Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G302 2169170-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft Mag. CHOC & Dr. AXMANN, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch: Rechtsanwaltspartnerschaft Mag. CHOC & Dr. AXMANN, in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.07.2017, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 18.07.2017, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) unter anderem auch in der Zeit von 01.08.2015 bis 31.01.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 853,35. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 415,72. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 549,33 (Spruchpunkt 2.). Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 65,28. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 31,80. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 42,03 (Spruchpunkt 3.). Der BF ist verpflichtet, folgende monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten: a.) von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 11,08, b.) von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 06,36, c.) von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 08,40 (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 18.07.2017, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) unter anderem auch in der Zeit von 01.08.2015 bis 31.01.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die monatliche Beitragsgrundlage des BF in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 853,35. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 415,72. Seine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 549,33 (Spruchpunkt 2.). Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 65,28. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 31,80. Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 42,03 (Spruchpunkt 3.). Der BF ist verpflichtet, folgende monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten: a.) von 01.08.2015 bis 31.12.2015 EUR 11,08, b.) von 01.01.2016 bis 31.12.2016 EUR 06,36, c.) von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 08,40 (Spruchpunkt 4.).
Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF das Gewerbe "Technische Büroingenieurbüros" seit 20.09.1994 und speziell auch für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 (bis zur rückwirkenden Ruhendmeldung) innehatte, eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum festzustellen bzw. aufgrund des Antrages auf rückwirkende Ruhendmeldung per 01.08.2015 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.07.2015 zu beenden war. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zwischen 01.08.2015 und 31.01.2017 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, konnte eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Bereich der Krankenversicherung nicht durchgeführt werden, da dies gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgeschlossen ist, wenn aus diesem Zweig Leistungen in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Berechnungen auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und den gesetzlichen Bestimmungen tabellarisch dar und führte beweiswürdigend aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes bzw. im zentralen Melderegister gespeicherten Daten ergebe, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der BF das Gewerbe "Technische Büroingenieurbüros" seit 20.09.1994 und speziell auch für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 (bis zur rückwirkenden Ruhendmeldung) innehatte, eine Pflichtversicherung für diesen Zeitraum festzustellen bzw. aufgrund des Antrages auf rückwirkende Ruhendmeldung per 01.08.2015 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.07.2015 zu beenden war. Aufgrund der Tatsache, dass der BF zwischen 01.08.2015 und 31.01.2017 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, konnte eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Bereich der Krankenversicherung nicht durchgeführt werden, da dies gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgeschlossen ist, wenn aus diesem Zweig Leistungen in Anspruch genommen wurden. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Berechnungen auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und den gesetzlichen Bestimmungen tabellarisch dar und führte beweiswürdigend aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes bzw. im zentralen Melderegister gespeicherten Daten ergebe, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde zu Unrecht pauschal für den gesamten Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 annehme, dass der BF Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hätte. Tatsächlich wäre es an der belangten Behörde gelegen, im Detail festzustellen, wann und in welchem Ausmaß der BF Leistungen in Anspruch genommen hätte. In der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG werde als Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, dass Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzeigen, für die Dauer des Ruhens ausgenommen seien, dies auch in der vor der Anzeige liegende Zelt des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus den jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen habe. Zwar habe der BF, wie grundsätzlich korrekt festgestellt, Leistungen im gegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen, jedoch widerspreche es der Ratio, bereits von einer einmaligen Inanspruchnahme auf den Wegfall des Ausnahmetatbestandes zu schließen. So hätte hier jedenfalls nach Quartalen, zumindest aber auch nach Kalenderjahren, entsprechend den Modi der Beitragsvorschreibung, differenziert werden müssen. Darüber hinaus hätte der BF angeboten - wobei dieses Angebot auch nach wie vor aufrecht erhalten werde - die ihm partiell, prozentual vergüteten, von ihm jedoch zunächst bezahlten Leistungen, hinsichtlich der Höhe des vergüteten Anspruchs zurück zu bezahlen, sodass folglich gar keine Leistungen bezogen worden wären, sodass die Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG jedenfalls vorliegen würden. Ferner unterlasse es die belangte Behörde darzulegen, auf welche Ergebnisse und Feststellungen sie ihre rechtlichen Erwägungen bezüglich der Beitragsgrundlage und Höhe, insbesondere für das Jahr 2015 stützen würde. Hierzu würden sich in den Feststellungen keinerlei Erwägungen finden. