TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W210 2159925-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2159925-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. A. Helmut POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. A. Helmut POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 10.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach Konsultationen mit Bulgarien zugelassen und der Beschwerdeführer am 10.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen und hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde die Einvernahme rückübersetzt, er erhob keine Einwände und gab an, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.

2. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).2. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob, unterstützt von seinem Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 28.06.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des VMÖ teilnahmen und der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashto von der erkennenden Richterin zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Verhandlung erneut eine Belehrung über seine Mitwirkungspflicht erteilt. Neben Empfehlungsschreiben legte der Beschwerdeführer auch mehrere Fotos zum Vorbringen hinsichtlich der Ermordung seines Bruders vor. Er habe diese Fotos von seinem Vater über Facebook übermittelt bekommen und bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Graz vorgelegt. Die Fotos seien jedoch damals nicht zum Akt genommen worden. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass auch ihm diese Fotos neu seien und ersuchte um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme.

6. Zur Stellungnahme hinsichtlich der Vorlage der Fotos aufgefordert, gab der zuständige Referent des BFA, Regionaldirektion Steiermark an, dass er sich an die Einvernahme des Beschwerdeführers am 10.05.2017 erinnern könne, dieser habe Dokumente vorgelegt, aber keine Fotos.

7. Am 12.07.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers ein, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seiner Rechtsberatung in der Außenstelle Leoben am 26.05.2017 glaublich zwei oder drei Fotoaufnahmen vorgelegt habe, auf welchen eine Operation zu sehen war. Der zuständige Mitarbeiter habe den Beschwerdeführer zur Eignung als Beweismittel beraten, dieser habe danach von der Vorlage abgesehen.

8. Am 13.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der Länderberichte zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

9. Mit Erkenntnis vom 02.01.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

10. Am 26.01.2018 nahm der nunmehrige Beschwerdeführervertreter Akteneinsicht.

11. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 16.02.2018 eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 02.01.2018 beim Verfassungsgerichtshof ein, dieser wurde mit Beschluss vom 14.03.2018 zu E 547/2018-5 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018 zu E 547/2018-17 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt II., III. und IV.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.12. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018 zu E 547/2018-17 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.

13. Nach Aktenrückmittlung durch den Verfassungsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 geladen.

14. Mit Eingabe vom 02.07.2018, mit ERV übermittelt am 06.07.2018, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass er noch keinen Kontakt mit seinem Mandanten habe herstellen können. In weiterer Folge wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungssystem eingeholt und am 10.07.2018 telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführervertreter aufgenommen. Dieser teilte mit, dass die Vollmacht nach wie vor aufrecht sei und er sich bemühe bis zur mündlichen Verhandlung, den Aufenthaltsort zu klären. Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit der Dublin-Unit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer sich in einem anderen Staat aufhält und dort einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

15. An der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 nahm der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers teil sowie die geladene Dolmetscherin, der Beschwerdeführer selbst erschien nicht. Der bisherige Akteninhalt wurde verlesen, auf die wortwörtliche Verlesung wurde dabei verzichtet. Der Beschwerdeführervertreter gab in dieser an, zuletzt vor Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 16.02.2018 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Es gebe eine Mutmaßung, wonach sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalten könnte, diese Spur habe sich über eine Kontaktperson ergeben. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um seinen Schutzbedarf hinsichtlich subsidiären Schutzes abklären zu können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden neue Länderberichte in das Verfahren eingebracht und dazu eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen gewährt. Zudem wurde eine Stellungnahmemöglichkeit dazu gegeben, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2018 nicht mehr in Österreich befindet und weder dem Bundesverwaltungsgericht (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) noch dem Verfassungsgerichtshof und selbst seinem eigenen Vertreter seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hatte.15. An der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 nahm der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers teil sowie die geladene Dolmetscherin, der Beschwerdeführer selbst erschien nicht. Der bisherige Akteninhalt wurde verlesen, auf die wortwörtliche Verlesung wurde dabei verzichtet. Der Beschwerdeführervertreter gab in dieser an, zuletzt vor Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 16.02.2018 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Es gebe eine Mutmaßung, wonach sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufhalten könnte, diese Spur habe sich über eine Kontaktperson ergeben. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um seinen Schutzbedarf hinsichtlich subsidiären Schutzes abklären zu können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden neue Länderberichte in das Verfahren eingebracht und dazu eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen gewährt. Zudem wurde eine Stellungnahmemöglichkeit dazu gegeben, dass der Beschwerdeführer sich seit Februar 2018 nicht mehr in Österreich befindet und weder dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) noch dem Verfassungsgerichtshof und selbst seinem eigenen Vertreter seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt hatte.

