TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W124 2172138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2172138-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt), ein Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste am XXXX, von Ungarn kommend nach Österreich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt), ein Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste am römisch 40 , von Ungarn kommend nach Österreich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

1.2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er vor drei Jahren Afghanistan verlassen habe, weil ihre finanzielle Situation sehr schlecht gewesen sei und er seine Mutter und seinen Bruder zu Hause unterstützen habe müssen. Aus diesem Grunde sei er von Afghanistan in den Iran gereist, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Vor ca. einem Jahr habe ihm sein Arbeitgeber erklärt, dass er für ihn eine Reise nach Europa organisieren würde.

1.3. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "BFA") niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor 13 Jahre alt gewesen zu sein als er Afghanistan verlassen habe. Genau wisse er dies nicht, da er Analphabet sei.1.3. Der BF wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz "BFA") niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor 13 Jahre alt gewesen zu sein als er Afghanistan verlassen habe. Genau wisse er dies nicht, da er Analphabet sei.

Im Iran habe er die Schule nicht besucht, weil er dort am Bau gearbeitet habe, da er seinen Bruder und Mutter ernährt habe. Den Job habe er über Bekannte gefunden, welche er auf dem Weg kennen gelernt habe.

Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater verschollen sei. In seinem Heimatdorf hätten alle gewusst, dass der BF geschickt sei und man ihn zum "Bundesheer" habe rekrutieren wollen. Sie hätten gefordert, dass sich von jedem Haus ein junger Mann hätte stellen und sich bei der Grundausbildung beteiligen hätte sollen. Der BF hätte gegen die Taliban kämpfen sollen.

Der BF habe sich damals diesen Leuten nicht anschließen wollen. Außerdem habe er arbeiten und Geld nach Hause bringen müssen, da sein Vater verschollen gewesen sei.

An einem Frühlingstag, an dem der BF auf einen Acker gearbeitet habe, sei ein Mann mit einer Uniform, auf der "XXXX" geschrieben gestanden sei, gekommen. Der BF habe sofort gewusst, dass dieser Mann von den Leuten komme, von dem ihm seine Mutter erzählt habe. Er habe den BF aufgefordert mit ihm mitzugehen und diesen bedroht, andernfalls er ihn töten würde. Der Mann sei dann gegangen und habe der BF in der Folge seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Eine Woche später habe diese ihm erzählt, dass sie jemanden organisiert habe, dass er das Land verlassen solle. Die Reise sei vom Geld seiner Mutter bezahlt worden. Der BF habe damals gearbeitet und habe seine Mutter von ihren Ersparnissen Geld zu Hause gehabt.

Der Vater des BF sei ganze Monate lang weg gewesen und sei selten nach Hause gekommen. Er habe mit den Männern zusammengearbeitet und für Sicherheit gesorgt. In Afghanistan sei dem BF nie etwas passiert.

Fluchtauslösend für den BF sei der Umstand, dass seine Mutter gesagt habe, dass er das Land verlassen solle. Er sei in den Iran gegangen und habe dort für drei Jahre gearbeitet. In der letzten Zeit habe man viele Afghanen festgenommen und abgeschoben.

In XXXX habe der BF nicht leben können. Wenn er in XXXX Arbeit suchen würde, würde er nicht einmal ein Dach über den Kopf finden. Es würde dort viele Kriminelle geben.In römisch 40 habe der BF nicht leben können. Wenn er in römisch 40 Arbeit suchen würde, würde er nicht einmal ein Dach über den Kopf finden. Es würde dort viele Kriminelle geben.

Er sei Christ und würde kein Schweinefleisch essen, da dies der Bibel nach verboten sei. Auf die Frage, wann sich der BF für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen habe, gab dieser an, in Griechenland neugierig gewesen zu sein. Leute hätten immer wieder gebetet. Er habe die Leute gesehen, wie diese in der Öffentlichkeit ihren Glauben ausgeübt und gebetet hätten. Auf die Frage, wie die Leute gebetet hätten, gab dieser an, dass es dort eine Kirche gegeben hätte, er aber nichts Genaueres wisse. Die Flüchtlinge seien dort hingegangen und hätten dort etwas zu essen bekommen. Die Kirche habe die Leute unterstützt und sei der BF neugierig geworden.

