TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 G302 2175803-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

ASVG §367
ASVG §410
ASVG §98
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G302 2175803-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:

HEINKE, SKRIBE & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 06.11.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder GKK) vom 06.11.2017, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt des Herrn XXXX (im Folgenden: CK) vom 09.05.2016 bis 11.05.2016 in Nepal in Höhe von insgesamt EUR 1.990,65 zurückgewiesen wird.

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass zur Stellung eines Antrages in der Krankenversicherung nach § 361 Abs. 2 ASVG der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt sei. Da es sich bei der BF nicht um einen Anspruchswerber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG handle, sei der Antrag nicht berechtigt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Kostenerstattungsansprüche vom Zessionsverbot umfasst seien und eine Übertragung etwaiger Kostenerstattungsansprüche an die BF daher rechtlich nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde. Der genannte Bescheid sei zudem inhaltlich rechtswidrig und erachte sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausstellung eines meritorischen Bescheids hinsichtlich ihres Antrags auf Kostenerstattung für den stationären Aufenthalt von CK in Nepal und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Mit Antrag vom 28.02.2017 hätte die Beschwerdeführerin, welche sämtliche Kosten für die Krankenbehandlung von CK im Ausland bezahlt habe und von diesem zur Antragstellung bevollmächtigt worden sei, die Kostenerstattung für diese Auslandskrankenbehandlung in Höhe der vorgelegten Rechnungen beantragt. Für den Fall, dass die Kostenerstattung nicht oder nicht in Höhe der vorgelegten Rechnungen erfolge, hätte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde sei allerdings unrichtig und die Zurückweisung rechtswidrig erfolgt. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass zur Stellung eines Antrags in der Krankenversicherung nach § 361 Abs. 2 ASVG der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt sei, so übersehe sie in diesem Zusammenhang, dass CK die Beschwerdeführerin mit der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs bei der belangten Behörde bevollmächtigt habe. Aus Punkt 4. dieser von CK unterfertigten Vollmacht ergebe sich: "[...] und bevollmächtige die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit der Durchsetzung meines Kostenerstattungsanspruchs aus dem oben bezeichneten Leistungsfall gegen meine unter Ziffer 1 aufgeführte gesetzliche Krankenversicherung, bzw. gegen meine unter Ziffer 2 weiter aufgeführten Versicherungen. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen, sowie Neben- und Folgeverfahren. Sie umfasst die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht)." Richtig sei zwar, dass gemäß § 98 Abs. 2 ASVG eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Leistungsansprüchen Beschränkungen unterliege. Allerdings würden Verfügungsbeschränkungen primär den Schutz des Versicherten (Anspruchsberechtigten) bezwecken. Dieser solle sich nicht vorweg der Mittel entäußern, deren er zur Wahrung oder Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Deckung seines Lebensunterhalts dringend bedarf. Im Übrigen würden verfassungsrechtliche Bedenken an den Verpfändungs- und Zessionsbeschränkungen bestehen. Im vorliegenden Fall wäre dem Schutz des Versicherten, vollumfänglich Rechnung getragen worden, indem die Kosten für die Behandlung im Ausland zur Gänze von der Beschwerdeführerin übernommen worden seien. CK könne durch die Abtretung seines Anspruchs auf Kostenerstattung daher gar kein Nachteil entstehen, da er bereits voll befriedigt worden sei.

Hilfsweise stütze sich die Beschwerdeführerin auch auf § 67 VersVG:

"Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt." Umgelegt auf vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Kostenerstattungsanspruch von CK gegenüber der belangten Behörde auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei, zumal CK die Kosten der Auslandsbehandlung von dieser ersetzt worden seien. Der Begriff "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG erfasse nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er sei vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer übergehen, wobei es auf die Art eines solchen Anspruchs nicht ankomme, insbesondere auch Regress-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche.

