Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2172009-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, seine Familie sei in Afghanistan nicht in Sicherheit gewesen. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass die Taliban seinem Vater sein Grundstück gestohlen und ihn misshandelt hätten. Als der BF dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Pakistan geflüchtet. Der BF sei zwei Monate später weiter in den Iran gegangen, wo er illegal aufhältig gewesen sei. Er habe drei Jahre gespart, um nach Österreich zu kommen. Nach Afghanistan könne er nicht, da er von den Taliban ermordet werden würde.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren zu sein und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, seine Familie sei in Afghanistan nicht in Sicherheit gewesen. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass die Taliban seinem Vater sein Grundstück gestohlen und ihn misshandelt hätten. Als der BF dreizehn Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Pakistan geflüchtet. Der BF sei zwei Monate später weiter in den Iran gegangen, wo er illegal aufhältig gewesen sei. Er habe drei Jahre gespart, um nach Österreich zu kommen. Nach Afghanistan könne er nicht, da er von den Taliban ermordet werden würde.
I.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.05.2016 wurde auf Grundlage einer am 13.05.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.römisch eins.3. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.05.2016 wurde auf Grundlage einer am 13.05.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.
I.4. Am 24.05.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er persönlich habe kein Problem gehabt, aber das Leben als schiitischer Hazara sei in Afghanistan gefährlich. Die Taliban hätten seinem Vater Grundstücke weggenommen und wollten auch die Papiere für die Grundstücke, weswegen die Familie nach Pakistan geflohen sei, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, von den Taliban als Geisel genommen zu werden.römisch eins.4. Am 24.05.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er persönlich habe kein Problem gehabt, aber das Leben als schiitischer Hazara sei in Afghanistan gefährlich. Die Taliban hätten seinem Vater Grundstücke weggenommen und wollten auch die Papiere für die Grundstücke, weswegen die Familie nach Pakistan geflohen sei, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, von den Taliban als Geisel genommen zu werden.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen, die Tazkira seines Vaters, ein afghanisches Dokument das Grundstück betreffend und eine Stellungnahme zu den Länderberichten genommen.
I.5. Mit Bescheid vom 11.09.2017, dem Vertreter am 14.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 11.09.2017, dem Vertreter am 14.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am 26.09.2017 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch eins.7. Am 26.09.2017 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
Begründend wird darin auf das wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die Beweiswürdigung des BFA sei nicht nachvollziehbar. Die Angaben des BF wären glaubhaft, es sei ihm daher Asyl zuzuerkennen, da er aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt wird. Zusätzlich wäre der BF aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts als verwestlicht anzusehen und er würde damit unter ein vom UNHCR genanntes Risikoprofil fallen, sodass ihm auch deswegen Asyl zu gewähren wäre. Aufgrund der Sicherheitslage und da der BF über kein soziales Auffangnetz verfüge, sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem habe der BF die deutsche Sprache bereits in beeindruckenden Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft, sodass eine Rückkehrentscheidung aufgrund seiner guten Integration unzulässig wäre.
I.8. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am 29.09.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am 10.10.2017 zeigte die im Spruch genannte Vertretung ihre Bevollmächtigung an.römisch eins.9. Am 10.10.2017 zeigte die im Spruch genannte Vertretung ihre Bevollmächtigung an.
I.10. Am 24.10.2017 langte ein Abschlussbericht ein, wonach der BF der versuchten schweren Körperverletzung verdächtig sei. Am 09.11.2017 langte der Strafantrag zum betreffenden Vorfall ein, in dem dem BF das Vergehen der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung zu Last gelegt wurde.römisch eins.10. Am 24.10.2017 langte ein Abschlussbericht ein, wonach der BF der versuchten schweren Körperverletzung verdächtig sei. Am 09.11.2017 langte der Strafantrag zum betreffenden Vorfall ein, in dem dem BF das Vergehen der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung zu Last gelegt wurde.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits mit der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF wurde in der Provinz XXXX geboren und lebte dort in XXXX bis seinem dritten Lebensjahr. Danach zog er mit seiner Familie nach XXXX ebenfalls in der Provinz XXXX , wo er zumindest acht Jahre lebte. Während dieser Zeit besuchte der BF für sechs Jahre die Schule. Anschließend lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie für zwei Monate in Pakistan, danach reiste er alleine in den Iran weiter, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Im Iran war der BF als Schweißer tätig.Der BF wurde in der Provinz römisch 40 geboren und lebte dort in römisch 40 bis seinem dritten Lebensjahr. Danach zog er mit seiner Familie nach römisch 40 ebenfalls in der Provinz römisch 40 , wo er zumindest acht Jahre lebte. Während dieser Zeit besuchte der BF für sechs Jahre die Schule. Anschließend lebte der BF gemeinsam mit seiner Familie für zwei Monate in Pakistan, danach reiste er alleine in den Iran weiter, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Im Iran war der BF als Schweißer tätig.
Die Familie des BF befindet sich nach wie vor in Pakistan. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Sein Vater arbeitet in Pakistan und sorgt so für den Unterhalt seiner Familie.
Dem Vater des BF wurde von den Taliban das Grundstück gewaltsam weggenommen, als der BF noch ein Kind war. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder deswegen noch sonst eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er beherrscht Deutsch auf A2 Niveau und kann sich im Alltag problemlos verständigen. Am 30.09.2016 nahm der BF an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Im Schuljahr 2016/17 hat der BF den Lehrgang "Übergangsstufe für Flüchtlinge" an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Amstetten besucht. Seit Juli 2017 besucht er eine Basisbildungs-Schulung der BhW Niederösterreich GmbH. Am 05.01.2018 besuchte der BF eine zweistündige und am 19.01.2018 eine dreistündige Informationsveranstaltung des ÖIF. Er betätigte sich ehrenamtlich bei der Aktion "Willkommen Mensch in Amstetten", und war nicht erwerbstätig. Der BF besucht die Familie einer ihm bekannten Österreicherin an Wochenenden.
Der BF hat am 22.08.2017 in seiner Unterkunft seinen Mitbewohner mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Öffnen der Tür, zu nötigen versucht, indem er mehrfach mit seinem Fuß gegen die Tür trat und zumindest zweimal mit einem Messer gegen die Tür stach, wodurch an dieser Absplitterungen entstanden. Er wurde dafür vom Landesgericht St. Pölten rechtskräftig unter Vorbehalt der Strafe wegen versuchter Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) und Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und Setzung einer Probezeit von drei Jahren schuldig gesprochen. Außerdem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Wegen dieses Vorfalls wurde der BF von seiner Unterkunft durch die eingeschrittene Polizei weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen.Der