TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W117 2116669-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2116669-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 1025816707-14804711, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt I. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 1025816707-14804711, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

I. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 2116669-1/6E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes III. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 2116669-1/6E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufgenommen.

sowie unter Spruchpunkt II. bis III. zu Recht erkanntsowie unter Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch drei. zu Recht erkannt

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und die Tochter der Beschwerdeführer W117 1428321-3 und W 117 1428322-3. Am 08.07.2014 beantragten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und die Tochter der Beschwerdeführer W117 1428321-3 und W 117 1428322-3. Am 08.07.2014 beantragten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zur Seite gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2014 gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl, gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt I.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Nach Feststellungen zur Person und zur Lage im Herkunftsstaat wurde in der Begründung ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene ihres Vaters Bezug genommen worden sei. Da ihr Vater weder als Person glaubhaft gewesen sei noch seine Fluchtgründe als glaubhaft erachtet hätten werden können, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Auch könne unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, nicht erkannt werden, dass ihr im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dies eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Die Beschwerdeführerin habe auch keine lebensbedrohende Erkrankung. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 erfülle die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht und ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durch eine Rückkehrentscheidung sei nach Abwägung der Interessen gerechtfertigt. Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß § 46 FPG zulässig. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2014 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Feststellungen zur Person und zur Lage im Herkunftsstaat wurde in der Begründung ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene ihres Vaters Bezug genommen worden sei. Da ihr Vater weder als Person glaubhaft gewesen sei noch seine Fluchtgründe als glaubhaft erachtet hätten werden können, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Auch könne unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, nicht erkannt werden, dass ihr im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dies eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Die Beschwerdeführerin habe auch keine lebensbedrohende Erkrankung. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG 2005 erfülle die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht und ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK durch eine Rückkehrentscheidung sei nach Abwägung der Interessen gerechtfertigt. Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe demnach gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht.

Dagegen richtet sich vom Vater der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Familienangehörigen eingebrachte vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, ua. zu Zl. W189 2116669-1/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, ua. zu Zl. W189 2116669-1/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 30.08.2017 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Eltern der Beschwerdeführerin (Mutter BF2, Vater BF1), deren minderjährige Kinder (Bruder BF3, Beschwerdeführerin BF4) erschienen sind, wobei ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilgenommen hat. Auf die Zuziehung eines Rechtsberaters wurde verzichtet. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:

"R: Wissen Sie etwas über die Verfolgungssituation Ihres Mannes?

BF2: Nein, er erzählt mir das nicht. Ich habe selbst keine Asylgründe. Ich bin nur hier wegen der Asylgründe meines Mannes. Ich möchte, dass das Asyl, das hoffentlich meinem Mann erteilt wird, auch mir gegeben wird.

[...]

R: Kommen wir zu den Kindern.

BF2: Ich mache keine eigenen Asylgründe für meine Kinder. Sie sind in Österreich geboren. Ich möchte, dass ihnen derselbe Schutz zu kommt wie mir und meinem Gatten. Zu meinem Sohn, BF4, möchte ich angeben, dass er "zurückgeblieben" ist. Er braucht eine Logopädische Behandlung und er braucht eine spezielle Physiotherapie, da er Entwicklungsmotorisch zurückgeblieben ist. Er spricht schlecht, er kann sehr wenige Wörter. Ich weiß eigentlich nicht warum das so ist, die Geburt ist normal verlaufen.

R: Wenn Ihr Sohn und die Familie nach Tschetschenien zurückkehren müsste, wie wäre dann die Situation?

BF2: Ich kann mir das nicht vorstellen, ich würde für meinen Sohn keine Hilfe erhalten. Mein Sohn würde dann als "Dorfdepp" angesehen werden. Meine anderen Kinder sind gesund."

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin -nach Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVGmangels glaubhafter Verfolgung weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W117 1428321-4, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin -nach Wiederaufnahme seines Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVGmangels glaubhafter Verfolgung weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 2116669-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2015, Zl. 1025816707-14804711, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wurde gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, § 40 VwGVG und § 52 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 2116669-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2015, Zl. 1025816707-14804711, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 40, VwGVG und Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht davon ua. aus, dass die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht habe und dem Vorbringen ihres Vaters kein glaubhafter religiöser bzw. politischer Zusammenhang mit der GFK zu entnehmen war. Ferner sei nicht ersichtlich gewesen, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihres Vaters drohe. Wirtschaftliche Gründe allein würden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen.

