies in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut auf:

"Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche

§ 314. (1) Scheidet ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.

(3) Wurde beim Ausscheiden eines Geistlichen bzw. eines Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation nach Abs. 1 eine widerrufliche oder befristete Versorgung gewährt, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieser Versorgung.

(4) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

(5) Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.

(6) Die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Gemäß § 314 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, nach dem Ausscheiden eines gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommenen Geistlichen der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. eines Ordensangehörigen oder eines Angehörigen einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation einen Überweisungsbetrag zu leisten (§ 314 Abs. 1 ASVG).

Die sich aus Abs. 1 ergebende Verpflichtung entfällt beim Ausscheiden durch Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde (Abs. 2).

3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:

Gemäß Buch II. can. 281 § 1 Codex Iuris Canonici (in der Folge kurz: CIC) besitzen Priester, Kongregations- und Ordensangehörige der Katholischen Kirche während ihrer aktiven Tätigkeit gegenüber der Katholischen Kirche einen Rechtsanspruch auf eine "Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist". Diese im Codex Iuris Canonici enthaltene Bestimmung bildet die kircheninterne Rechtsgrundlage für die Gewährung jenes Taschengeldes durch den Orden Societas Jesu bzw. jenes Unterhaltes, den die einzelnen Diözesen, in denen der BF als Pfarrmoderator bzw. als Pfarrprovisor wirkte (konkret: die Diözesen XXXX, XXXX und zuletzt die Diözese XXXX), zur Überweisung an ihn brachten.

Angehörige von Orden und Kongregationen sind ohne Zweifel in ein Versorgungssystem der Katholischen Kirche eingebunden, das ungeachtet ihrer jeweiligen persönlichen Lebenssituation (Alter, Arbeitsunfähigkeit und Krankheit) für ihren Lebensunterhalt aufzukommen hat (VwGH vom 26.01.1984, Zl. 81/08/0130; Frank in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz. 4 zu § 314 ASVG). Diese Eingliederung in das Versorgungssystem der Katholischen Kirche bildet letztlich die Grundlage dafür, dass Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, sowie Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG ausgenommen sind.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der BF im Zeitraum von 1982 bis 28.10.1998 dem Orden XXXX angehörte und dass ihm am 28.10.1998 vom Stellvertreter des Generaloberen dieser Ordensgemeinschaft ein Entlassungsdekret selben Datums (AS 11) ausgehändigt wurde. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kam jedoch nicht hervor, dass dieses Entlassungsdekret gemäß Buch II can. 700 CIC vom Heiligen Stuhl bzw. vom Bischof jener Diözese, in der sich der Sitz des Ordens der XXXX befindet, bestätigt worden wäre.

Dazu heißt es in Buch II can. 700 CIC, dass ein Entlassungsdekret keine Rechtskraft hat, wenn es nicht vom Heiligen Stuhl, dem das Dekret und sämtliche Akten zuzuleiten sind, bestätigt wurde. Handelt es sich um ein Institut diözesanen Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, ob das Entlassungsdekret vom 28.10.1998 nach den Bezug habenden Bestimmungen des Kirchenrechts Rechtskraft erlangte.

Anlassbezogen steht fest, dass sich der BF seit der Ablegung seiner Ordensprofess im Orden XXXX bis zu seiner Emeritierung als Pfarrprovisor in der XXXX am 01.09.2016 ohne Unterbrechung in den Dienst der Katholischen Kirche gestellt hatte und daher schon deshalb Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegenüber dieser besaß.

Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebliche Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. mit dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung (VwGH vom 26.01.1984, Zl. 81/08/0130) und endet mit deren Ausscheiden aus dem geistlichen Stand oder aus dem Orden.

Ebenso steht fest, dass der BF bereits seit dem 01.09.1998 - sohin vor der Erlassung des Entlassungsdekrets durch den Stellvertreter des Generaloberen der Ordensgemeinschaft XXXX - als Pfarrmoderator in der Pfarre XXXX bei XXXX tätig war und seit diesem Zeitpunkt den Unterhalt von der Diözese XXXX überwiesen bekam. Seit dem 01.09.1998 war er dann - ohne Unterbrechung - in verschiedenen Pfarren der Diözesen XXXX, XXXX und XXXX als Pfarrmoderator bzw. als Pfarrprovisor tätig.

Wenn er nunmehr in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vermeint, der Orden XXXX sei gemäß § 314 Abs. 1 ASVG dazu verpflichtet, den Überweisungsbetrag zu leisten, übersieht er, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Priester oder ein Ordens(Kongregations)angehöriger aus dem geistlichen Stand bzw. aus einem solchen Institut des geweihten Lebens - und damit aus der kirchlichen Pensionsversorgung, die die Grundlage für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nach ASVG iSd. § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG bildet - ausscheidet.

Diese Voraussetzung ist in seinem Fall nicht gegeben, zumal er seit seinem Eintritt in den Orden XXXX bzw. seit seiner Priesterweihe am 09.07.1988 bis laufend ohne Unterbrechung dem Versorgungssystem der Katholischen Kirche unterstand.

Selbst das mit Schriftsatz vom 04.07.2018 nachgereichte Argument des BF, dass die zur Anrechnung gebrachten Vordienstzeiten die Zeiten seit seinem Ordenseintritt bis zur Priesterweihe nicht umfassen würden und sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zwar auf die Besoldungsstufe, nicht jedoch auf die Höhe der Ruhestandsbezüge auswirken würden, vermag seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal es in Hinblick auf die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausgeschieden ist und dieser den Versorgungsanspruch gegenüber der Katholischen Kirche verloren hat.

Auch vermag er aus demselben Grund mit dem Argument, dass er mit dem Entlassungsdekret als Priester suspendiert, bzw. an der rechtskräftigen Ausübung des Priesteramtes gehindert worden wäre und die Suspendierung theoretisch bis an sein Lebensende andauern hätte können, wenn er sich nicht um die Aufnahme in den Dienst einer Diözese bemüht hätte, nicht durchzudringen, weil er nach dem Buch II. can. 281 § 1 CIC seit seinem Eintritt in den Orden XXXX ununterbrochen dem Versorgungssystem der Katholischen Kirche unterstand.

3.4. Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Durchführung eines Überweisungsverfahrens gemäß § 314 ASVG abgelehnt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Pensionsversicherung, Überweisungsbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2188631.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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