TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W117 1430975-4

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 1430975-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 821348304-1554870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt I. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zl. 821348304-1554870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, wie unter Spruchpunkt römisch eins. beschlossen:

I. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1430975-3/6E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes III. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2017, Zl. W117 1430975-3/6E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird - mit Ausnahme hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des genannten Erkenntnisses - auf Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufgenommen.

sowie unter Spruchpunkt II. bis III. zu Recht erkanntsowie unter Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch drei. zu Recht erkannt

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Sohn der Beschwerdeführer W117 1428321-4 und W 117 1428322-4. Am 25.09.2012 beantragten seine Eltern als gesetzliche Vertreter internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren, ist Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Sohn der Beschwerdeführer W117 1428321-4 und W 117 1428322-4. Am 25.09.2012 beantragten seine Eltern als gesetzliche Vertreter internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, AZ. 12 13.483-BAE, gemäß §§ 3 und 8 iVm 34 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §§ 10 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Anträge seiner Eltern mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtvorbringen abgewiesen sowie die Abschiebung seiner Eltern in die Russische Föderation festgestellt worden seien. Mangels eigener Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers habe weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK festgestellt werden können, zumal weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch außergewöhnliche Umstände für ihn geltend gemacht worden und ihm in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage (Nahrung, Unterkunft) nicht entzogen seien. In der Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern wurde kein unvertretbarer Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK erblickt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, AZ. 12 13.483-BAE, gemäß Paragraphen 3 und 8 in Verbindung mit 34 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 10, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Anträge seiner Eltern mangels Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtvorbringen abgewiesen sowie die Abschiebung seiner Eltern in die Russische Föderation festgestellt worden seien. Mangels eigener Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers habe weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK festgestellt werden können, zumal weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch außergewöhnliche Umstände für ihn geltend gemacht worden und ihm in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage (Nahrung, Unterkunft) nicht entzogen seien. In der Abschiebung gemeinsam mit seinen Eltern wurde kein unvertretbarer Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK erblickt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 430975-1/2012/3E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil nach der Zurückverweisung der Angelegenheit seines Vaters und gemäß § 34 AsylG 2005 die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zl. D12 430975-1/2012/3E, Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, weil nach der Zurückverweisung der Angelegenheit seines Vaters und gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind.

Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 erneut gemäß §§ 3,8 und 34 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §§ 34 und 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 erneut gemäß Paragraphen 3,,8 und 34 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 34 und 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde wurde am 18.09.2013 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers am 26.06.2013 ihre Absicht zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat erklärt hatten. Am 08.11.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern im Rahmen der Dublin-VO aus Slowenien ins Bundesgebiet rückübernommen und das Verfahren am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof fortgesetzt.Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde wurde am 18.09.2013 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, nachdem die Eltern des Beschwerdeführers am 26.06.2013 ihre Absicht zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat erklärt hatten. Am 08.11.2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Eltern im Rahmen der Dublin-VO aus Slowenien ins Bundesgebiet rückübernommen und das Verfahren am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof fortgesetzt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014, Zl. W146 1428321-2/13E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene seines Vaters Bezug genommen worden sei. Gemäß § 34 AsylG 2005 seien solche Verfahren unter einem zu führen und sei infolge der Zurückverweisung des Verfahrens seines Vaters auch jenes des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014, Zl. W146 1428321-2/13E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene seines Vaters Bezug genommen worden sei. Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 seien solche Verfahren unter einem zu führen und sei infolge der Zurückverweisung des Verfahrens seines Vaters auch jenes des Beschwerdeführers zurückzuverweisen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2012 neuerlich gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf Asyl, gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Nach Feststellungen zur Person und zur Lage im Herkunftsstaat wurde in der Begründung ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene seines Vaters Bezug genommen worden sei. Da sein Vater weder als Person glaubhaft gewesen sei noch seine Fluchtgründe als glaubhaft erachtet worden seien, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Auch könne unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, nicht erkannt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und dies eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Der Beschwerdeführer habe auch keine lebensbedrohende Erkrankung. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 erfülle der Beschwerdeführer ebenfalls nicht und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durch eine Rückkehrentscheidung sei nach Abwägung der Interessen gerechtfertigt. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß § 46 FPG zulässig. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2012 neuerlich gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf Asyl, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Feststellungen zur Person und zur Lage im Herkunftsstaat wurde in der Begründung ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, sondern auf jene seines Vaters Bezug genommen worden sei. Da sein Vater weder als Person glaubhaft gewesen sei noch seine Fluchtgründe als glaubhaft erachtet worden seien, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Auch könne unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, nicht erkannt werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und dies eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Der Beschwerdeführer habe auch keine lebensbedrohende Erkrankung. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 57, oder 55 AsylG 2005 erfülle der Beschwerdeführer ebenfalls nicht und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK durch eine Rückkehrentscheidung sei nach Abwägung der Interessen gerechtfertigt. Seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der Asylantrag offensichtlich unbegründet gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe demnach gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht.