Der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung, ihre Mutter verfüge über eine Berufsausbildung (HTL) und über ein Hochschulstudium (Wirtschaft), sei jung und erwerbsfähig, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und werde im Fall der Rückkehr in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführer sich gegen die gegenwärtigen Machthaber im Herkunftsstaat engagiert hätte oder im Verdacht stünde, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren, sei nicht geltend gemacht worden oder sonst hervorgekommen. Ferner lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Es lägen nach den Länderfeststellungen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt seien. Im Hinblick auf die nach den Länderfeststellungen gesicherte Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht ersichtlich, warum die arbeitsfähige Mutter der Beschwerdeführerin nicht die von ihr vor der Ausreise ausgeübte Tätigkeit verrichten bzw. mit Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könne und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Situation geriete. Schwierige Lebenumstände würden eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht rechtfertigen. Der Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführerin demzufolge nicht zuerkannt und ferner davon ausgegangen, dass ihr auch subsidiärer Schutz nicht zuzusprechen gewesen sei. Weder aus der allgemeinen Situation noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Situation im Sinne von § 8 ASylG 2005 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe. Auf Grund des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich geduldetem Vater wurde eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erachtet und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.Der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung, ihre Mutter verfüge über eine Berufsausbildung (HTL) und über ein Hochschulstudium (Wirtschaft), sei jung und erwerbsfähig, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und werde im Fall der Rückkehr in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführer sich gegen die gegenwärtigen Machthaber im Herkunftsstaat engagiert hätte oder im Verdacht stünde, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren, sei nicht geltend gemacht worden oder sonst hervorgekommen. Ferner lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Es lägen nach den Länderfeststellungen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt seien. Im Hinblick auf die nach den Länderfeststellungen gesicherte Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht ersichtlich, warum die arbeitsfähige Mutter der Beschwerdeführerin nicht die von ihr vor der Ausreise ausgeübte Tätigkeit verrichten bzw. mit Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könne und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Situation geriete. Schwierige Lebenumstände würden eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht rechtfertigen. Der Status des Asylberechtigten wurde der Beschwerdeführerin demzufolge nicht zuerkannt und ferner davon ausgegangen, dass ihr auch subsidiärer Schutz nicht zuzusprechen gewesen sei. Weder aus der allgemeinen Situation noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Situation ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Situation im Sinne von Paragraph 8, ASylG 2005 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe. Auf Grund des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich geduldetem Vater wurde eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig erachtet und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt.

Am 27.04.2018 langte beim Bundesamt die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 20.082018 von der Einstellung des Verfahrens gegen den Vater der Beschwerdeführerin ein, weil dieser seine sich selbst belastenden Angaben widerrufen habe. Der als Beilage übermittelten Beschuldigtenvernehmung bei der LPD XXXX vom 13.04.2018 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Alter von 4 Jahren nach XXXX übersiedelt sei. In XXXX habe er seine nunmehrige Ehefrau kennengelernt und sei mit ihr nach Österreich gekommen; sie hätten drei gemeinsame Kinder. Er lebe von der staatlichen Unterstützung seiner Ehefrau in Höhe von 1.500.- € inklusive Kinderbeihilfe. Er habe von 2010 bis 2012 als einfacher Fahrer bei der Polizeiwache in XXXX gearbeitet; er sei kein richtiger Polizeibeamter gewesen. Nach dem endgültigen Abbruch seines 2000 begonnenen und bereits einmal unterbrochenen Studiums im Jahre 2009 habe er wieder mit einem Italiener Handys verkauft und daneben im Wachdienst gearbeitet. Seine Probleme, welche zur Ausreise im Jahr 2012 nach Österreich geführt hätten, hätten im Jahr 2006 begonnen, und zwar mit Polizisten der Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus in XXXX , als das Haus seiner Verwandten in XXXX von ihnen gesprengt worden sei. Er habe im Asylverfahren schon ein bisschen übertrieben, es sei jedoch nicht alles gelogen, was er gesagt habe. Er habe sich in XXXX über diese Sprengung aufgeregt und sich über den Staat beschwert, worauf er von Polizisten abgeholt, massiv geschlagen und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden sei. Eine Woche nach seiner Rückkehr nach XXXX sei ein Zivilauto in den Hof gekommen und er sei zur Polizeiabteilung XXXX , Abteilung für Inneres (ROVD) gebracht worden. Er sei zusammengeschlagen und gefragt worden, wieso er sich in Polizeiangelegenheiten einmische. Sie seien danach immer wieder zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten aus ihrem Geschäft Waren mitgenommen, die ihnen gefallen hätten. Beim Versuch sich zu wehren, sei er gefragt worden, ob er denn etwa mit Drogen erwischt werden wolle. Bis zur Ausreise im Jahr 2012 seien sie alle zwei Wochen gekommen und hätten insbesondere neue Handymodelle mitgenommen. Von seinem Geschäftspartner wisse er nur, dass dieser XXXX heiße. Auf den Vorhalt, dass dies nach mehr als 10 Jahren Zusammenarbeit mehr als unglaubwürdig sei, blieb er ausdrücklich dabei. Die Firma sei auf dessen Freundin eingetragen gewesen. Eigentlich sei er gar nicht Geschäftspartner gewesen, sondern habe seine Handys auf Kommission dort gelassen und XXXX habe sie verkauft. Diese Handys habe er zuvor in XXXX gekauft. Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer auch jeweils das Geld, welches er bei sich gehabt habe, abgenommen. Meistens hätten sie ihn zu Hause aufgesucht, weil er dort die meisten Handys gehabt habe. Zu XXXX ins Geschäft seien sie eher selten gekommen und hätten auch keine Handys von ihm genommen. Es seien eigentlich immer dieselben 4 oder 5 Polizisten gewesen. Seinem Vater, der bei der Eisenbahnpolizei gewesen sei, habe der davon nichts erzählt. Es sei im Kaukasus ein offenes Geheimnis, d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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