Auf die Frage, auf welche Art und Weise sich der BF in Griechenland dafür interessiert habe, gab dieser an, dass in Griechenland nicht viel passiert sei und er erst in Österreich mehr in Erfahrung gebracht habe. Die Frage, weshalb in Griechenland nicht viel passiert sei, beantwortete dieser damit, dass er genau wie die anderen nicht in Griechenland bleiben habe wollen.

Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich in XXXX aufgehalten. Dort seien viele gekommen und hätten Leute missioniert. Er habe dort ein Buch bekommen, habe es aber nicht lesen können und einen anderen gebeten ihm vorzulesen.Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Dort seien viele gekommen und hätten Leute missioniert. Er habe dort ein Buch bekommen, habe es aber nicht lesen können und einen anderen gebeten ihm vorzulesen.

In der Nähe des Lagers habe sich eine Stelle befunden. Zu dieser seien die Konvertiten hingegangen und dort habe der BF XXXX, welcher auch konvertiert sei, getroffen. Es habe sich dabei um ein türkisches Kaffee gehandelt. Gegenüber der Strassenbahnhaltestelle habe sich ein Zimmer befunden, wo die Konvertiten hingegangen seien und Kaffee getrunken hätten. Viele seien gekommen und hätten über den christlichen Glauben gefragt bzw. was diese dort machen würden. Sie hätten geredet und sei einer aufgestanden und habe aus der Bibel gepredigt. Die Konvertiten hätten in persischer Sprache gepredigt, dies habe vor 4 Monaten stattgefunden, bevor der BF verlegt worden sei.In der Nähe des Lagers habe sich eine Stelle befunden. Zu dieser seien die Konvertiten hingegangen und dort habe der BF römisch 40 , welcher auch konvertiert sei, getroffen. Es habe sich dabei um ein türkisches Kaffee gehandelt. Gegenüber der Strassenbahnhaltestelle habe sich ein Zimmer befunden, wo die Konvertiten hingegangen seien und Kaffee getrunken hätten. Viele seien gekommen und hätten über den christlichen Glauben gefragt bzw. was diese dort machen würden. Sie hätten geredet und sei einer aufgestanden und habe aus der Bibel gepredigt. Die Konvertiten hätten in persischer Sprache gepredigt, dies habe vor 4 Monaten stattgefunden, bevor der BF verlegt worden sei.

Die Frage, welches Buch der BF damals bekommen habe, beantwortete der BF damit, dass es sich dabei um die Bibel gehandelt habe. Er habe dem BF von Jesus Christus und den Aposteln vorgelesen. Sie seien dann in die katholische Kirche in XXXX gegangen. Auf die Frage, wieso sie in die Kirche in XXXX gegangen seien, gab dieser an, dass sie dort einkaufen gegangen wären und dann eine Kirche in XXXX besucht hätten. Den Namen dieser Kirche wisse der BF nicht.Die Frage, welches Buch der BF damals bekommen habe, beantwortete der BF damit, dass es sich dabei um die Bibel gehandelt habe. Er habe dem BF von Jesus Christus und den Aposteln vorgelesen. Sie seien dann in die katholische Kirche in römisch 40 gegangen. Auf die Frage, wieso sie in die Kirche in römisch 40 gegangen seien, gab dieser an, dass sie dort einkaufen gegangen wären und dann eine Kirche in römisch 40 besucht hätten. Den Namen dieser Kirche wisse der BF nicht.

Den Kirchgang beschrieb der BF damit, dass dieser immer am Samstag sei. Wenn sie in die Kirche gehen würden, würde die Messe veranstaltet werden. Nach der Begrüßung würde man sich hinsetzten. Anschließend würde aus der Bibel gelesen werden. Da sie aber kein Deutsch verstehen würden, müssten sie dies aus dem persischen herausfinden. Er würde ein bisschen persisch lesen.