Dagegen richtet sich vom Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Familienangehörigen eingebrachte vorliegende Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, ua. zu Zl. W189 1430975-3/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, ua. zu Zl. W189 1430975-3/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 30.08.2017 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Eltern des Beschwerdeführers (Mutter des Beschwerdeführers BF2, sein Vater BF1), deren minderjährige Kinder (Beschwerdeführer BF3, seine Schwester BF4) sowie deren Rechtsberater erschienen sind, wobei ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilgenommen hat. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:

"R: Wissen Sie etwas über die Verfolgungssituation Ihres Mannes?

BF2: Nein, er erzählt mir das nicht. Ich habe selbst keine Asylgründe. Ich bin nur hier wegen der Asylgründe meines Mannes. Ich möchte, dass das Asyl, das hoffentlich meinem Mann erteilt wird, auch mir gegeben wird.

[...]

R: Kommen wir zu den Kindern.

BF2: Ich mache keine eigenen Asylgründe für meine Kinder. Sie sind in Österreich geboren. Ich möchte, dass ihnen derselbe Schutz zu kommt wie mir und meinem Gatten. Zu meinem Sohn, BF4, möchte ich angeben, dass er "zurückgeblieben" ist. Er braucht eine Logopädische Behandlung und er braucht eine spezielle Physiotherapie, da er Entwicklungsmotorisch zurückgeblieben ist. Er spricht schlecht, er kann sehr wenige Wörter. Ich weiß eigentlich nicht warum das so ist, die Geburt ist normal verlaufen.

R: Wenn Ihr Sohn und die Familie nach Tschetschenien zurückkehren müsste, wie wäre dann die Situation?

BF2: Ich kann mir das nicht vorstellen, ich würde für meinen Sohn keine Hilfe erhalten. Mein Sohn würde dann als "Dorfdepp" angesehen werden. Meine anderen Kinder sind gesund."

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 1428321-3, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mangels asylrelevanter Verfolgung und dem Vorliegen von Ausschlussgründen weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt, jedoch seine Duldung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 1428321-3, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mangels asylrelevanter Verfolgung und dem Vorliegen von Ausschlussgründen weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt, jedoch seine Duldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 1430975-3/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2015, Zl. 821348304-1554870, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wurde gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG, § 40 VwGVG und § 52 BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W117 1430975-3/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.10.2015, Zl. 821348304-1554870, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wurde gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 40, VwGVG und Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht davon ua. aus, dass der Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe nicht mehr geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe seines Vaters bezogen habe. Dem Vorbringen seines Vaters sei kein glaubhafter religiöser bzw. politsicher Zusammenhang mit der GFK zu entnehmen und sei nicht ersichtlich, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seines Vaters drohe. Wirtschaftliche Gründe allein würden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung, seine Mutter verfüge über eine Berufsausbildung (HTL) und über ein Hochschulstudium (Wirtschaft), sei jung und erwerbsfähig, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und werde im Fall der Rückkehr in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Dass der Beschwerdeführer sich gegen die gegenwärtigen Machthaber im Herkunftsstaat engagiert hätte oder im Verdacht stünde, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren, sei nicht geltend gemacht worden oder sonst hervorgekommen. Ferner lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Zur unbelegten "verzögerten Entwicklung" des Beschwerdeführers wurde auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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