§ 67 VersVG erfasse über ihren Wortlaut hinaus alle Ansprüche, die der Versicherungsnehmer anlässlich des Versicherungsfalls erwerbe. Von einer privaten Krankenversicherung bezahlte Heilbehandlungskoten bzw. Ärztekosten würden - anders als Tagegeld und Sterbegeld - der Legalzession unterliegen. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass keine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin vorliege, so hätte sie den Antrag auf Kostenerstattung mit Bescheid ab, statt zurückweisen müssen, zumal es sich bei der Frage der Anspruchsberechtigung um eine materiell rechtliche und nicht um eine verfahrensrechtliche handeln würde. Die bescheidmäßige Entscheidung sei nämlich in den meisten Fällen auch Voraussetzung für die Eröffnung des gerichtlichen Klagewegs. Durch die unberechtigte Zurückweisung würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werden. Es werde im Übrigen generell darauf hingewiesen, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG/BVwG ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit sei, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem VwG/BVwG belangten Behörde gebildet habe. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiere, sei das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen sei, unverändert geblieben. Habe die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann sei "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG/BVwG ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

Die belangte Behörde legte am 08.11.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund einer akuten Gastroenteritis während eines Aufenthaltes in Nepal, befand sich CK, Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin und Versicherter der belangten Behörde vom 09.05.2016 bis 11.05.2016 in stationärer Behandlung in Nepal.

Mit Schreiben vom 28.02.2017 haben CK sowie die Beschwerdeführerin um die Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in Höhe von insgesamt EUR 1.990,65 bei der belangten Behörde angesucht.

Diesbezüglich hat der nunmehrige Rechtsvertreter von CK und der Beschwerdeführerin die nachstehenden Unterlagen vorgelegt:

Abtretungserklärung und Vollmacht vom 09.05.2016, Abrechnung XXXX der XXXX vom 21.06.2016, Leistungsabrechnung Nr. XXXX der BF vom 28.06.2016, Rechnung des XXXX vom 12.05.2016, Befund des XXXX, Buchungsbestätigung vom 03.04.2016, Versicherungsformular Reise-Krankenversicherung vom 09.05.2016

Die Kosten für den stationären Aufenthalt wurden bereits von der XXXX bzw. der Beschwerdeführerin zur Gänze getragen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG lauten:

"§ 367 (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn 1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder

3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.

§ 98 (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 173 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden."

Wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführt, ist zur Stellung eines Antrages in der Krankenversicherung nach § 361 Abs. 2 ASVG der "Anspruchswerber" selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Dabei handelt es sich um den "Versicherten", an oder für den die Leistung zu gewähren ist (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 361 ASVG Rz 4). Nach § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG ist über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung dann ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Anspruchswerber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG handelt, ist der Antrag nicht berechtigt.

Kostenerstattungsansprüche sind vom Zessionsverbot umfasst. Daran ändert auch die ausgestellte Vollmacht von CK nichts. Das Zessionsverbot mittels einer Vollmacht zu umgehen, ist rechtlich nicht zulässig. Die Krankenversicherung ist vom Sachleistungsprinzip geprägt. Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 98 ASVG Rz 7; OGH 10 ObS 361/99g).

Angemerkt wird, dass seitens der belangten Behörde am 07.08.2017 ein Bescheid zu XXXX erlassen wurde, mit welchem der Antrag auf Kostenübernahme des stationären Aufenthalts in Nepal abgewiesen wurde. Dieser materiell-rechtliche Bescheid ist richtigerweise an den Anspruchswerber, CK, ergangen und wurde hiermit seitens der belangten Behörde eine negative Sachentscheidung getroffen.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Dies deshalb, da der Beschwerdeführerin keine Parteistellung nach § 367 Abs. 1 ASVG und daher keine Antragslegitimation zukommt. Sie ist keine Anspruchswerberin im Sinne des Gesetzes und auch keine Anspruchsberechtigte nach § 131 Abs. 1 ASVG. Dies ist bereits dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen. Aus diesem Grund obliegt es der belangten Behörde nicht, betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Verletzung in dem Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter liegt demnach nicht vor.

Gemäß § 1295 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zu gefügt hat, zu fordern. Einerseits wird hier vorausgesetzt, dass der Beschädiger den Schaden verursacht hat und diesen rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt hat. Erst dann kann von einem Schadenersatz gesprochen werden. Hierzu wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Kostenerstattungsanspruch schon per definitionem nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Versicherten handelt und die Ausführungen der Beschwerdeführerin somit ins Leere gehen.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragslegimitation, Kostenrefundierung, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2175803.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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