Er würde jetzt einen christlichen Glauben haben und Protestant sein. Zu diesem Glauben sei er gekommen, weil eine Frau mit dem Namen XXXX ins Quartier gekommen sei und über Jesus Christus erzählt habe.Er würde jetzt einen christlichen Glauben haben und Protestant sein. Zu diesem Glauben sei er gekommen, weil eine Frau mit dem Namen römisch 40 ins Quartier gekommen sei und über Jesus Christus erzählt habe.

Der BF würde diesen Glauben lieben, weil ihm dieser gefalle und die Leute in der Kirche sehr nett und freundlich seien. Sie würden konservativ sein und die anderen Glaubensrichtungen nicht akzeptieren.

Auf die Aufforderung hin etwas über den protestantischen Glauben zu erzählen, gab dieser an, dass dies ein Zweig sei, der zum christlichen Glauben gehören würde. Die Frage, was den protestantischen Glauben ausmachen würde, gab dieser an, dass zu den anderen Glaubensrichtungen nicht viel Unterschied sei. Er könne nur sagen, dass beim protestantischen Glauben Jesus Christus auf die Erde gekommen sei, um den Leuten einen guten Rat zu geben.

Hinsichtlich des Glaubens der Siebenten Tags Adventisten, gab der BF an, dass es im protestantischen Glauben so sei, dass man sechs Mal in der Woche arbeite und der siebente Tag, der Tag des Herrn sei. Es sei umgekehrt zu den anderen Zweigen. Sie würden den Samstag als Tag des Herrn haben. Er wisse nur die sieben Tage, an denen Gott die Erde erschaffen habe. Die Frage, wieso der Glaube "Siebenten-Tags-Adventisten" heißen würde, beantworte er damit, dass es sieben Tage seien und er nicht mehr wisse. Er habe sich für diesen Glauben entschieden, weil er interessiert gewesen sei und aus dem Inneren entschieden habe.

Als Muslime habe er sich an Allah wenden müssen. Dies sei ihm nicht gelungen, als ihm dieser nicht das gegeben habe, was er sich gewünscht habe. Jetzt sei dies anders. Die Frage, was sich der BF gewünscht habe, beantwortete dieser damit, dass er damals gebetet habe. Er sei aber ehrlich gesagt nicht so gläubig gewesen und habe nicht gewusst, dass er eines Tages den Glauben annehmen würde. Zu der Frage, was jetzt anders sei, gab dieser an, gesehen zu haben, wie Kinder in Afghanistan geschlagen worden seien, wenn sie den Koran nicht gebetet hätten. Hier sei es anders.

Weshalb der BF aus dem Inneren entschieden habe, kein Moslem mehr sein zu wollen, gab dieser an, dass ihn der Glaube wegen der Freiheit interessiert habe und die Menschen so nett seien bzw. nett miteinander umgehen würden.

Vor ca. 1 1/2 Jahren sei er konvertiert. Man habe ihn gefragt, ob er diesen Glauben annehmen wolle und er sich taufen lasse, was er bejaht habe. Auf neuerliche Frage, wann der BF konvertiert sei, gab dieser an, vor ca. 2 Monaten. Auf Nachfrage, weshalb er meine genau vor zwei Monaten, führte dieser aus nicht gleich getauft zu werden, als man in die Kirche gehen müsse. Er sei ein paar Mal gefragt worden, ob er den Glauben annehmen wolle.

Aus dem muslimischen Glauben sei er ausgetreten. Was er im Islam erlebt habe, sei Beweis genug, dass er dem Islam den Rücken kehren würde. Er habe erlebt, wie unschuldige Leute durch den Jihad ums Leben gekommen seien.

Er würde die Apostel von Jesus kennen. Die Apostelgeschichte Lukas sei ihm nicht bekannt. Zur Wiederkunft Jesu Christus führte dieser aus, dass Maria wegen ihrer Keuschheit sehr bekannt gewesen sei und sie keinen Mann gehabt habe. Ein Engel sei zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ein Kind bekommen würde. Sie sei schwanger geworden und habe Jesu in einem Stall zur Welt gebracht. Was Parusie bedeuten würde, wisse der BF nicht. Hinsichtlich des Zustandes der Toten, führte der BF aus, dass er noch nicht gefragt worden sei. Der Sabbat sei am Samstag, weil dies so in der Bibel stehen würde.