16. Mit Eingabe vom 23.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, und führte zu den Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus, dass diese den Umgang mit dem eigenen Rechtsvertreter nicht betreffen würden, daher bedürfe es keiner weiteren Stellungnahme. Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung vom 02.01.2018 vom Verwaltungsgericht willkürlich getroffen worden sei, habe der Beschwerdeführer "verschwinden müssen". Die Bezeichnung der Sicherheitslage in Kunar als sicher finde keine Deckung in den Länderfeststellungen, ebenso würde die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aufgrund der schlechten Sicherheitslage Willkür darstellen, zumal Kabul nunmehr "als genauso gefährlich oder sogar noch gefährlicher als in Kunar" beschrieben würde. Weiters wird auf das "Stahlmann Gutachten" und "eine bisher unberücksichtigte Neu-Evaluierung des UNHCR März 2018" verwiesen, nach beiden Quellen würde keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehr von arbeitsfähigen jungen Afghanen ohne besonderen Schutzbedarf sei veraltet, es müsse und dürfe ihr nicht gefolgt werden. Es bestehe aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Kabul und der noch schlechteren Sicherheitslage in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Rückführung sei unzumutbar, es sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu erteilen.16. Mit Eingabe vom 23.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, und führte zu den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus, dass diese den Umgang mit dem eigenen Rechtsvertreter nicht betreffen würden, daher bedürfe es keiner weiteren Stellungnahme. Aufgrund der Tatsache, dass die Entscheidung vom 02.01.2018 vom Verwaltungsgericht willkürlich getroffen worden sei, habe der Beschwerdeführer "verschwinden müssen". Die Bezeichnung der Sicherheitslage in Kunar als sicher finde keine Deckung in den Länderfeststellungen, ebenso würde die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aufgrund der schlechten Sicherheitslage Willkür darstellen, zumal Kabul nunmehr "als genauso gefährlich oder sogar noch gefährlicher als in Kunar" beschrieben würde. Weiters wird auf das "Stahlmann Gutachten" und "eine bisher unberücksichtigte Neu-Evaluierung des UNHCR März 2018" verwiesen, nach beiden Quellen würde keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückkehr von arbeitsfähigen jungen Afghanen ohne besonderen Schutzbedarf sei veraltet, es müsse und dürfe ihr nicht gefolgt werden. Es bestehe aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Kabul und der noch schlechteren Sicherheitslage in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Rückführung sei unzumutbar, es sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und die darin aufliegenden Dokumente, durch Einholung von Länderberichten zu Afghanistan, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2018 und durch Einsicht in den vorliegenden Gerichtsakt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am XXXX geboren, in Österreich nicht straffällig und hat am 10.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer spricht Pashtu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, am römisch 40 geboren, in Österreich nicht straffällig und hat am 10.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer spricht Pashtu.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX und wohnte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Seine Familienangehörigen - insbesondere die Eltern XXXX und XXXX , sein Bruder XXXX sowie seine Schwester XXXX - leben nach wie vor im Heimatdorf. Seine Tante väterlicherseits ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 und wohnte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Seine Familienangehörigen - insbesondere die Eltern römisch 40 und römisch 40 , sein Bruder römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 - leben nach wie vor im Heimatdorf. Seine Tante väterlicherseits ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer hat nie die Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert. Er arbeitete in Afghanistan als Straßenverkäufer und verkaufte dabei beispielsweise Kaugummis und Süßigkeiten. Sein Vater bearbeitet eine fremde Landwirtschaft und bewirtschaftet als Bauer fremde Grundstücke, wobei er die Hälfte des Ertrages bekommt. Seine Mutter ist als Hausfrau tätig. Die Familie lebt von den Einkünften aus dieser Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer hält sporadischen Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gibt es keine funktionierende Internetverbindung.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist aus infrastruktureller Sicht über das Straßennetz erreichbar.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan spätestens im Herbst 2014 verlassen und ist mit Hilfe eines Schleppers über den Iran, die Türkei und Bulgarien nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer ist seit 27.02.2018 im Zentralen Melderegister abgemeldet, seit 08.02.2018 aus der Grundversorgung des Landes Steiermark abgemeldet.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer aufhält. Zuletzt hatte ein ehemaliger Mitbewohner des Beschwerdeführers in seiner Unterkunft im Mai 2018 Kontakt mit ihm per Facebook. Es ist im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kein Verfahren zur Rückführung des Beschwerdeführers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vorgesehenen Systems anhängig.

1.2. Zum Verfahrensstand hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten:

Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten wurde mit hg. Erkenntnis vom 02.01.2018, W210 2159925-1/21E rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2018, E 547/2018-17, abgelehnt. Eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wurden binnen der dafür offenstehenden Frist nicht beantragt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:

1.3.1. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Instit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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