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung und Ermittlung des Sachverhaltes daher auch Ermittlungen hinsichtlich der Einkommenshöhe, insbesondere für das Jahr 2015 anstellen müssen, dabei jedoch auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, aus welcher Einkunftsart der jeweilige Betrag entstamme, an Stelle hier lediglich den sich ergebenden Gesamtbetrag heranzuziehen. Infolgedessen sei auch das rechtliche Gehör des BF nicht gewahrt worden und hätte diesem die Möglichkeit eingeräumt werden müssen eine Stellungnahme zu den Beweis- und Ermittlungsergebnissen abzugeben, um auch hier zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes beitragen zu können, sodass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, der Entscheidung den korrekten Sachverhalt zugrunde zu legen. Die belangte Behörde lege ihrer rechtlichen Beurteilung einen unrichtigen, jedenfalls aber unzureichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde. Der BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und in diesem Zuge den Beschwerdeführer einvernehmen, sowie weiters in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, das im Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 keine Pflichtversicherung bestehe; in eventu in Stattgebung dieser Beschwerde und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der weiteren notwendigen Beweisergebnisse in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass die monatliche Beitragsgrundlage, sowie die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung und Selbstständigenvorsorge auf das gesetzliche Ausmaß herabgesetzt werde; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Unter einem werde der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorliegende Beschwerde sei gemäß § 414 ASVG iVm § 194 GSVG, § 13 Abs. 1 VwGVG zulässig und auch rechtzeitig. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde die Hereinbringung der allenfalls zu Recht vorgeschriebenen Beiträge nicht gefährdet, viel mehr würde die vorzeitige Einbringlichmachung bzw. Zahlung den Beschwerdeführer unbillig hart treffen und sei dies in Anbetracht des nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde zu Unrecht pauschal für den gesamten Zeitraum von 01.08.2015 bis 31.01.2017 annehme, dass der BF Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen hätte. Tatsächlich wäre es an der belangten Behörde gelegen, im Detail festzustellen, wann und in welchem Ausmaß der BF Leistungen in Anspruch genommen hätte. In der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG werde als Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, dass Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzeigen, für die Dauer des Ruhens ausgenommen seien, dies auch in der vor der Anzeige liegende Zelt des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus den jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen habe. Zwar habe der BF, wie grundsätzlich korrekt festgestellt, Leistungen im gegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen, jedoch widerspreche es der Ratio, bereits von einer einmaligen Inanspruchnahme auf den Wegfall des Ausnahmetatbestandes zu schließen. So hätte hier jedenfalls nach Quartalen, zumindest aber auch nach Kalenderjahren, entsprechend den Modi der Beitragsvorschreibung, differenziert werden müssen. Darüber hinaus hätte der BF angeboten - wobei dieses Angebot auch nach wie vor aufrecht erhalten werde - die ihm partiell, prozentual vergüteten, von ihm jedoch zunächst bezahlten Leistungen, hinsichtlich der Höhe des vergüteten Anspruchs zurück zu bezahlen, sodass folglich gar keine Leistungen bezogen worden wären, sodass die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jedenfalls vorliegen würden. Ferner unterlasse es die belangte Behörde darzulegen, auf welche Ergebnisse und Feststellungen sie ihre rechtlichen Erwägungen bezüglich der Beitragsgrundlage und Höhe, insbesondere für das Jahr 2015 stützen würde. Hierzu würden sich in den Feststellungen keinerlei Erwägungen finden. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung und Ermittlung des Sachverhaltes daher auch Ermittlungen hinsichtlich der Einkommenshöhe, insbesondere für das Jahr 2015 anstellen müssen, dabei jedoch auch Feststellungen dahingehend treffen müssen, aus welcher Einkunftsart der jeweilige Betrag entstamme, an Stelle hier lediglich den sich ergebenden Gesamtbetrag heranzuziehen. Infolgedessen sei auch das rechtliche Gehör des BF nicht gewahrt worden und hätte diesem die Möglichkeit eingeräumt werden müssen eine Stellungnahme zu den Beweis- und Ermittlungsergebnissen abzugeben, um auch hier zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes beitragen zu können, sodass es der belangten