Am Samstag würde er in XXXX in eine Kirche gehen, deren Namen er nicht kennen würde. Er würde dort seit 7 Monaten jede Woche hingehen.Am Samstag würde er in römisch 40 in eine Kirche gehen, deren Namen er nicht kennen würde. Er würde dort seit 7 Monaten jede Woche hingehen.

Die Ausreise habe den BF 4.000 Euro gekostet. Er habe das Geld gespart, welches er von der Arbeit am Bau erspart habe.

1.4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

1.5. Begründend führte das BFA zusammenfassend aus, dass der BF in Zusammenschau mit seinem Vorbringen, seinen angeblichen Gründen seines Religionswechsels und zu seinen Glaubensinhalten davon ausgehe, dass er nur zum Zwecke der Asylerlangung diesen Schritt gesetzt habe, sich jedoch sicher nicht aus innerer Überzeugung nunmehr angeblich zum Christentum bekennen würde. Auf Grund seiner ungenauen sowie nicht lebensnahen Angaben und der doch relativ kurzen Zeit, in der er sich ein wenig mit seinen "neuen" Glauben auseinandergesetzt habe, sei es glaubhaft, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief in ihm verwurzelt sei und er auch keinesfalls Bestandteil seiner Identität geworden sei.

Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Seine Angaben würden nicht glaubhaft, wenig lebensnah und nicht plausibel sein. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe der BF nicht glaubhaft machen können. Vielmehr glaubhaft sei, dass er sein Heimatland auf Grund finanzieller Probleme verlassen, wie er in seiner Erstbefragung dargelegt habe.

Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann und davon auszugehen sei, dass er sich in XXXX eine Existenz aufbauen könne. Des weiteres habe er über Jahre lang Berufserfahrung als Bauarbeiter sammeln können.Betreffend den Feststellungen zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann und davon auszugehen sei, dass er sich in römisch 40 eine Existenz aufbauen könne. Des weiteres habe er über Jahre lang Berufserfahrung als Bauarbeiter sammeln können.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nach XXXX vorliegen. Nach Erkenntnissen des BVwG sei für das Vorliegen einer IFA nach XXXX nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber über ein familiäres Netzwerk oder eine Berufserfahrung verfüge. Dies sei aber beim BF ohnehin zutreffend, da er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet habe.Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nach römisch 40 vorliegen. Nach Erkenntnissen des BVwG sei für das Vorliegen einer IFA nach römisch 40 nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber über ein familiäres Netzwerk oder eine Berufserfahrung verfüge. Dies sei aber beim BF ohnehin zutreffend, da er jahrelang als Bauarbeiter gearbeitet habe.

1.6. Am XXXX wurde der BF als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung einvernommen und gab dabei an, dass er am XXXX gegen 16:00 zu seinem Freund gekommen sei. Zuerst hätten sie in XXXX je eine Literflasche Wodka getrunken. Dann seien sie zur Asylunterkunft nach XXXX gefahren, wo auch jeder wieder eine Literflasche Alkohol getrunken habe. Der BF sei seinen eigenen Angaben nach so betrunken gewesen, dass er eingeschlafen sei. Als er munter geworden sei, habe er bemerkt, dass ihm sein Handy und 20 Euro gefehlt hätten. Er habe mit seinem Freund darüber gesprochen und sei es deswegen zu einem Streit gekommen. Sein Freund habe ihm dabei am Gesicht gekratzt und ihm mit einer Zigarette am linken Ohr gebrannt. Plötzlich sei das Handy wieder da gewesen. Der Freund des BF bestätigte in der mit diesem am XXXX aufgenommenen Niederschrift, dass er mit dem BF einen Streit gehabt habe. Sie hätten in seinem Zimmer viel getrunken. Auf Grund der Alkoholisierung sei der BF aggressiv geworden und habe das Handy des Freundes gegen die Wand geworfen. Außerdem habe der BF seinen Freund beleidigt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Im Zuge dieses Streites habe der BF ihn am Hals gepackt und ihm Kratzer an der rechten Seite seines Halses zugefügt.1.6. Am römisch 40 wurde der BF als Beschuldigter wegen des Verdachtes der Begehung einer Körperverletzung einvernommen und gab dabei an, dass er am römisch 40 gegen 16:00 zu seinem Freund gekommen sei. Zuerst hätten sie in römisch 40 je eine Literflasche Wodka getrunken. Dann seien sie zur Asylunterkunft nach römisch 40 gefahren, wo auch jeder wieder eine Literflasche Alkohol getrunken habe. Der BF sei seinen eigenen Angaben nach so betrunken gewesen, dass er eingeschlafen sei. Als er munter geworden sei, habe er bemerkt, dass ihm sein Handy und 20 Euro gefehlt hätten. Er habe mit seinem Freund darüber gesprochen und sei es deswegen zu einem Streit gekommen. Sein Freund habe ihm dabei am Gesicht gekratzt und ihm mit einer Zigarette am linken Ohr gebrannt. Plötzlich sei das Handy wieder da gewesen. Der Freund des BF bestätigte in der mit diesem am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift, dass er mit dem BF einen Streit gehabt habe. Sie hätten in seinem Zimmer viel getrunken. Auf Grund der Alkoholisierung sei der BF aggressiv geworden und habe das Handy des Freundes gegen die Wand geworfen. Außerdem habe der BF seinen Freund beleidigt, weshalb es zu einem Streit gekommen sei. Im Zuge dieses Streites habe der BF ihn am Hals gepackt und ihm Kratzer an der rechten Seite seines Halses zugefügt.

1.7. Auf Anfrage des BVwG teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 83 StGB gemäß § 203 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten werde.1.7. Auf Anfrage des BVwG teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach Paragraph 83, StGB gemäß Paragraph 203, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten werde.

1.8. In der dagegen am XXXX fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Fluchtvorbringen einzugehen. Man gelange zu dem Ergebnis, dass von Seiten des BF Hinweise zur Begründung des Antrages gegeben seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht nach § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei.1.8. In der dagegen am römisch 40 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Fluchtvorbringen einzugehen. Man gelange zu dem Ergebnis, dass von Seiten des BF Hinweise zur Begründung des Antrages gegeben seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei.

Anhand des Einvernahmeprotokolls lasse sich schließen, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkennen würde. Es würde unzählige Berichte internationaler Organisationen geben, welche die äußerst schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan beschreiben würde.

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen habe im XXXX darauf hingewiesen, dass die Rekrutierung von Kindern durch ausländische Gruppen ein wachsendes Problem sei. Diese Berichte würden an die vorgebrachten Fluchtgründe des BF, der an die Gründe, welche ihn zur Flucht gezwungen hätten, anknüpfen. Der BF habe angegeben, dass die allgemeine Sicherheitslage und die drohende Zwangsrekrutierung durch XXXX, Mitglieder im Kampf gegen die Taliban seien, weshalb er Afghanistan verlassen habe.Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen habe im römisch 40 darauf hingewiesen, dass die Rekrutierung von Kindern durch ausländische Gruppen ein wachsendes Problem sei. Diese Berichte würden an die vorgebrachten Fluchtgründe des BF, der an die Gründe, welche ihn zur Flucht gezwungen hätten, anknüpfen. Der BF habe angegeben, dass die allgemeine Sicherheitslage und die drohende Zwangsrekrutierung durch römisch 40 , Mitglieder im Kampf gegen die Taliban seien, weshalb er Afghanistan verlassen habe.

Außerdem habe der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend gemacht.Außerdem habe der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund i.S.d. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 geltend gemacht.

Es sei im Bescheid erwähnt worden, dass der BF in seiner Erstbefragung einen beabsichtigten Religionswechsel nie geltend gemacht habe, somit würde eine innerliche Zuwendung zur Religionsgemeinschaft äußerst zweifelhaft sein. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt habe, könnten diese neuen Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründe zur Asylgewährung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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